Jurisdiction over Seized Sum Recovery and Customs Dispute Challenges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought the return of a seized sum through a conciliation request to a lower court, which dismissed the case for lack of jurisdiction, determining the matter was not a civil dispute. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appellant failed to adequately challenge the lower court's jurisdictional finding, and further, the proper venue for challenging the underlying customs demand or the enforcement of the debt collection procedure lay with the federal administration or the execution supervision authority, respectively, not the conciliation authority, thus affirming the non-admittance of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. a i.V.m, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 59 ZPO; Jurisdiction over Seized Sum Recovery and Customs Dispute Challenges: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appellant failed to adequately challenge the lower court's jurisdictional finding, and further, the proper venue for challenging the underlying customs demand or the enforcement of the debt collection procedure lay with the federal administration or the execution supervision authority, respectively, not the conciliation authority, thus affirming the non-admittance of the appeal.
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KI-generiertThis provision, regarding the exclusion of new claims in appeal proceedings, supports the decision not to consider the appeal due to insufficient reasoning, although the main decision on inadmissibility is derived from procedural adherence.
This procedural article governs the requirements for filing an appeal, the non-adherence to which leads to the non-admission of the appeal.
This procedural article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of fact), which the court implicitly finds were not sufficiently invoked.
These provisions establish the conditions for the appealability of the lower court's decision, which are deemed met for the purpose of examining the appeal's admissibility based on its subject matter.
This provision is cited in relation to the possibility of appealing the current decision to the Federal Supreme Court, not as a basis for the present court's order.
This provision is cited to define the nature of the decision as a final decision for the purpose of a potential further appeal.
This provision is cited to indicate the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
This provision is cited to indicate the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is cited in connection with the procedure for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
This article was invoked by the lower court (Vorinstanz) as the basis for declining jurisdiction, which the current decision affirms by not admitting the appeal.
This provision is mentioned contextually regarding the proper procedural means to challenge enforcement measures, but it is not the basis for the final order in this appeal.
These provisions are mentioned contextually regarding the proper supervisory authority for enforcement complaints, but they are not the basis for the final order in this appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 11. Mai 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG,
2. Betreibungsamt Winterthur-Stadt, Beklagte und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom
21. April 2023 (GV.2023.00103 / SB.2023.00128)
Erwägungen:
1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 18. April 2023 (Datum Poststempel) ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt B._____ (nachfolgend Vorinstanz) mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):
"Der rechtswidrig abgezogene Betrag von 1'804,50 CHF unter der Betreibung … ist an mich zurückzuerstatten, da dies eine direkte Verletzung von drei Punkten des Schweizer Gesetz ist. Und Erstattung der im Verfahren entstandenen Kosten."
1.2. Mit Verfügung vom 21. April 2023 trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein (vgl. act. 3 = act. 8).
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 7):
"Der rechtswidrig abgezogene Betrag von 1'804,50 CHF unter der Betreibung … ist an mich zurückzuerstatten, da dies eine direkte Verletzung von drei Punkten des Schweizer Gesetz ist. Und Erstattung der im Verfahren entstandenen Kosten."
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Mit der Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist (vgl. act. 7).
2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.3. Die Vorinstanz erwog, aus dem Schlichtungsgesuch und den Beilagen dazu werde ersichtlich, dass es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, weshalb das Friedensrichteramt offensichtlich unzuständig sei. Somit sei auf die Klage gemäss Art. 59 ZPO nicht einzutreten (act. 8).
2.4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sein soll. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, dass er sich gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 21. April 2023 wende, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen. Vielmehr bringt er vor, dass er sich in seiner "Hauptbeschwerde" gegen das Vorgehen und den Entscheid der Beschwerdeabteilung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und des Betreibungsamtes Winterthur richte, wobei die "Hauptbeschwerde" beim Bundesgericht "aufgeführt" sei. Sodann wiederholt er sein bei der Vorinstanz eingereichtes Rechtsbegehren (vgl. act. 1 u. act. 7). Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Deshalb fehlt es auch nach den reduzierten Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien an einer hinreichenden Begründung in der Beschwerdeschrift. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.5. Im Übrigen wäre der vorinstanzliche Entscheid ohnehin nicht zu beanstanden: Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nachforderungsverfügung vom
27. Januar 2021 richten wollte, wäre diese bei der Eidgenössischen Zollverwaltung anzufechten (gewesen). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit E- Mail vom 30. August 2021 hingewiesen (vgl. act. 2/3 S. 20). Das Friedensrichteramt wäre dafür nicht zuständig. Sollte sich der Beschwerdeführer gegen den Pfändungsvollzug richten wollen, hätte dies mittels betreibungsrechtlicher Be-
schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG bei der für das Betreibungsamt Winterthur- Stadt zuständigen Aufsichtsbehörde, also beim Bezirksgericht Winterthur (§ 17 EG SchKG i.V.m. Anhang EG SchKG), zu erfolgen. Dabei könnten indes nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden und keine materiellen Einwände im Zusammenhang mit der Nachforderungsverfügung. Auch für betreibungsrechtliche Beschwerden wäre das Friedensrichteramt nicht zuständig. Das Friedensrichteramt ist damit zu Recht auf die Klage nicht eingetreten.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'804.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
11. Mai 2023