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RU230017 • OG ZH RU230017 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Incorrect Appellate Filing

Geschäftsnummer RU230017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant initially filed a request seeking the transfer of a tenancy protection proceeding from one conciliation authority to another, citing prior work experience at the original court, which the authority interpreted as a request for recusal; the lower court subsequently dismissed the recusal request and the litigant then appealed this decision to the High Court. The Court ruled that the appeal was inadmissible because the litigant deliberately filed it with the administrative commission, which was not the legally designated appellate body specified in the correct appeal instructions provided by the lower court, and the appeal only reached the competent Civil Chamber after the mandatory ten-day appeal deadline had expired, therefore precluding consideration of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Inadmissibility Due to Incorrect Appellate Filing: The Court ruled that the appeal was inadmissible because the litigant deliberately filed it with the administrative commission, which was not the legally designated appellate body specified in the correct appeal instructions provided by the lower court, and the appeal only reached the competent Civil Chamber after the mandatory ten-day appeal deadline had expired, therefore precluding consideration of the merits.

Schlagwörter

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Übertragung der Miete verspätetes Ausstandsgesuch Verwaltungsbehörde Beschwerdelegitimation Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for not awarding costs to the appellant because they lost the appeal (though this principle is reiterated in the dispositive via the cost order).

Art. 92 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 27. Juli 2023

in Sachen

A._____, MLaw, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Ausstandsbegehren

Beschwerde gegen einen Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 10. März 2023 (BV230001)

Erwägungen:

1.1 Mit Kündigungsschutzbegehren vom 23. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Andelfingen. Er stellte im verwendeten Formular unter dem Titel "Klagebegehren" den prozessualen Antrag, das Kündigungsschutzverfahren sei an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur zu überweisen. Unter dem Titel "Kurze Begründung" führte er aus, dieses Begehren aufgrund seiner früheren Tätigkeit am Bezirksgericht Andelfingen und der Zusammenarbeit mit den Richterpersonen der Mietschlichtungsstelle und des Mietgerichtes zu stellen (act. 4).

1.2 Die Schlichtungsbehörde nahm diesen prozessualen Antrag des Beschwerdeführers als sinngemässes Ausstandsbegehren gegen die Richterpersonen der Mietschlichtungsstelle und des Mietgerichtes entgegen. Mit Beschluss vom

9. Januar 2023 überwies sie das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Andelfingen zum Entscheid. Im Rahmen der Erwägungen nahm die Schlichtungsbehörde zum Ausstandsbegehren insofern Stellung, als sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj als Auditor am Bezirksgericht Andelfingen tätig gewesen sei, jedoch in dieser Zeit nie den Vorsitz der Schlichtungsbehörde geführt habe. Die Mietschlichter des Bezirkes Andelfingen erinnerten sich denn nicht an die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Schlichtungsstelle. Die zuständige Vorsitzende habe ihre Tätigkeit als Auditorin und Gerichtsschreiberin zudem lange nach der Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgenommen, weshalb keine Zusammenarbeit bestanden habe (act. 7/1).

1.3 Die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Andelfingen (fortan Vorinstanz) legte daraufhin ein Ausstandsverfahren an.

Mit Beschluss vom 10. März 2023 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen die mitwirkenden Mitglieder der Schlichtungsbehörde ab und trat im Übrigen auf das Gesuch nicht ein ([act. 3 =] act. 7 [= act. 8/4]).

2.1 Mit Eingabe vom 2. April 2023 (Datum Poststempel: 3. April 2023) gelangte der Beschwerdeführer daraufhin an die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge:

" I. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wird höflich ersucht, als vorliegend einzig zuständige erste Entscheidungsinstanz, zu entscheiden, das am 23.12.22 bei der Schlichtungsbehörde des BG Andelfingen eingereichte Kündigungsschutzverfahren (erstellte Geschäftsnummer MO220026-B) vollständig an eine andere Mietschlichtungsbehörde das Kantons Zürich (vorschlagsweise an die Schlichtungsbehörde des BG Winterthur) zu überweisen.

Diesem Ersuchen ist während der Entscheidfindung aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Schlichtungsbehörde Andelfingen und die Parteien zu informieren.

II. Nach Entscheidfindung durch die Verwaltungskommission des Obergerichtes sei der Beschluss des BG Andelfingen vom

10. März 2023 (BV230001-B) inkl. der auferlegten Entscheidgebühr (aufgrund fehlender Zuständigkeit und aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs) vollständig aufheben zu lassen. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.00.– festzulegen.

