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RU240007 • OG ZH RU240007 KI-generiert

Condominium Association Dispute: Appealability of Suspension Order Versus Judicial Delay Claim

Geschäftsnummer RU240007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint seeking nullification of a condominium owners' association meeting and its resolutions, which prompted the lower court to suspend the conciliation proceedings pending the outcome of an appeal filed by the complainant against a procedural order and another matter before a different court. The complainant then filed a separate appeal alleging judicial delay or refusal because the lower court denied issuing authorization to sue due to the existing suspension. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court's decision to suspend the proceedings was itself a challengeable decision already addressed in a separate appeal, and therefore, no actionable refusal or delay of justice existed in the present context that would warrant relief under the specific grounds of a judicial delay/refusal complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. c i.V.m, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO; Condominium Association Dispute: Appealability of Suspension Order Versus Judicial Delay Claim: The complainant then filed a separate appeal alleging judicial delay or refusal because the lower court denied issuing authorization to sue due to the existing suspension. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court's decision to suspend the proceedings was itself a challengeable decision already addressed in a separate appeal, and therefore, no actionable refusal or delay of justice existed in the present context that would warrant relief under the specific grounds of a judicial delay/refusal complaint.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verfahrensverzögerungen Klagebewilligung Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen Stockwerkeigentum fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for appealing cases of denial or delay of justice, although the final order dismisses the appeal on other grounds.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for holding the appellant liable for costs following the dismissal of the appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 2. April 2024

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, … Zürich, nämlich:

1. C._____, Dr. Ing.,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

5. G._____,

6. H._____,

7. I._____,

8. J._____, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein gegen die Beklagten gerichtetes Schlichtungsgesuch anhängig. Darin verlangte sie die Feststellung, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei, sowie dass sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 6/1). Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00002 an. Nach Eingang des Kostenvorschusses lud sie die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. Februar 2024, 10:00 Uhr, vor und stellte den Beklagten je ein Doppel des Schlichtungsgesuches samt Beilagen zu (act. 6/4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin

– auf Ersuchen des Beklagten 8 hin (act. 6/11) – Frist an, um das Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu verbessern (act. 6/12). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob die Klägerin Beschwerde gegen diese Verfügung an die Kammer (vgl. Geschäfts-Nr. RU2400003), wobei sie offenbar auch an das Bezirksgericht Zürich gelangte (vgl. act. 4/32 = act. 5 S. 2). Aufgrund dessen sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2024 das Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sowie dem Bezirksgericht Zürich und nahm die Vorladung zur Verhandlung vom 21. Februar 2024 ab (act. 4/32 = act. 5). Mit E-Mail vom 20. Februar 2024, 10:21 Uhr, teilte die Friedensrichterin der Klägerin die Sistierung des Verfahrens resp. die Ladungsabnahme mit, nachdem die Klägerin die Verfügung bis zu jenem Zeitpunkt nicht abgeholt hatte (act. 4/38; vgl. auch Empfangsbestätigung act. 4/41).

1.2. Am 21. Februar 2024 (ursprünglicher Tag der Schlichtungsverhandlung), 9:55 Uhr, erschien die Klägerin bei der Vorinstanz (act. 3/2 = act. 4/44). Dabei habe sie erfahren, dass die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren – ihrer Ansicht nach – grundlos sistiert habe (act. 2 1. Absatz). Daraufhin habe sie – die Klägerin

– die Vorinstanz mündlich und schriftlich aufgefordert, ihr die Klagebewilligung zuzustellen, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Sistierung abgelehnt habe (act. 2 2. Absatz; vgl. auch act. 3/3 = act. 4/45).

1.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gelangte die Klägerin an die Kammer, erhob eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr im Schlichtungsverfahren GV.2024.00002 eine Klagebewilligung auszustellen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/29-46 und act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 17).

2.2. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2024 das Schlichtungsverfahren GV.2024.00002 bis zum Abschluss der Verfahren vor der Kammer und dem Bezirksgericht Zürich sistiert und entsprechend die Vorladung zur Verhandlung vom 21. Februar 2024 abgenommen hat, liegt im Schlichtungsverfahren eine anfechtbare Verfügung vor. Diese hat die Klägerin denn auch angefochten; sie bildet Streitgegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. RU240008. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann der Vorinstanz damit nicht vorgeworfen werden. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss unterliegt die Klägerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf CHF 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten werden zu den Akten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RU240008 genommen.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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