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RU220048 • OG ZH RU220048 KI-generiert

Appealability of Procedural Cost Deadline Order Lacking Direct Legal Disadvantage to Appellant

Geschäftsnummer RU220048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court's order that set a deadline for the plaintiff to pay a procedural cost advance in a renewed conciliation proceeding, following the dismissal of the plaintiff's initial claim for a debt of CHF 1,820 on the same matter due to the initial failure to pay the cost advance. The court dismissed the defendant's appeal because the appealed order imposed no obligation on the defendant and therefore caused the defendant no legal disadvantage, meaning the defendant lacked the requisite standing or protected interest necessary to pursue the appeal, resulting in a non-entry into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Appealability of Procedural Cost Deadline Order Lacking Direct Legal Disadvantage to Appellant: The court dismissed the defendant's appeal because the appealed order imposed no obligation on the defendant and therefore caused the defendant no legal disadvantage, meaning the defendant lacked the requisite standing or protected interest necessary to pursue the appeal, resulting in a non-entry into the merits of the case.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl direkte Kosten Verfahrensrügen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

Applied by implication as the basis for the non-entry into the merits of the appeal due to lack of a protected interest (disadvantage).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The basis for ordering the defendant (Beklagter) to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award any party compensation.

Art. 93 BGG

Cited to qualify the decision as an interlocutory decision reviewable by the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 12. September 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 2. September 2022 (GV.2022.00224)

Erwägungen:

1. a) Am 27. Juni 2022 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur (Vorinstanz) gegen den Beklagten ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 1'820.-- ein. Mit Verfügungen vom 1. Juli 2022 und vom 28. Juli 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist und Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Urk. 3/1 und 3/3). Mit Verfügung vom 16. August 2022 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 100.-- der Klägerin (Urk. 3/4). Am

29. August 2022 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz gegen den Beklagten erneut ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 1'820.-- ein. Mit Verfügung vom 2. September 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 7. September 2022 eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde (Urk. 1).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerde des Beklagten enthält keine Anträge. Da in der Beschwerdeschrift alle vier vorgenannten Verfügungen (1. Juli 2022, 28. Juli 2022, 16. August 2022 und 2. September 2022) genannt werden, ist zwar nicht restlos klar, gegen welche sich die Beschwerde richtet; sie kann sich aber sinnvoll einzig gegen die Verfügung vom 2. September 2022 (Urk. 2) richten. Hinsichtlich der Verfügungen vom 1. Juli 2022 und 28. Juli 2022 (Frist und Nachfrist für den Kostenvorschuss im früheren Schlichtungsverfahren) wäre die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen längst abgelaufen. Hinsichtlich der Verfügung vom 16. August 2022 (Nichteintretensentscheid im früheren Schlichtungsverfahren) würde die Rechtsmittelfrist zwar noch laufen, doch hat sich der Beklagte mit dieser Verfügung einverstanden erklärt (Urk. 1 am Ende). Beschwerdeobjekt bildet daher die Verfügung vom 2. September 2022 (Fristansetzung für den Kostenvorschuss des laufenden Schlichtungsverfahrens).

b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

c) Mit der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt; der Beklagte wird dagegen zu nichts verpflichtet, d.h. er erleidet durch diese Verfügung keinen Nachteil (der Umstand, dass er erneut in ein Schlichtungsverfahren gezogen wird, stellt keinen relevanten Nachteil dar).

d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden.

e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Nichteintreten auf die Klage gemäss der Verfügung vom 15. August 2022 über die Forderung nicht entschieden wurde (diese wurde nicht beurteilt; es fand noch nicht einmal eine Schlichtungsverhandlung statt). Der Klägerin stand es damit frei, für die Forderung ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (was sie getan hat).

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'820.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 (analog) und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'820.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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