Jurisdictional Challenge to Arbitration Clause Not Ripe for Appellate Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute initiated by an application for conciliation regarding a resolution, where the opposing party subsequently filed a complaint asserting the state court's lack of jurisdiction due to an arbitration clause, the court determined that a plea of non-jurisdiction must be raised before the authority initially invoked by the plaintiff; therefore, the appellate court declined to rule on the substance of the jurisdictional challenge, holding that such a matter must first be addressed by the lower court, and consequently imposed the litigation costs upon the party raising the objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 ZPO, Art. 18 ZPO, Art. 93 BGG, § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG; Jurisdictional Challenge to Arbitration Clause Not Ripe for Appellate Review: Möchte die beklagte Partei in einem Verfahren die Zuständigkeit des Gerichts ablehnen, so hat sie die Unzuständigkeitseinrede bei der angerufenen Behörde zu erheben (vgl. Wortlaut von Art. 61 ZPO im Zusammenhang von Schiedsvereinbarungen; vgl. im Übrigen auch Wortlaut von Art. 18 ZPO im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit). Mit anderen Worten ist zur Behandlung der Unzuständigkeitseinrede die von der Klägerin angerufene Vorinstanz und nicht die Kammer zuständig. Entsprechend ist auf die Unzuständigkeitseinrede nicht einzutreten. Nachdem die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede vom 8. Mai 2023 auch bei der Vorinstanz eingereicht hat (act. 3; vgl. auch Sammel-act. 9), erübrigt sich eine Weiterleitung an dieselbe.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision is classified as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
These provisions were used to determine and set the court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 26. Mai 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____ AG,
gegen
C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nachbarrecht / Vorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Uetikon am See vom 1. Mai 2023 (GV.2023.00010)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 21. April 2023 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Uetikon am See (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend die Anfechtung eine Beschlusses gegen die Beklagte ein (vgl. Sammel-act. 9). Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an (act. 8).
1.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beklagte an die Kammer und machte – unter Hinweis auf eine Schiedsklausel im Reglement der A._____ – die Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte geltend (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9).
2. Möchte die beklagte Partei in einem Verfahren die Zuständigkeit des Gerichts ablehnen, so hat sie die Unzuständigkeitseinrede bei der angerufenen Behörde zu erheben (vgl. Wortlaut von Art. 61 ZPO im Zusammenhang von Schiedsvereinbarungen; vgl. im Übrigen auch Wortlaut von Art. 18 ZPO im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit). Mit anderen Worten ist zur Behandlung der Unzuständigkeitseinrede die von der Klägerin angerufene Vorinstanz und nicht die Kammer zuständig. Entsprechend ist auf die Unzuständigkeitseinrede nicht einzutreten. Nachdem die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede vom 8. Mai 2023 auch bei der Vorinstanz eingereicht hat (act. 3; vgl. auch Sammel-act. 9), erübrigt sich eine Weiterleitung an dieselbe.
3. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf CHF 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Unzuständigkeitseinrede wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Beilage der vorinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Uetikon am See, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 26'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
30. Mai 2023