Appeal Dismissed for Lack of Authorized Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal because the appellant, acting on behalf of the claimant, failed to submit the required power of attorney after being formally requested to do so because the representative was not authorized according to the commercial register. The court reasoned that the formal request for the power of attorney, sent via registered mail, was legally deemed delivered on the seventh day after the failed delivery attempt, pursuant to statutory provisions, and since no document was submitted by the deadline, the appeal procedure had to be discontinued as threatened.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Authorized Representation: The court reasoned that the formal request for the power of attorney, sent via registered mail, was legally deemed delivered on the seventh day after the failed delivery attempt, pursuant to statutory provisions, and since no document was submitted by the deadline, the appeal procedure had to be discontinued as threatened.
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KI-generiertThis procedural article is cited as the basis for striking down the appeal proceedings due to the appellant's failure to submit the required power of attorney.
Cited to establish the deemed date of service for the official request (Verfügung) regarding the power of attorney.
Cited to confirm the timeliness of the initial appeal submission.
Cited in the final orders to classify this decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG to govern the form and admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 8. Dezember 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Illnau-Effrektikon vom 13. Oktober 2023 (GV.2023.00034 / SB.2023.00040)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 5 S. 1 = Urk. 10 S. 1).
1.2. Dagegen erhob C._____ im Namen der Klägerin mit Eingabe vom
17. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 6 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Schlichtungsverfahren sei wieder aufzunehmen (Urk. 9 S. 2). Da C._____ gemäss Handelsregister nicht für die Klägerin zeichnungsberechtigt ist, wurde diese mit Verfügung vom 9. November 2023 aufgefordert, eine Vollmacht zugunsten von C._____ einzureichen. Die Aufforderung erging unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (Urk. 14). Die Verfügung wurde von der Klägerin nicht abgeholt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt aber bei einer eingeschriebenen und nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellfiktion). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte, in welchem kürzlich die Verfügung vom 13. Oktober 2023 ergangen war, und damit auch weiterhin mit Zustellungen rechnen musste. Die Verfügung vom
9. November 2023 gilt daher am 21. November 2023 als zugestellt. Innert Frist wurde jedoch keine Vollmacht eingereicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher androhungsgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
2. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Umtriebe keiner der Parteien zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'777.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo