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RU230038 • OG ZH RU230038 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Free Legal Aid Case

Geschäftsnummer RU230038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant sought free legal aid for conciliation proceedings, which the lower court denied; upon appealing this decision, the appellate court dismissed the appeal because it was filed late, as the ten-day deadline for appealing such procedural rulings, which does not allow for statutory adjournments, expired before the appeal was lodged, resulting in the appellant being ordered to pay the two hundred franc court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Free Legal Aid Case: 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. etwa BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1). Prozessleitende Verfügungen sind namentlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht die Beschwerde vor gegen Entscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird (vgl. Art. 121 ZPO). Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist somit grundsätzlich die Beschwerde zulässig.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Rückzug des Rechtsbegehrens Leitverfahren Zahlungsbefehl Unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly in the reasoning leading to the non-admission of the appeal due to being untimely (Art. 143 Abs. 1 ZPO implies the consequence stated in Order 1).

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for not granting the appellant a new request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant in Order 2.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 5. September 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Juli 2023 (ED230003)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (act. 1) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ mit der Geschäfts-Nr. GV.2023.00009.

1.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 17. Juli 2023 ab und erhob keine Kosten (vgl. act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10).

1.3 Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2023 (act. 9) Beschwerde.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-6).

2. Prozessuales

2.1 Der Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. etwa BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1). Prozessleitende Verfügungen sind namentlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht die Beschwerde vor gegen Entscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird (vgl. Art. 121 ZPO). Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist somit grundsätzlich die Beschwerde zulässig.

2.2 Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), was hier nicht der Fall ist.

2.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im angefochtenen Urteil ab, belehrte darin korrekterweise die Beschwerde innert zehn Tagen und wies zutreffend darauf hin, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (vgl. act. 8). Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 zugestellt (vgl. act. 4). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief am Montag, den 31. Juli 2023 ab (vgl. Art. 142, Art. 145 Abs. 2 und 3 ZPO).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 (Datum des Poststempels) erweist sich somit als verspätet (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

3.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5.5). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2 Der Beschwerdeführer hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches Gesuch wäre für das Rechtsmittelverfahren neu zu stellen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Vorliegend konnte indessen darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines solchen Gesuches hinzuweisen, da ein solches für das Beschwerdeverfahren aufgrund der aus der offensichtlichen Verspätung resultierenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht hätte gutgeheissen werden können (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'977.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

6. September 2023