Defendant's Appeal on Plaintiff's Procedural Deposit Dismissed for Lack of Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a defendant's challenge against a lower court's order which set a deadline for the plaintiff to pay a CHF 300 advance for conciliation proceedings, because the defendant suffered no direct disadvantage from an order directed solely at the plaintiff to pay a procedural deposit, and therefore lacked the requisite legal interest to appeal. The court reasoned that since the defendant was not negatively affected by the order, the appeal was inadmissible under procedural law, and further noted that the defendant could raise their substantive objections against the plaintiff's claim during the subsequent conciliation hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Defendant's Appeal on Plaintiff's Procedural Deposit Dismissed for Lack of Legal Interest: The court reasoned that since the defendant was not negatively affected by the order, the appeal was inadmissible under procedural law, and further noted that the defendant could raise their substantive objections against the plaintiff's claim during the subsequent conciliation hearing.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court did not enter upon the appeal because the appellant suffered no detriment from the contested decision.
Applied to decide that no party compensation shall be awarded in the appeal proceedings.
Applied to decide that no costs shall be levied for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 1. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom
23. Juni 2022 (IA220062-T)
Nach Einsicht in die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dietikon vom
23. Juni 2022, mit welcher dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.-- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten vom 29. Juni 2022, mit welcher sie Einwendungen gegen die vom Kläger erhobene Forderung geltend macht (Urk. 1),
da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet (mit dieser wurde einzig dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses angesetzt), da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Forderung des Klägers im weiteren Schlichtungsverfahren (an der Schlichtungsverhandlung) wird geltend machen können,
da für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'595.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo