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RU240001 • OG ZH RU240001 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer RU240001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a defendant's appeal against a lower court order requiring the plaintiff to pay a security for costs of CHF 525 for the conciliation procedure, because the appellant was not adversely affected by the decision since it imposed no obligation upon him. The court reasoned that an appeal is only admissible if the appellant possesses a legally protected interest in the alteration of the first-instance decision, and as the challenged order only dictated payment by the opposing party, the appellant suffered no disadvantage, leading to a non-admission of the appeal without costs being levied in the appellate proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest: The court reasoned that an appeal is only admissible if the appellant possesses a legally protected interest in the alteration of the first-instance decision, and as the challenged order only dictated payment by the opposing party, the appellant suffered no disadvantage, leading to a non-admission of the appeal without costs being levied in the appellate proceeding.

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Wegfall des schutzwürdigen Interesses Zahlungsbefehl Normenkontrolle Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section justifying the decision not to award compensation to the plaintiff due to minor activity.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 31. Januar 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch MLaw X._____

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stäfa vom

3. Januar 2024 (GV.2024.00001)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist bis 26. Januar 2024 angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Stäfa einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (am 24. Januar 2024 der Post übergeben; hierorts am 25. Januar 2024 eingegangen) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich sein wird, seine Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin

für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Stäfa, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie der Doppel der Urk. 3/1-2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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