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RU220047 • OG ZH RU220047 KI-generiert

Denial of Legal Aid Appeal Due to Insufficient Substantiation of Grounds

Geschäftsnummer RU220047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision to deny him legal aid for conciliation proceedings, claiming the initial claim regarding personality infringement was meritless due to insufficient substantiation. The appellant argued for aid based on the opposing party's legal training, greater financial means, and his own psychological impairment preventing him from effectively pursuing his case. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning, which found a lack of factual basis for the alleged personality injury, thus not satisfying the minimum requirements for substantiating an appeal, even for a layperson.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 49 OR, Art. 90 BGG; Denial of Legal Aid Appeal Due to Insufficient Substantiation of Grounds: The appellant argued for aid based on the opposing party's legal training, greater financial means, and his own psychological impairment preventing him from effectively pursuing his case. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning, which found a lack of factual basis for the alleged personality injury, thus not satisfying the minimum requirements for substantiating an appeal, even for a layperson.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege tatsächliche Begründung Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Härtefallgründe beschränkte Handlungsfähigkeit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for excluding new evidence submitted during the appeal procedure.

Art. 320 ZPO

Cited to explain the grounds on which an appeal can be lodged (incorrect application of law and obviously wrong finding of facts).

Art. 321 ZPO

Cited to explain the formal requirements for filing an appeal (written, substantiated, with requests for relief).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 8. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. August 2022 (ED220036)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 ersuchte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt Winterthur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00127, das er gegen B._____ einleitete (act. 1 mit Beilagen act. 2/1-14). Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen.

1.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens mit Verfügung vom

9. August 2022 ab (act. 3 = act. 6 = act. 8, fortan act. 6).

1.3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. August 2022 (Datum Poststempel: 23. August 2022) Beschwerde, worin er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung beantragte (act. 7).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Gesuchsteller beantrage im Hauptprozess von B._____ eine angemessene Entschädigung für die psychische Belastung und deren Folgen. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, es gäbe mehrfache Arztzeugnisse und es bestünde ein aussagekräftiger Schriftverkehr zwischen ihm und B._____. Die Dokumente würde er aus gesundheitlichen Gründen zu gegebener Zeit nachreichen (act. 6 S. 2 f.). Daraus leitete die Vorinstanz ab, der Gesuchsteller scheine eine Genugtuung als Folge einer Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 49 OR geltend zu machen. Sie fuhr fort, dass sich aus den wenigen und pauschalen Behauptungen des Gesuchstellers keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ergeben würden. Beweismittel, mittels welchen er den Nachweis seiner behaupteten Persönlichkeitsverletzung belegen könnte, lege er weder vor, noch benenne er solche. Insgesamt sei der Gesuchsteller seiner Obliegenheit, Ansprüche, welche er einklagen wolle, hinreichend zu behaupten und – soweit möglich zumutbar

– zu belegen, nicht nachgekommen. Das Rechtsbegehren des Gesuchstellers erscheine im Ergebnis aussichtslos (act. 6 S. 3 f.)

3.2. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, er beantrage einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da B._____ selber Juristin sei, über viel mehr Geld als er verfüge und er eine psychische Störung habe. Er sei ohne einen Rechtsbeistand, der seine rechtlichen Anliegen, Forderungen und Anträge tätigen könne, in dieser Situation gehemmt und könne seine Interessen aufgrund seiner Krankheit nicht wahrnehmen und sich vor Gericht verteidigen (act. 7).

4. Der Gesuchsteller unterlässt es, sich mit den vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege leiden soll. Insbesondere geht er nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, wonach sich aus seinen wenigen und pauschalen Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ergeben würden. Vielmehr wiederholt er im Grundsatz seine Argumente hinsichtlich seiner Krankheit, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. act. 1

S. 4). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

Auf die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. med. C._____ ist nicht einzugehen (act. 9/1-2). Bei diesen handelt es sich um neue Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin geht auch aus diesen Schreiben nicht hervor, inwiefern B._____ eine Persönlichkeitsverletzung begangen haben soll.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Damit kann die Frage offenbleiben, ob der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (vgl. act. 7

S. 1 unten).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Kopie der Beschwerdeschrift (act. 7), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

9. September 2022