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RU230018 • OG ZH RU230018 KI-generiert

Defendant's Appeal of Closed Conciliation Procedure Dismissed for Lack of Legal Standing

Geschäftsnummer RU230018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court's decision that had closed a conciliation procedure as resolved due to the plaintiffs' temporary withdrawal of their claim, imposing court costs on the plaintiffs. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the defendant was not legally aggrieved by the lower court's decision because it did not obligate her to do anything and instead assigned the procedural costs to the opposing party, therefore lacking the essential element of legal interest required for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Defendant's Appeal of Closed Conciliation Procedure Dismissed for Lack of Legal Standing: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the defendant was not legally aggrieved by the lower court's decision because it did not obligate her to do anything and instead assigned the procedural costs to the opposing party, therefore lacking the essential element of legal interest required for an appeal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Einigungsverfahren formelle Verfahrenseinstellung Verneinung der Zuständigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft verspätete Einwendungen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The court did not enter a judgment on the appeal because the appellant was not aggrieved by the contested decision, which is a prerequisite for appellate review.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation to the appellant due to their failure/loss in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation to the respondents due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 4. Mai 2023

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, Dr. med. dent.,

2. C._____, Dr. med. dent., Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 20. März 2023 (GV.2023.00029 / SB.2023.00086)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 2. bzw. 5. Februar 2023 machten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderung gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) anhängig (Urk. 1 und Urk. 4). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

20. März 2023 zogen die Kläger ihre Forderungsklage einstweilen bzw. unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 7). Daraufhin schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 20. März 2023 wie folgt ab (Urk. 8 S. 2 = Urk. 12 S. 2):

1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Kläger 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittelbelehrung: Kostenbeschwerde)

1.2. Hiergegen wandte sich der Ehemann der Beklagten in deren Namen und unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2023 und einer Schilderung des Rechtsstreits mit Schreiben vom 24. April 2023 fristgerecht an das Obergericht (Urk. 11 bis 13), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Mit Eingabe vom 25. April 2023 (Datum Poststempel: 27. April 2023) teilte der Ehemann der Beklagten sodann mit, er habe die Forderung der Kläger teilweise bzw. im Umfang von Fr. 3'967.80 bezahlt (Urk. 15).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Beklagten Frist zum Nachreichen einer Vollmacht für ihren Ehemann anzusetzen.

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche

ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

2.2. Die Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr schrieb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab, wobei sie die Verfahrenskosten den Klägern auferlegte (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagten erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Kopien von Urk. 11, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'233.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Mai 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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