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RU220038 • OG ZH RU220038 KI-generiert

Claimant's Appeal Regarding Conciliation Procedure Costs Dismissed After Withdrawal

Geschäftsnummer RU220038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court dismissed a conciliation procedure, initiated by the claimant to compel the defendant to pay a sum to a third party, and ordered the claimant to bear the procedure's costs after the claimant withdrew the claim. The claimant appealed, arguing that because the defendant had subsequently settled the underlying debt, the costs should be borne by the defendant and that the claimant was entitled to compensation for their work on the filings. The appellate court rejected the appeal, reasoning that under the relevant procedural law, costs fall to the party withdrawing the conciliation request unless a contrary agreement or proof of payment was provided, neither of which the claimant submitted, and further, that in conciliation procedures, no party compensation is awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Claimant's Appeal Regarding Conciliation Procedure Costs Dismissed After Withdrawal: The claimant appealed, arguing that because the defendant had subsequently settled the underlying debt, the costs should be borne by the defendant and that the claimant was entitled to compensation for their work on the filings. The appellate court rejected the appeal, reasoning that under the relevant procedural law, costs fall to the party withdrawing the conciliation request unless a contrary agreement or proof of payment was provided, neither of which the claimant submitted, and further, that in conciliation procedures, no party compensation is awarded.

Schlagwörter

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Einigungsverfahren Verfahrenskosten Rückzug der Zivilklage Zahlungsnachweis Drittansprache Verfahrensabschreibung Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as a basis for not awarding party compensation to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Urteil vom 3. Juni 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenund Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 1. April 2022 (GV.2022.00035 / SB.2022.00080)

Erwägungen:

1.1 Mit Gesuch vom 17. Februar 2022 leitete die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12 (Vorinstanz), ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sei zu verpflichten, der C._____ AG Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. April 2022 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug als erledigt ab, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 22 S. 2 = Urk. 29

S. 2).

1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 22/2) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 28 S. 2):

"1. Erlegen die Gerichtskosten, CHF 250.00, an beklage Partei

2. Entschädigung in Höhe vom CHF 400.00 für klagende Partei, die Bemühungen – zwei Stunden der Arbeitszeit, die für die Schreiben verbraucht wurde."

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 27). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens die eingeklagte Forderung gegenüber der C._____ AG vollumfänglich beglichen habe und sie dies der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. März 2022 mitgeteilt habe, weshalb die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 28 S. 1 f.).

3. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht. Die Klägerin zog ihre Klage mit Schreiben vom 29. März 2022 zurück (Urk. 17 und 18). Dabei reichte sie, trotz entsprechendem Hinweis durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 15), weder eine Vereinbarung der Parteien, gemäss welcher die

Kosten des Schlichtungsverfahrens durch die Beklagte zu tragen wären (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO), noch einen Nachweis für die vollständige Zahlung der Forderung durch die Beklagte ein (vgl. Urk. 19-21). Die Vorinstanz hat demnach die Kosten Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu Recht der Klägerin auferlegt. Unangefochten blieb die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Sodann werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 3 und 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die Akten der Vorinstanz gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 3. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild

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