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RU230034 • OG ZH RU230034 KI-generiert

Appeal Dismissed Following Settlement in Lease Termination Dispute

Geschäftsnummer RU230034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant in a dispute concerning the protection against termination of a lease formally withdrew their appeal following the submission of a settlement agreement reached between the parties; consequently, the appellate court dismissed the proceedings without levying court costs or awarding party compensation, adhering to the principle that such rental matters in appeal proceedings likewise do not incur costs or awards, especially as the parties mutually waived costs in their agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO; Appeal Dismissed Following Settlement in Lease Termination Dispute: Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4.a). Ausserdem verzichten die Parteien in der eingereichten Vereinbarung gegenseitig auf Parteikosten.

Schlagwörter

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Kündigung des Mietverhältnisses Prozesserledigung Entlastungsbeschluss Mietzinsherabsetzung Rückzug des Rechtsbegehrens Widerruf der Niederlassungsbewilligung Kündigungsschutz / Anfechtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO

Cited in the reasoning to establish that no court costs or party compensation are awarded in settlement proceedings for disputes from tenancy of residential and commercial premises, which implies the rule applied for order 2 and 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 5. September 2023

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

Kollektivgesellschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung

Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom

3. Juli 2023 (MO230130)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 1. September 2023, beim Obergericht eingegangen am

4. September 2023 (act. 50), und Einreichung der Vereinbarung der Parteien vom

24. und 30. August 2023 (act. 51) zog die Klägerin die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4.a). Ausserdem verzichten die Parteien in der eingereichten Vereinbarung gegenseitig auf Parteikosten.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 46 und 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am:

5. September 2023