Appeal Dismissal Based on Provisional Withdrawal in Conciliation Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a decision by the conciliation authority that dismissed their conciliation request due to the appellant's provisional withdrawal of the claim in a personality infringement matter, following the other party's refusal to negotiate. The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to specifically articulate why the dismissal of the conciliation procedure based on the undisputed provisional withdrawal was legally incorrect, reiterating that the dismissal of the procedure itself, based on the provisional withdrawal (permitted under procedural law), was appropriate, while noting the appellant remains free to file a new request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 208 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissal Based on Provisional Withdrawal in Conciliation Proceedings: The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to specifically articulate why the dismissal of the conciliation procedure based on the undisputed provisional withdrawal was legally incorrect, reiterating that the dismissal of the procedure itself, based on the provisional withdrawal (permitted under procedural law), was appropriate, while noting the appellant remains free to file a new request.
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KI-generiertThe court referenced this provision to support the view that the discontinuation of the conciliation procedure based on the provisional withdrawal of the claim was not objectionable.
Cited in the reasoning concerning the nature of the provisional withdrawal of the claim, which allows the plaintiff to file a new action or conciliation request.
Cited at the end of the decision to classify this ruling as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 27. Januar 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, C._____ (NL) [Ortschaft], Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 10. November 2022 (GV.2022.00289 / SB.2022.00353)
Erwägungen:
1.1. Am 29. September 2022 überbrachte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) der Vorinstanz sein Schlichtungsgesuch betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte, act. 1). Die Parteien wurden zur Schlichtungsverhandlung auf den
3. November 2022 vorgeladen, die auf Gesuch des Klägers hin verschoben und neu auf den 10. November 2022 angesetzt wurde (act. 6, act. 9 und act. 10). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zum Schlichtungsgesuch und liess über ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen (act. 13). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. November 2022 unterzeichnete der Kläger eine Rückzugserklärung (act. 17). Daraufhin schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom
10. November 2022 das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 125.– fest und auferlegte diese dem Kläger (act. 22).
1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Datum Poststempel) gelangte der Kläger an die Kammer und erhob "Beschwerde" gegen die Verfügung (act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 20). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Rechtsmittelverfahren relevant sind.
2. Der Kläger erklärt in seiner mit Beschwerde bezeichneten Eingabe an die Kammer, es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb "sein einstweiliger Rückzug abgeschrieben" worden sei, und ersucht darum, dass die Schlichtungsverhandlung wiederaufgenommen werde (act. 23 S. 1 f.). Damit richtet sich seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid (act. 22 Dispositivziffer 1). Die Frage kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall dagegen das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde offensteht; so oder anders ist in beiden Verfahren notwendig, dass sich die Rechtsmittel führende Partei mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den Erwägungen der Urteilsbegründung inhaltlich auseinandersetzt. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte. Bei Eingaben
von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. November 2022 seine Klage einstweilen zurückgezogen, und schrieb das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab (act. 22
S. 2).
3.2. Der Kläger bringt dagegen zusammengefasst vor, er habe mit dem Friedensrichter vereinbart, dass er – der Kläger – das Rechtsbegehren einstweilen zurückziehe und nochmals das Gespräch mit der Beklagten suche. Zudem habe ihm der Friedensrichter angeboten, dass er sich telefonisch an diesen wenden könne, falls Probleme auftauchen würden. Nachdem die Beklagte an einer Beilegung des Rechtsstreits nicht interessiert gewesen sei, habe er aufgrund des Verhaltens der Beklagten versucht, den Friedensrichter telefonisch zu erreichen. Man habe ihm – dem Kläger – daraufhin mitgeteilt, dass kein Gespräch möglich sei und er sein Gesuch neu einreichen solle. Dies habe er seltsam gefunden, da er sein Gesuch nur einstweilig zurückgezogen habe; es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb sein einstweiliger Rückzug abgeschrieben wurde, und er ersuche darum, dass die Schlichtungsverhandlung wiederaufgenommen werde (act. 23 S. 1 f.).
4. Der Kläger zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid leiden soll. Er scheint vielmehr zu verkennen, dass nicht sein einstweiliger Rückzug, sondern das Schlichtungsverfahren als solches – aufgrund des unbestrittenen einstweiligen Rückzugs der Klage durch den Kläger – abgeschrieben wurde. Dass die Vorinstanz gestützt auf den einstweiligen Klagerückzug das Schlichtungsverfahren abschrieb, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO, der auch für das Schlichtungsverfahren gilt). Der Vorinstanz kann weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Kläger seine Klage lediglich "einstweilen" zurückgezogen hat. Es liegt somit kein vorbehaltloser Klagerückzug vor, sondern bloss ein Rückzug des Schlichtungsgesuches (vgl. Art. 208 ZPO; EGLI, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 208 N 4). Aus diesem Grund steht es dem Kläger frei, erneut Klage gegen die Beklagte anzuheben bzw. ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen. Dies hat ihm – gemäss eigenem Vorbringen – auch die Vorinstanz bereits mitgeteilt.
5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
27. Januar 2023