III. Im vorliegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungskommission sei keine Entscheidgebühr zu erheben und es sei auf die Zusprechung von Parteienschädigungen zu verzichten."

Das Präsidium des Obergerichtes gelangte daraufhin mit Schreiben vom

11. April 2023 an den Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass ihm gegen den Beschluss der Vorinstanz, mit welchem sein Ausstandsbegehren abgewiesen worden sei, die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen stehe; die Verwaltungskommission sei diesbezüglich nicht Rechtsmittelinstanz und sei damit insbesondere für die von ihm im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 10. März 2023 gestellten Anträge nicht zuständig. Einzig zuständig sei die Verwaltungskommission für die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht nach § 117 GOG, wobei die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend als nicht erfüllt erschienen. Da die Anträge damit als wenig erfolgsversprechend erachtet würden, werde die Verwaltungskommission nur ein Verfahren eröffnen, wenn der Beschwerdeführer bis sieben Tage nach Erhalt des Schreibens ausdrücklich darum ersuche (act. 4a).

2.2 Mit Eingabe vom 20. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer daraufhin – nunmehr anwaltlich vertreten – erneut an die Verwaltungskommission. Er führte aus, an seinem Gesuch um Umteilung des Schlichtungsverfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde festzuhalten. Sodann stellte er den folgenden Antrag:

"Die Eingabe meines Mandanten vom 2. April 2023 sei an die zuständige Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiterzuleiten, soweit darin eine Beschwerde im Sinne von Artikel 319 ff. ZPO gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 10. März 2023 (Verfahren Nr. BV230001-B) zu erblicken ist."

Der Beschwerdeführer begründete dieses Begehren damit, dass er seine Beschwerde deshalb an die Verwaltungskommission gerichtet habe, weil die Beschwerde in der Sache (nicht gegen die Kosten) obsolet würde, wenn die Verwaltungskommission sein Gesuch um Weiterleitung an eine andere Schlichtungsbehörde gutheissen würde. Indes habe er genügend zum Ausdruck gebracht, dass er im Eventualstandpunkt Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom

10. März 2023 einreiche für den Fall, dass die Verwaltungskommission sein Gesuch um Umteilung nicht gutheisse. Mit anderen Worten habe er sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis sein Gesuch um Weiterleitung entschieden sei. Es bestehe denn eine allgemeine Pflicht der Gerichte, bei der unzuständigen Behörde eingereichte Eingaben von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (act. 5).

2.3 Mit Schreiben vom 21. April 2023 leitete die Verwaltungskommission die bei ihr eingegangenen Eingaben an die Kammer weiter, worauf das vorliegende Verfahren angelegt wurde. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1–5).

2.4 Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 sistierte die Verwaltungskommission sodann das von ihr angelegte Verfahren betreffend Umteilung des Prozesses. Dies mit der Begründung, eine Umteilung des Verfahrens nach § 117 GOG setze das Vorliegen des Ausstandes der Mitglieder der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andelfingen voraus; hinsichtlich des Ausstandsverfahrens gegen den Spruchkörper sei die Beschwerde bei der Kammer hängig. Es erscheine zweckmässig, die Kammer zuerst über das Vorliegen von Befangenheitsgründen entscheiden zu lassen, statt (wie beantragt) in umgekehrter Weise vorzugehen (act. 10).

3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen erst-

instanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Da auf Ausstandsbegehren das summarische Verfahren anwendbar ist, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE145 III 469 = Pra 109 [2020] Nr. 48, E. 3.); die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

3.2.1 Die Beschwerde ist folglich innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht (iudex ad quem) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 363, E. 3.1).

3.2.2 Zur Frage, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt ist, wenn die Rechtsmitteleingabe bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht worden ist, äussert sich die ZPO nicht, ebenso wenig zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz. Da andere Bundesgesetze demgegenüber entsprechende Normen kennen (beispielsweise sieht Art. 48 Abs. 3 BGG vor, dass die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist; die Eingabe ist dem Bundesgericht unverzüglich zu übermitteln), hatte das Bundesgericht in BGE 140 III 636 die Frage zu beurteilen, ob es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handelt oder ob die ZPO diesbezüglich unvollständig ist und zu ergänzen wäre. So handle es sich – so erwog das Bundesgericht – doch bei der Regelung von Art. 48 Abs. 3 BGG grundsätzlich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz. Dieser sei insbesondere dann stets anwendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruhe, nicht aber, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen worden sei.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich beim Fehlen einer entsprechenden Regelung in der ZPO nicht um ein qualifiziertes Schweigen handle. Es bestehe damit Raum für die Anwendung des allgemeinen Verfahrensgrund-

