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RU240026 • OG ZH RU240026 KI-generiert

Failure to Contest Lower Court Reasoning Bars Appeal on New Claims

Geschäftsnummer RU240026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court declined to rule on the appeal because the appellant failed to specifically contest the lower court's reasoning, which had upheld a judgment ordering payment for goods purchased and delivered; the appellant's arguments regarding the poor quality and subsequent return of the goods, which formed the basis of the appeal, were new claims inadmissible under procedural rules as they were not raised in the initial proceedings where the appellant also failed to appear for the conciliation hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Failure to Contest Lower Court Reasoning Bars Appeal on New Claims: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit prozessleitende Verfügungen Streitgegenstand substantiierte Begründung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive orders regarding the allocation of procedural costs to the losing party (the Defendant) in the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with Article 106(1) in the reasoning leading to the decision not to award party compensation in the appeal procedure.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 26. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom

16. April 2024 (GV.2024.00057 / SB.2024.00123)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur (Vorinstanz) vom

16. April 2024 wurde entschieden (Urk. 12 = Urk. 15):

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 640.00 nebst 5% Zins seit 23. November 2023 sowie CHF 69.20 Betreibungskosten zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2024) wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und von der Klägerin bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 70.00 zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

b) Hiergegen erhob die Beklagte am 6. Juni 2024 fristgerecht eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 14):

"Diese Geldforderung [der Klägerin] lehne ich ab."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht ge-

nügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vom

16. April 2024 erschienen. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Vertreters der Klägerin habe die Beklagte bei der Klägerin am 20. Oktober 2023 zwei Paar "C._____" Schuhe für Fr. 320.-- und Fr. 310.-- bestellt und zusätzlich die Option "Post Signature" für Fr. 10.-- gewählt; das Paket mit den Schuhen sei der Beklagten am 26. Oktober 2023 von der Post ausgehändigt worden, die Beklagte habe aber trotz mehreren Mahnungen nicht bezahlt. Damit stehe fest, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Auch gemäss den Akten seien von Seiten der Klägerin sämtliche Leistungen erbracht worden; sie habe damit ihre Vertragspflicht vollumfänglich erfüllt. Die Beklagte sei daher zur Zahlung des geschuldeten sowie fälligen Kaufpreises samt Zins und Betreibungskosten zu verpflichten; entsprechend sei auch der Rechtsvorschlag aufzuheben. Die Gerichtskosten seien der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, vorab jedoch von der Klägerin zu beziehen, und die Beklagte sei zur Zahlung einer Parteientschädigung (Auslagenersatz) zu verpflichten (Urk. 15 S. 2).

c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, die Schuhe seien für einen so hohen Preis qualitativ minderwertig gewesen. Sie habe die Schuhe nur einen einzigen Tag getragen und davon Schmerzen bekommen. Es seien also keine Gesundheitsschuhe gewesen, wie in der Werbung versprochen. Daraufhin habe sie die Schuhe retourniert. Sie lehne deshalb die Forderung der Klägerin ab (Urk. 14).

d) Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde (die Schuhe seien qualitativ minderwertig gewesen; die Beklagte habe nach einem Tag des Tragens Schmerzen bekommen und sie habe die Schuhe retourniert) wurden im erstinstanzlichen

Verfahren nicht vorgetragen; sie können daher als neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vorstehend Erwägung 2.a). Gegen die nachvollziehbare vorinstanzliche Begründung der Klagegutheissung werden dagegen in der Beschwerde keinerlei Beanstandungen vorgebracht.

e) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Beanstandungen nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 640.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 640.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juni 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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