Appealability of Order Requiring Payment of Security for Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant filed an appeal against a lower court order that required the plaintiff to pay a security for costs following the filing of a conciliation request. The appellate court dismissed the appeal because the defendant was not legally aggrieved by the order, as the order imposed no obligation or disadvantage upon him, but rather mandated payment only from the opposing party, thus failing to meet the procedural requirement of standing to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appealability of Order Requiring Payment of Security for Costs: The appellate court dismissed the appeal because the defendant was not legally aggrieved by the order, as the order imposed no obligation or disadvantage upon him, but rather mandated payment only from the opposing party, thus failing to meet the procedural requirement of standing to appeal.
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KI-generiertThe court did not rule on the merits because the appellant was not deemed aggrieved by the decision, which is a prerequisite under this article.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning for not awarding party compensation to the appellant due to their loss (though no costs were awarded overall).
Cited in the reasoning for not awarding party compensation to the respondent due to a lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 21. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 4. Dezember 2023 (GV.2023.00109)
Erwägungen:
1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am
1. Dezember 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 2).
1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.
2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in Rechten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2). Dem Beklagten erwächst aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'502.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: st