Lack of Standing Due to No Aggrievement in Cost Advance Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a lower court order that required the opposing party to pay a cost advance related to an initial conciliation request. The court determined that the appeal must not be heard because the appellant was not aggrieved by the decision, as the order placed no obligation on the appellant but rather required the opposing party to pay a cost advance, meaning the appellant suffered no disadvantage, and thus lacked standing to appeal; additionally, any claims for correction or damages within the appeal were deemed outside the court's jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 224 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Lack of Standing Due to No Aggrievement in Cost Advance Order: The court determined that the appeal must not be heard because the appellant was not aggrieved by the decision, as the order placed no obligation on the appellant but rather required the opposing party to pay a cost advance, meaning the appellant suffered no disadvantage, and thus lacked standing to appeal; additionally, any claims for correction or damages within the appeal were deemed outside the court's jurisdiction.
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KI-generiertCited to classify the decision as an interlocutory decision relevant for appeal to the Federal Supreme Court.
Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant (Beklagter).
Cited in relation to the refusal to award party compensation to the plaintiff due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 9. Februar 2024
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 26. Januar 2024 (GV.2023.00205)
Erwägungen:
1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am
2. August 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2024 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 2).
1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.
2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in Rechten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2). Der Beklagte wird im Laufe des Verfahrens noch Gelegenheit haben, sich zur Forderung zu äussern. Ihm erwächst aus der angefochtenen Verfügung aber kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Sofern seine Forderung nach Berichtigung und Schadenersatz (Urk. 1) eine Widerklage bzw. ein Widergesuch darstellte, so wäre darauf mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 224 ZPO).
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'751.65 auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'751.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: st