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RU230037 • OG ZH RU230037 KI-generiert

Appellant Liable for Conciliation Fee Upon Withdrawal

Geschäftsnummer RU230037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, who initiated a conciliation procedure concerning visitation rights, appealed the decision of the lower court which held him liable for the CHF 100 court fee after he withdrew his claim. The appellate court dismissed the appeal regarding the cost allocation, reasoning that conciliation proceedings are statutorily fee-bearing, and the conciliation authority has no duty to proactively inform parties of these costs, unlike the courts; furthermore, the statutory rule imposing costs upon the withdrawing party applies even if the appellant struck out the relevant cost passage. The court also declined to rule on the appellant's request to remove a flag from the lower court premises, deeming it an administrative complaint outside its jurisdiction, though it waived court fees for the appeal itself due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 97 ZPO, Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant Liable for Conciliation Fee Upon Withdrawal: The appellate court dismissed the appeal regarding the cost allocation, reasoning that conciliation proceedings are statutorily fee-bearing, and the conciliation authority has no duty to proactively inform parties of these costs, unlike the courts; furthermore, the statutory rule imposing costs upon the withdrawing party applies even if the appellant struck out the relevant cost passage. The court also declined to rule on the appellant's request to remove a flag from the lower court premises, deeming it an administrative complaint outside its jurisdiction, though it waived court fees for the appeal itself due to the circumstances.

Schlagwörter

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Einigungsverfahren Widerrufsrecht Verwaltungsgebühr Verneinung der Zuständigkeit Erfolgshonorar Kostenverlegung Besuchsrecht (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO

Although the appeal was dismissed, this article was cited to explain the legal basis for imposing costs upon withdrawal of the claim.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for denying party compensation.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with further procedural steps because the appeal was clearly unfounded.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the timeliness of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 31. August 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Besuchsrecht (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 30. Juni 2023 (GV.2023.00125)

Erwägungen:

1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 ein Schlichtungsverfahren hängig. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juni 2023 zog er die Klage zurück, worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juni 2023 als erledigt abschrieb und die Kosten von Fr. 100.– dem Kläger auferlegte (Urk. 5 S. 2 = Urk. 9 S. 2).

1.2. Gegen die Kostenfolgen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 6/1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den Anträgen, es sei auf die Kostenerhebung zu verzichten und die Vorinstanz zudem zu verpflichten, die bei ihr aufgehängte ukrainische Flagge zu entfernen (Urk. 8).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Kläger rügt, er sei nie im Voraus darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Dienstleistung des Friedensrichteramts kostenpflichtig sei. Die Friedensrichterin habe mit dem ersten Satz gesagt, dass sie ihm nicht helfen könne und dass der Fall an das Gericht weitergeleitet werden müsse, wenn er die Klage weiterverfolgen wolle. Dies habe er abgelehnt. Er habe die Kosten des Schlichtungsverfahrens durchgestrichen, weshalb diese nicht zu seinen Lasten gingen (Urk. 8).

3. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig (§ 1 lit. a und § 3 GebV OG). Eine Pflicht, die Parteien vorab über die Kosten aufzuklären, besteht jedoch nicht. Die in Art. 97 ZPO statuierte Aufklärungspflicht richtet sich lediglich an die (erstund zweitinstanzlichen) Gerichte und nicht an die Schlichtungsbehörde (OGer ZH RU130057 vom 19.09.2013, E. 4b; SHK ZPO-Kuster, Art. 97 N 4; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 97 N 4; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 97 N 4), weshalb der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sodann sieht Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO vor, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Rückzug der klagen-

den Partei auferlegt werden. Dass der Kläger die entsprechende Passage durchgestrichen hat (Urk. 4), ändert nichts an dieser gesetzlich vorgesehenen Kostenverteilung. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Was den Antrag betrifft, dass die ukrainische Flagge abzunehmen sei, so ist dies als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 ff. GOG ZH entgegenzunehmen, da sich der Antrag gegen die Vorinstanz richtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist jedoch nicht die erkennende Kammer, sondern das Bezirksgericht Winterthur (§ 81 lit. a GOG ZH). Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Es steht dem Kläger frei, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen, wobei er bereits jetzt darauf hinzuweisen ist, dass auch für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde Kosten anfallen können.

4. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und der Beklagten wegen fehlender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw L. Hengartner versandt am: ip