Appealability of Procedural Order Imposing No Obligation on Defendant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a defendant's appeal against a lower court's procedural order which set a deadline for the claimant to pay a procedural advance and to withdraw the claim due to a lack of local jurisdiction. The court reasoned that an appeal can only be lodged if the appellant suffers a disadvantage from the challenged decision, and since the contested order imposed no obligations on the defendant, the defendant suffered no disadvantage, thus warranting non-admittance of the appeal under the relevant procedural code; the court noted that the defendant could raise their substantive objections during the subsequent conciliation hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appealability of Procedural Order Imposing No Obligation on Defendant: The court reasoned that an appeal can only be lodged if the appellant suffers a disadvantage from the challenged decision, and since the contested order imposed no obligations on the defendant, the defendant suffered no disadvantage, thus warranting non-admittance of the appeal under the relevant procedural code; the court noted that the defendant could raise their substantive objections during the subsequent conciliation hearing.
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KI-generiertThis provision was applied to declare the appeal inadmissible because the appellant suffered no disadvantage from the contested decision.
This provision was cited as a basis for not levying costs in the appeal proceedings in order 2.
This provision was cited as a basis for not awarding party compensation in the appeal proceedings in order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 3. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 3. Januar 2023 (GV.2022.00530)
Nach Einsicht in die Eingangsanzeige und Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 3. Januar 2023, mit welcher der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 350.-- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie eine Frist zum Rückzug der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit angesetzt wurde (Urk. 2),
nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 23. Januar 2023 (Postaufgabe), mit welcher er Einwendungen gegen die von der Klägerin erhobene Forderung geltend macht (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
da der Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet (mit dieser wurde er zu nichts verpflichtet), da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass der Beklagte seine Einwendungen gegen die Forderung im weiteren Schlichtungsverfahren (an der Schlichtungsverhandlung) wird geltend machen können,
da für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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