satzes, dies allerdings in beschränktem Rahmen: So treffe die Weiterleitungspflicht nicht irgendwelche kantonalen Behörden oder Bundesbehörden. Vielmehr sei eine Einschränkung auf den iudex a quo (das Gericht, das den Entscheid gefällt hat; aus Sicht der Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz) sachgerecht. Da die ZPO eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung statuiere (Art. 238 lit. f ZPO) und überdies eindeutige Vorschriften über die Einreichungsinstanz enthalte (Art. 311, Art. 321), sollte eine irrtümliche Einreichung bei Vorliegen einer korrekten Rechtsmittelbelehrung kaum je vorkommen. Unter diesem Aspekt erscheine ein weitergehender Schutz als bezüglich einer versehentlichen Einreichung bei der Vorinstanz nicht notwendig. In allen anderen Fällen könne die Frist nur als gewahrt betrachtet werden, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch innert Frist an die zuständige Rechtsmittelbehörde weiterleite, wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet sei, aufgrund des Verbotes des überspitzen Formalismus aber gehalten sein könne. Ohnehin stelle sich bei einer solchen Konstellation aber wohl zumeist die Frage nach einer bewussten Einreichung der Eingabe bei einer unzuständigen Behörde und damit nach einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit der dem Art. 48 Abs. 3 BGG nachgebildeten Regel (BGE 140 III 636 E. 3.6).

3.3 Der Entscheid der Vorinstanz enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Gemäss dieser kann eine Beschwerde gegen den Entscheid innert 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, erklärt werden (act. 7 S. 6

Dispositiv Ziff. 6).

Der Beschwerdeführer nahm den Entscheid der Vorinstanz am 23. März 2023 entgegen (act. 5/1). Die zehntägige Rechtmittelfrist lief ihm demnach bis am

3. April 2023. Mit Eingabe vom 2. April 2023 (Datum Poststempel: 3. April 2023, vgl. act. 2A) – und damit grundsätzlich innert Rechtsmittelfrist – gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, ohne Nennung der Zivilkammer. Die Begehren in seiner Eingabe richten sich an die Verwaltungskommission als "erste Instanz" "in einem solchen Justizverwaltungsverfahren" (act. 2

S. 2 f.; so auch explizit in act. 5 S. 2 Ziff. 1 zweiter Absatz). Er ersucht (wie gezeigt) dass die Verwaltungskommission das Verfahren an eine andere Schlichtungsbehörde zu überweisen habe, dass nach Entscheid durch die Verwaltungs-

kommission der vorinstanzliche Entscheid "aufheben zu lassen" und dass "im vorliegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungskommission" keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 2). Diese Anträge sind damit klar an die Verwaltungskommission gerichtet und die Eingabe ist entsprechend auch bei der Verwaltungskommission eingegangen, welche für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht zuständig ist.

Dass der Beschwerdeführer – soweit er geltend macht, mit seinem Antrag an die Verwaltungskommission zeitgleich eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben zu haben (act. 5 S. 2) – die Beschwerde versehentlich an die falsche Stelle richtete, behauptet er nicht, und dies zu Recht: So ist die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz klar und enthält insbesondere den Hinweis auf die Zivilkammer als zuständige Beschwerdeinstanz. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um einen juristischen Laien, sondern er absolvierte ein Auditoriat bei einer ersten Instanz und verfügt mithin über ein juristisches Studium. Es bleibt der Schluss, dass der Beschwerdeführer sein sinngemässes Rechtsmittel bewusst an die Verwaltungskommission und damit an die falsche Stelle richtete. Dazu passt grundsätzlich auch sein Standpunkt, dass er gar nie ein Ausstandsverfahren habe erwirken wollen, sondern von Anbeginn an eigentlich die Verwaltungskommission die zuständige Stelle für seinen vor Schlichtungsbehörde gestellten prozessualen Antrag gewesen wäre, weshalb er nun mit seinem Anliegen an die eigentlich zuständige Verwaltungskommission gelange (so act. 2 S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe damit an die falsche Stelle. Bei der Zivilkammer traf die Beschwerde erst mit Schreiben der Verwaltungskommission vom 21. April 2023 – und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – ein. Da der Beschwerdeführer sich nicht aus Versehen an die falsche Behörde wandte, bestand auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf unverzügliche Weiterleitung. Ein entsprechendes Gesuch um Weiterleitung stellte der Beschwerdeführer denn auch erst am 20. April 2023 (act. 5).

Damit erfolgte die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet. Es ist auf sie nicht einzutreten.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Verfahrens VV230003-O.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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