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RU230028 • OG ZH RU230028 KI-generiert

Denial of Legal Aid Appeal Upheld Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer RU230028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision which denied the applicant's request for free legal aid in conciliation proceedings, because the appeal failed to contain concrete requests or adequately explain how the prior decision was erroneous, as required by procedural rules, rendering it inadmissible under the prohibition of new facts and evidence in the appeal phase. Consequently, the court imposed procedural costs on the applicant for the appeal proceedings, despite generally not charging costs for requests for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO; Denial of Legal Aid Appeal Upheld Due to Procedural Deficiencies: Consequently, the court imposed procedural costs on the applicant for the appeal proceedings, despite generally not charging costs for requests for free legal aid.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beweismängel Verfahrensvorschriften Normenkontrolle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Unentgeltliche Rechtsverbeiständigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Abs. 2 ZPO
5/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit der Bitte, ihr in einem persönlichen Gespräch bei D._____ an der E._____-strasse … in C'._____ vor Ort die Gelegenheit zu bieten, Missverständnisse und offene Fragen zu klären sowie herauszufinden, wo das Problem in dieser Angelegenheit liege.
Art. 322 Abs. 1 ZPO
Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen – wie das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder das Vorladen zu einer Verhandlung – verzichtet werden.
Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 321 Abs. 1 ZPO
an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17.
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, die nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind, sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Art. 117 lit. a ZPO
ist aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten und vermöchte im Übrigen die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderliche Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) ohne weitere Unterlagen ohnehin nicht nachzuweisen.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Cited in the dispositive regarding the imposition of court costs on the applicant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive regarding the imposition of court costs on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the denial of party compensation, which is reflected in order no. 4.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive section (order 6, last paragraph) to qualify the decision as an interim decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 6. Juli 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Mai 2023 (ED230004-H)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 30. Mai 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren gegen B._____ vor dem Friedensrichteramt C._____ ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 4

S. 4 = Urk. 8 S. 4).

1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Juni 2023 fristgerecht (Urk. 5/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit der Bitte, ihr in einem persönlichen Gespräch bei D._____ an der E._____-strasse … in C'._____ vor Ort die Gelegenheit zu bieten, Missverständnisse und offene Fragen zu klären sowie herauszufinden, wo das Problem in dieser Angelegenheit liege. Sie bitte um einen Termin (Urk. 7).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen – wie das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder das Vorladen zu einer Verhandlung – verzichtet werden.

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGE 137 III 617). Die Beschwerde muss sodann auch eine Begründung enthalten. Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend ge-

nau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, die nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind, sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Weder lassen sich dieser konkrete Anträge in der Sache entnehmen noch inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Die beigelegte Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss (Urk. 9) ist aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten und vermöchte im Übrigen die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderliche Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) ohne weitere Unterlagen ohnehin nicht nachzuweisen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben und der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 und Urk. 9, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 574'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juli 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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