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RU230042 • OG ZH RU230042 KI-generiert

Neighborly Dispute Security Deposit Challenge Dismissed

Geschäftsnummer RU230042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual challenged a lower court's order demanding a security deposit of CHF 350 for their neighborly dispute pre-trial application, arguing it should have been the standard CHF 250 and that they had a satisfactory payment history. The higher court dismissed the appeal because the appellant failed to specify how the demanded deposit amount was incorrect and did not provide a legally required motion or sufficient reasoning to challenge the decision, noting that even if properly filed, the court could have required a deposit irrespective of past punctual payments.

Legislator-Regeste

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Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Neighborly Dispute Security Deposit Challenge Dismissed: The higher court dismissed the appeal because the appellant failed to specify how the demanded deposit amount was incorrect and did not provide a legally required motion or sufficient reasoning to challenge the decision, noting that even if properly filed, the court could have required a deposit irrespective of past punctual payments.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Räumungsbefehl Sicherheitsleistung Zivilrechtsstreitigkeit missbräuchliche Forderung des Vermieters Nachbarrecht (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

This provision, cited in the reasoning, governs the appealability of decisions regarding cost advances, which is relevant to the inadmissibility ruling.

Art. 98 ZPO

This article was mentioned in the reasoning as the basis allowing the lower court to demand a cost advance in a civil litigation concerning neighborhood law.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the reasoning regarding the non-granting of party compensation in the conciliation procedure, which also applies to the appeal procedure.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R.

Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 17. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Aeugst a.A., vertreten durch die Co-Verwaltung C._____ und D._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Nachbarrecht (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Aeugst a.A. vom 17. September 2023 (GV2023.00006)

Erwägungen:

1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte beim Friedensrichteramt Aeugst a.A.. (nachfolgend: Friedensrichteramt) am

26. Juni 2023 ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1, s.a. act. 5).

1.2 Mit Verfügung vom 17. September 2023 (act. 4 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 12) setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2023 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– für die ihn allenfalls treffenden Kosten zu leisten, und stellte ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch bei Nichtleistung innert einer Nachfrist in Aussicht (vgl. a.a.O., Dispositiv- Ziffer 1).

1.3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (Datum des Poststempels) erhebt der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (act. 11).

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-7). Am 10. Oktober 2023 reichte das Friedensrichteramt der Kammer unaufgefordert ein Schreiben ein (act. 10).

2.1 Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom

25. Oktober 2013, E. II./2.1).

2.2 Der Beschwerdeführers führt zum Kostenvorschuss von Fr. 350.– einzig aus, dass er "anstelle der normalen Fr. 250.– bezahlen müsse", sei wohl in Ordnung. Er werde den geforderten Betrag Fr. 350.– wie am Telefon abgemacht Ende Oktober begleichen (act. 11 S. 2). Daraus lässt sich nicht herauslesen, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch kommt nicht zum Ausdruck, dass und inwiefern der angefochtene Kostenvorschuss seiner Ansicht nach unrichtig sein soll. Damit fehlt es hinsichtlich des angefochtenen Kostenvorschusses an einem Antrag und an einer Begründung.

Der Beschwerdeführer scheint sich vielmehr daran zu stören, dass er laut der Gemeinde und dem Friedensrichteramt über zehn "Friedensrichterzahlungen" (gemeint sind wohl entsprechende Kostenvorschüsse) nicht pünktlich beglichen habe. Er habe daraufhin einen Auszug verlangt, um das zu überprüfen (act. 11

S. 1). In Bezug auf die von ihm in der Beschwerdeschrift verlangten weiteren Informationen (vgl. act. 11 S. 2) ist der Beschwerdeführer an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) oder an die vom Friedensrichteramt erwähnte Gemeinde zu verweisen. Denn auch dem unaufgefordert eingereichten Schreiben des Friedensrichteramtes vom 10. Oktober 2023 (act. 10) sind hierzu keine weiterführenden Informationen zu entnehmen.

Anzumerken bleibt, dass das Friedensrichteramt im kostenpflichtigen Zivilprozess betreffend die nachbarrechtliche Streitigkeit auch dann einen Kostenvorschuss hätte einverlangen dürfen (vgl. Art. 98 ZPO), wenn der Beschwerdeführer bisher sämtliche Kostenvorschüsse pünktlich bezahlt hätte. Die Beschwerde wäre daher – selbst wenn darauf hätte eingetreten werden können – auch abzuweisen gewesen.

3.1 Das Beschwerdeverfahren ist – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. act. 11 S. 1) – grundsätzlich nicht kostenlos. Umständehalber ist hier jedoch auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

3.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren

gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Aeugst a.A., je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am: