Appeal Dismissed for Defective Signature and Untimely Correction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision by the conciliation authority that declared a dispute concerning unilateral contract modification moot; however, the appellate court dismissed the appeal proceedings because the initial appeal submission, filed by one of two required signatories for the appellant entity, was not properly corrected by the extended deadline, despite the appellant later acknowledging the underlying issue was resolved. The court reasoned that a submission lacking proper signature, as required by procedural rules, must be rectified within a granted grace period, otherwise, it is deemed not to have been filed, leading to the dismissal of the appeal, with no court costs or party compensation awarded due to the nature of the tenancy law matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Defective Signature and Untimely Correction: The court reasoned that a submission lacking proper signature, as required by procedural rules, must be rectified within a granted grace period, otherwise, it is deemed not to have been filed, leading to the dismissal of the appeal, with no court costs or party compensation awarded due to the nature of the tenancy law matter.
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KI-generiertThe appeal filing was deemed not made because the required correction for the missing signature was not submitted within the deadline.
Used as the basis for the order not to impose court costs in this appeal concerning a tenancy dispute.
Used as the basis for the order not to award party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 14. August 2023
in Sachen
A._____-verband, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend einseitige Vertragsänderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom
25. Mai 2023 (MO230220)
Erwägungen:
1. Zwischen den Parteien war vor der Schlichtungsbehörde Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Verfahren betreffend einseitige Vertragsänderung anhängig. Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (act. 17 = act. 21 = act. 23). Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung beantragte (act. 22). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um seine Beschwerde zu verbessern, mithin eine von einer weiteren Person mit Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnete und damit rechtsgenügend unterschriebene Beschwerde einzureichen (act. 26). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer bzw. der kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte C._____ (vgl. act. 25/1) mit Eingabe vom 19. Juli 2023 mit, zufolge Landesabwesenheit der weiteren zeichnungsberechtigten Personen könne die erforderliche Verbesserung nicht fristgerecht vorgenommen werden. Allerdings ginge er davon aus, dass die zweite Unterschrift nicht mehr erforderlich sei. So habe mittlerweile ein Nachmieter gefunden werden können und der Beschwerdeführer werde das Mietobjekt bald verlassen, weshalb das Schlichtungsverfahren nun auch aus seiner Sicht gegenstandslos geworden und aufzuheben sei (act. 28).
2. Eingaben an das Gericht sind gemäss Art. 130 ZPO zu unterzeichnen. Leidet eine Eingabe an einem Mangel wie etwa einer fehlenden Unterschrift, ist dieser innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Wie bereits in der Verfügung vom 7. Juli 2023 festgehalten wurde, ist die vorliegende Beschwerde, die nur vom kollektiv zu zweien für den Beschwerdeführer zeichnungsberechtigten C._____ unterschrieben ist (vgl. act. 22), nicht rechtsgenügend unterzeichnet. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, wobei auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (act. 26). Da innert Frist (vgl. act. 27 und act. 28) keine Verbesserung erfolgte, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren abzu-
schreiben ist. Das Schlichtungsverfahren wurde gemäss dem angefochtenen Entscheid, der nun Bestand hat und mit dem der Beschwerdeführer nun im Übrigen im Ergebnis auch einverstanden ist, bereits abgeschrieben, sodass dies nicht erneut zu erfolgen hat.
3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden im Schlichtungsverfahren über Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen keine Gerichtskosten gesprochen. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Ebenfalls werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PD110010 vom
31. Oktober 2011 E. 4a).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von act. 22 und act. 28, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
15. August 2023