Defendant's Untimely Rejection of Conciliation Settlement Renders Appeal Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the defendant's appeal against a conciliation judge's settlement proposal ordering payment of CHF 433.80 to the plaintiff because such a proposal, if not rejected within 20 days, becomes a legally binding decision enforceable like a final judgment, and the defendant's subsequent attempt to reject the proposal was untimely, rendering the appeal against the decision procedurally inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 211 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Defendant's Untimely Rejection of Conciliation Settlement Renders Appeal Inadmissible: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for dispensing with further procedural steps because the appeal proves to be obviously inadmissible.
Cited in the reasoning regarding the inappealability of the judgment proposal if it is not rejected in time.
Cited in the reasoning when deciding not to award party compensation due to the appellant's defeat.
Cited in the reasoning when deciding not to award party compensation due to lack of relevant efforts by the opposing party.
Cited in the final section to qualify the decision as a final decision for the purpose of a possible appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 23. März 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadtgemeinde Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtpolizei Zürich
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Uitikon vom 5. Oktober 2021 (GV.2021.00011)
Erwägungen:
1. a) Mit Datum vom 5. Oktober 2021 unterbreitete das Friedensrichteramt Uitikon (Vorinstanz) den Parteien einen Urteilsvorschlag, wonach der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin Fr. 433.80 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1), die Kosten dem Beklagten auferlegt würden (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 3) und wonach der Urteilsvorschlag als angenommen gelte und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe, wenn er nicht innert 20 Tagen seit Eröffnung abgelehnt werde (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 6).
b) Hiergegen (sowie gegen einen weiteren Entscheid; vgl. Beschwerdeverfahren RU230011) reichte der Beklagte am 12. März 2023 eine Beschwerde ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1):
"1. Ziffer 1 und 3 vom Urteil vom 5. Okt. 2021 und Ziffer 1, 3 und 4 vom Urteil vom 16. Jan 2023 aufzuheben.
Die Beilagen sind integraler Bestandteil der Beschwerde (Inkl. schriftliche Anmerkungen auf Beilagen 1 und 6)"
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Gegen einen Urteilsvorschlag, wie vorliegend, ist kein Rechtsmittel möglich; ein solcher Urteilsvorschlag kann lediglich, aber immerhin, ohne Grundangabe abgelehnt werden. Wenn er dagegen nicht innert der Frist von
20 Tagen abgelehnt wird, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 211 Abs. 1 ZPO), der auch nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden kann. So oder so kann auf die Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag vom 5. Oktober 2021 nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Urteilsvorschlag vom 5. Oktober 2021 dem Beklagten am 13. Oktober 2021 zugestellt wurde (Urk. 3b). Damit lief die Frist von 20 Tagen zur Ablehnung am 2. November 2021 ab. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 5. November 2021 (gleichentags
zur Post gegeben) sinngemäss erklärte Ablehnung des Urteilsvorschlags (Urk. 2) erfolgte damit verspätet. Es liegt ein rechtskräftiger Entscheid vor (vgl. Urk. 1).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 433.80. Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 433.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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