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RU230021 • OG ZH RU230021 KI-generiert

Defendant's Appeal Regarding Plaintiff's Security Deposit Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer RU230021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant filed an appeal against a lower court order that required the plaintiff to pay a security deposit of CHF 525 for conciliation proceedings. The appellate court determined that the appeal lacked standing because the challenged order did not impose any obligation or cause any disadvantage to the defendant, as the cost deposit was explicitly ordered against the plaintiff. Consequently, the court dismissed the appeal for failing to meet the admissibility requirement of having a legitimate interest in altering the first-instance decision, while noting the defendant could raise their arguments during the conciliation proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 103 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant's Appeal Regarding Plaintiff's Security Deposit Dismissed for Lack of Standing: The appellate court determined that the appeal lacked standing because the challenged order did not impose any obligation or cause any disadvantage to the defendant, as the cost deposit was explicitly ordered against the plaintiff. Consequently, the court dismissed the appeal for failing to meet the admissibility requirement of having a legitimate interest in altering the first-instance decision, while noting the defendant could raise their arguments during the conciliation proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Räumungsbefehl Rechtsschutzinteresse formelle Verfahrenseinstellung Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section explaining why no compensation is awarded due to the minor effort involved in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive section to indicate that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 10. Mai 2023

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw et lic. oec. X._____

sowie

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der D._____ vom 24. April 2023 (GV.2023.00025)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist bis 8. Mai 2023 angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt der D._____ einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 25. April 2023 (am 2. Mai 2023 innert Frist gemäss Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO der Post übergeben; hierorts am 4. Mai 2023 eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, die Klage sei in Bezug auf sie abzuweisen (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

Im Sinne einer Erläuterung ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es ihr möglich sein wird, ihre Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor der Friedensrichterin geltend zu machen.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe sind dem Kläger

sowie dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt der D._____, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/1-7, an den Beklagten und das Friedensrichteramt der D._____ je unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 4/1-7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Mai 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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