Appeal of Conciliation Certificate Dismissed as Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint appealing a conciliation authority's decision to issue a certificate authorizing a lawsuit regarding child support after the opposing party failed to appear at the conciliation hearing, even though the subsequent lawsuit filed by the original claimant had already been withdrawn and the case dismissed by the District Court. The appellate court determined that a certificate authorizing a lawsuit is not a final decision under procedural law and is therefore not subject to appeal, except potentially concerning the costs of the conciliation procedure, which this appeal did not challenge; consequently, the appeal was dismissed as inadmissible, and the appellant was ordered to bear the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 209 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal of Conciliation Certificate Dismissed as Inadmissible: The appellate court determined that a certificate authorizing a lawsuit is not a final decision under procedural law and is therefore not subject to appeal, except potentially concerning the costs of the conciliation procedure, which this appeal did not challenge; consequently, the appeal was dismissed as inadmissible, and the appellant was ordered to bear the procedural costs.
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KI-generiertThe court ordered the respondent (Beklagter) to bear the court costs of the appeal procedure due to his loss.
The court decided not to award any party compensation, citing these articles in relation to the respondent's defeat and the appellant's lack of relevant expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 3. August 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____,
betreffend Unterhalt
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ ZH vom 21. März 2022 (GV.2022.00003 / SB.2022.00003)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 leitete der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) ein Schlichtungsverfahren betreffend Kinderunterhalt beim Friedensrichteramt D._____ ZH ein (Urk. 4/1/4). Nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung, zu welcher der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) nicht erschienen war, erteilte die Friedensrichterin dem Kläger die Klagebewilligung vom 21. März 2022 (Urk. 2). Im in der Folge durch den Kläger eingeleiteten Verfahren am Bezirksgericht Meilen zog dieser seine Klage mit Schreiben vom
19. Mai 2022 zurück, worauf das Bezirksgericht Meilen das Verfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2022 abschrieb (Urk. 4/2/5).
1.2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Beklagte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Klagebewilligung vom 21. März 2022 aufzuheben und es sei das Schlichtungsverfahren erneut durchzuführen (Urk. 1 i.V.m. Urk. 5-8). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 stellte der Beklagte sodann ein prozessuales Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag, es sei der KESB Bezirk E._____ mitzuteilen, dass er Beschwerde erhoben habe (Urk. 9).
1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich der Beizug der vorinstanzlichen Akten, das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und eine Auseinandersetzung mit den prozessualen Begehren des Beklagten.
2. Nach Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Nur der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene
Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3).
3. Nach dem Ausgeführten wäre auf eine (rechtzeitige) Beschwerde gegen die Klagebewilligung vom 21. März 2022 nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren richtet. Auf die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig einging, ist nicht weiter einzugehen, rügt der Beklagte doch die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht (vgl. Urk. 1 und 9). Er hätte diesbezüglich denn auch kein Rechtsschutzinteresse, wurden diese Kosten doch dem Kläger auferlegt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 4/2/5 S. 3). Auf die Beschwerde des Beklagten ist deshalb nicht einzutreten. Für die Kritik an der Verfahrensführung von der KESB Bezirk E._____ (vgl. Urk. 9 S. 2 f.) ist die Kammer im Übrigen ohnehin nicht zuständig.
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 3 und 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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