Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU230009 • OG ZH RU230009 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid Upheld on Insufficient Indigence Showing

Geschäftsnummer RU230009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision to deny the request for free legal aid for conciliation proceedings, arguing the initial assessment of his financial means was flawed despite his ongoing debt related to a claim against a lawyer. The appellate court affirmed the denial, reasoning that even accounting for the appellant's slight underestimation of his monthly surplus, the calculated income exceeding necessary living expenses was sufficient to cover the expected procedural costs, thus rendering him not indigent as required under the relevant statute for receiving free legal aid, and also disallowed new arguments regarding further debt incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 121 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO; Denial of Free Legal Aid Upheld on Insufficient Indigence Showing: The appellate court affirmed the denial, reasoning that even accounting for the appellant's slight underestimation of his monthly surplus, the calculated income exceeding necessary living expenses was sufficient to cover the expected procedural costs, thus rendering him not indigent as required under the relevant statute for receiving free legal aid, and also disallowed new arguments regarding further debt incurred.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kognitionsbefugnis Bedürftigkeit neues rechtliches Vorbringen konnexe Verfahren hinreichendes Einkommen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The rejection of the appeal was based on the finding that the appellant was not indigent (Mittellosigkeit), which is the central criterion under this article for granting legal aid.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning to establish that a decision rejecting the request for free legal aid is subject to appeal.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to explain the scope of review (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts) applicable to the appeal.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to confirm that new claims, facts, or evidence are excluded in the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify why no response brief was requested from the opposing party in the free legal aid appeal procedure.

Art. 64 LTF

This provision (mentioned in the context of the appeal to the Federal Supreme Court) pertains to legal aid, but since no legal aid was granted or rejected in the dispositive of this specific cantonal decision, it is not listed as applied in the final orders of the Obergericht.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (mentioned in the context of the appeal to the Federal Supreme Court) pertains to costs, but since the dispositive of the Obergericht waived costs (Order 2), this specific LTF provision is not directly applied for imposing costs in the present decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 11. April 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2023 (ED230002)

Erwägungen:

1.1 Mit Gesuch vom 30. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, anhängig, mit dem er begehrte, es sei die Beklagte, Rechtsanwältin X._____, zur Zahlung von Fr. 2'000.– (zzgl. Zins und Betreibungskosten) an ihn zu verpflichten (act. 1 u. 3/12).

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer durch das Friedensrichteramt offenbar mit Verfügung vom 3. Januar 2023 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.– verpflichtet worden war, ersuchte er beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Gesuch vom 14. Januar 2023 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1– 3). Mit Urteil vom 3. Februar 2023 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab ([act. 5 =] act. 10 [= act. 12]).

1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

24. Februar 2023 (Datum Poststempel: 25. Februar 2023) innert Frist Beschwerde an die Kammer und ersucht um Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Gesuchs (act. 11, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 14). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).

2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven.

3.1.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.1.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit ab. Sie erachtete es unter diesen Umständen als nicht nötig, auf die Frage der Nichtaussichtslosigkeit der Klage einzugehen (act. 10 E. 3.2.5 in fine).

3.1.3 Als mittellos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 ZPO gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen der Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtskosten verglichen werden (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch act. 10

E. 3.2.1.).

3.2 Die Vorinstanz verwies bezüglich der Beurteilung der Mittellosigkeit auf das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und eingereichte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (u.H.a. act. 1), woraus

sich im Wesentlichen monatliche Einkünfte von Fr. 2'604.– sowie monatliche Ausgaben von Fr. 1'140.80 ergäben, zudem Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 9'065.26 (u.H.a. act. 3/9 u. act. 1 S. 2). Sodann beziffere der Beschwerdeführer seine Schulden mit Fr. 10'263.40 (act. 10 E. 3.2.3 f.).

Die Vorinstanz erwog, die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers beliefen sich damit auf insgesamt Fr. 2'370.– (geltend gemachte monatliche Auslagen von Fr. 1'140.80 zzgl. Grundbetrag von Fr. 850.– zzgl. Pauschalbetrag für Hausratund Haftpflichtversicherung von Fr. 30.–). In Anbetracht der monatlichen Einnahmen von Fr. 2'604.– resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 583.20; die Einkünfte überstiegen damit den zivilprozessualen Notbedarf. Mit Blick auf die mutmasslichen Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 350.– bis maximal Fr. 630.– sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Kosten für das Schlichtungsverfahren aus eigenen Mitteln zu bezahlen (act. 10 E. 3.2.3 ff.).

3.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weder das von der Vorinstanz angenommene Einkommen, noch den prozessualen Notbedarf. Er macht aber geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Differenz dieser beiden Beträge von Fr. 583.20 ausgegangen. Richtig sei die Differenz Fr. 233.20 (act. 11 Blatt 2).

3.3.2 Zutreffend ist, dass der Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen ein Fehler unterlaufen ist. So erwog die Vorinstanz, aus den geltend gemachten Lebenshaltungskosten von Fr. 1'140.–, dem Grundbetrag von Fr. 850.– und dem Betrag für Hausrat und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– ergebe sich ein Total von Fr. 2'370.–. Dies ist indes falsch: Eine Addition der genannten Beträge ergibt vielmehr Fr. 2'020.80. Da die Vorinstanz in der Folge trotz dieses Fehlers richtig einen monatlichen Überschuss von Fr. 583.20 errechnete, ist davon auszugehen, dass es sich beim durch die Vorinstanz festgehaltenen falschen Betrag letztlich nicht um einen Rechnungsfehler, sondern vielmehr um ein redaktionelles Versehen handelte. So oder anders beträgt der monatliche Überschuss des Beschwerdeführers mit Blick auf die Einnahmen und den von der Vorinstanz angenommenen prozessualen Notbedarf entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht Fr. 233.20, sondern wie von der Vorinstanz im Ergebnis richtig festgehalten Fr. 583.20.

Dass es ihm bei diesem monatlichen Überschuss nicht möglich wäre, den Kostenvorschuss für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.– zu bezahlen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit Blick darauf ist der Beschwerdeführer nicht mittellos.

3.3.3 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: So macht er in seiner Beschwerde zudem geltend, die Vorinstanz habe "einfach ausgeblendet", dass er sich für Zahlungen von insgesamt Fr. 6'000.– an Rechtsanwältin X._____ weiter verschuldet habe, weshalb er den Kreditrahmen bei seiner Kreditkarte voll habe ausnutzen müssen (act. 11 Blatt 2).

Dass der Beschwerdeführer diese Behauptung bereits vor Vorinstanz aufgestellt hätte (vgl. 1), ist nicht ersichtlich. Entsprechend handelt es sich dabei und ein im Beschwerdeverfahren nicht zu beachtendes neues Vorbringen (vgl. E. 2.3). Darüber hinaus bleibt ohnehin unklar, was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen konkret in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ableitet, bzw. inwiefern dieser im Ergebnis falsch wäre. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

3.4 Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand der vor dem Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage (act. 11 Blatt 2 f.) sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, da es nach dem Gesagten auf die Erfolgsaussichten seiner Klage nicht ankommt. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

4. Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Umständehalber sind für dieses Verfahren aber keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits in Folge seines Unterliegens nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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