Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU220053 • OG ZH RU220053 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid Affirmed for Unsubstantiated Claim

Geschäftsnummer RU220053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision to deny free legal aid for a conciliation procedure, affirming that the applicant failed to demonstrate a basis for his claim against the opposing party, as he could not substantiate an employment relationship or any other valid contractual or non-contractual entitlement necessary to deem the claim not prospectively baseless. The court reasoned that the appeal merely presented the applicant's perspective without specific objections to the lower court's findings, and crucially, failed to clarify the legal foundation for the asserted claim, leading to the conclusion that the underlying action remained prospectively hopeless from a free legal aid perspective, thus warranting dismissal and imposition of court costs upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Denial of Free Legal Aid Affirmed for Unsubstantiated Claim: The court reasoned that the appeal merely presented the applicant's perspective without specific objections to the lower court's findings, and crucially, failed to clarify the legal foundation for the asserted claim, leading to the conclusion that the underlying action remained prospectively hopeless from a free legal aid perspective, thus warranting dismissal and imposition of court costs upon the appellant.

Schlagwörter

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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren Beweislosigkeit formelle Verfahrenseinstellung anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the unsuccessful applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the allocation of party compensation for the appeal proceedings.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the reason why an application for legal aid in the appeal proceedings would have been rejected due to the lack of prospect of success.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 9. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung, betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Oktober 2022 (ED220044-L)

Erwägungen:

1. a) Am 16. September 2022 stellte der Gesuchsteller bei der Geschäftskontrolle des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00382 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … (Urk. 1). Dieses wurde wegen des Hinweises auf ein Arbeitsverhältnis an das Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) weitergeleitet (Urk. 3). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 = Urk. 17).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 26. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 16):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00382 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller mache geltend, es gehe um die Arbeitsleistungen aus den Jahren 2019 bis 2021 im Zusammenhang mit dem B._____ in C._____ (Lohn, Sozialversicherungsleistungen und Spesen etc.); die D._____ GmbH sei schon im Jahr 2016 nicht in der Lage gewesen, die Personalkosten zu bezahlen, wogegen die E._____ Arbeitsleistung bezogen hätten und für die bezogene Zeit übliche Personalkosten bezahlen müssten. Der Gesuchsteller lege jedoch nicht dar, weshalb zwischen ihm und den E._____ ein Arbeitsverhältnis bestanden haben solle; namentlich würden Behauptungen und Dokumente für einen Arbeitsvertrag fehlen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller, der Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH sei, als Arbeitnehmer der E._____ Arbeistleistungen erbracht habe. Der Gesuchsteller mache vielmehr sinngemäss geltend, die D._____ GmbH habe die Personalkosten nicht bezahlen können und die E._____ treffe diesbezüglich eine Verantwortlichkeit. Unklar bleibe auch, ob und was für ein Vertragsverhältnis zwischen der D._____ GmbH und den E._____ bestanden habe. Die vorhandenen Belege würden nicht für ein Arbeitsverhältnis mit den E._____ sprechen. Insgesamt sei das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Gesuchstellers mit den E._____ nicht dargetan. Damit seien die Gewinnchancen für eine Klage aus Arbeitsvertrag gegen die E._____ deutlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen (Urk. 17 S. 5-6).

c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, bei der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei ein Formulierungsfehler passiert; bei der Forderung über Fr. 55'000.-- sowie Zuschlag von Fr. 5'000.-- handle es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Weil allgemein in dieser Tätigkeit keine Löhne und Sozialversicherungen bezahlt werden könnten. Die 440 Stunden am B._____projekt in C._____ in den Jahren 2019 bis 2021 könnten relativ gut bewiesen werden. Die E._____ seien beim B._____projekt förderberechtigt und er sei für Planungsfehler der E._____ nicht verantwortlich. Daher sei das Rechtsbegehren nicht aussichtslos (Urk. 16).

d) Die Beschwerdeschrift enthält lediglich eine eigene Darstellung aus der Sicht des Gesuchstellers, dagegen keine konkreten Beanstandungen bestimmter

vorinstanzlicher Erwägungen. Im Gegenteil wird sogar bestätigt, dass kein Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers mit den E._____ vorliege. Allerdings wird auch in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage dem Gesuchsteller eine Forderung gegen die E._____ zustehen soll; weder wird dargetan, welche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Gesuchsteller und den E._____ bestanden haben (oder noch bestehen) sollen, noch wird dargelegt, aus welcher ausservertraglichen Handlung der E._____ eine Forderung des Gesuchstellers gegen diese entstanden sein soll (wobei ohnehin im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel und Behauptungen nicht zulässig wären; vgl. oben Erwägung 2.a). Es bleibt somit dabei, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Klage gegen die E._____ nicht nachvollziehbar dargetan und damit die Klage bzw. das Schlichtungsgesuch als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos anzusehen ist.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 500.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG) und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 16). Ein solches wäre allerdings zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an diese unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und 18, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 60'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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