Failure to Pay Court Costs Leads to Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal because the appellant failed to pay the required court costs and a security deposit, despite being granted an extension. The lower court's decision, which ordered the appellant to pay over Fr. 1,500 and lifted a stay of enforcement, will therefore stand. The appellant is also responsible for the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Failure to Pay Court Costs Leads to Appeal Dismissal: The lower court's decision, which ordered the appellant to pay over Fr. 1,500 and lifted a stay of enforcement, will therefore stand. The appellant is also responsible for the costs of the appeal proceedings.
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KI-generiertThe appeal is not to be considered because the required advance payment was not made within the extended deadline.
The court costs of the appeal proceedings are to be borne by the defendant.
No party compensation is awarded for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 18. März 2024
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung … Service B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom
1. Dezember 2023 (GV.2023.00073/SB.2023.00070)
Nach Einsicht in das Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 1. Dezember 2023, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger insgesamt Fr. 1'582.40 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und mit dem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 20. März 2023) aufgehoben wurde (Urk. 16 = Urk. 19), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2024 (Urk. 18),
unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024, mit welcher das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 23), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 5. März 2024, mit welcher dem Beklagten eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 24; zugestellt am 6. März 2024, ES bei Urk. 24), da der Beklagte den ihm auferlegten Vorschuss auch innert der am 11. März 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 23 S. 3, Urk. 24 S. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
da die – nach § 3 und § 12 GebV OG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 21 und 22/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'582.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip