Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU220033 • OG ZH RU220033 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Cost Assessment Following Unlawful Jurisdictional Dismissal

Geschäftsnummer RU220033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a settlement request for a monetary claim and the removal of an objection to debt enforcement, which the lower court dismissed for lack of territorial jurisdiction and assessed the procedural costs of CHF 65 against the claimant. The claimant appealed solely against the cost assessment, arguing they were unaware of the jurisdictional defect. The appellate court held that the lower court erred in dismissing the case due to a lack of territorial jurisdiction, as established case law requires either a mandatory venue or a jurisdictional objection by the defendant, neither of which was present, and the lack of jurisdiction was not obvious, meaning the initial dismissal was unlawful. Consequently, although the merits of the dismissal itself were not formally challenged, the court deemed it inequitable to uphold the cost award against the claimant and allowed the cost appeal, revoking the assessment and ruling that no costs should be levied for the settlement procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Claimant's Appeal Against Cost Assessment Following Unlawful Jurisdictional Dismissal: The claimant appealed solely against the cost assessment, arguing they were unaware of the jurisdictional defect. The appellate court held that the lower court erred in dismissing the case due to a lack of territorial jurisdiction, as established case law requires either a mandatory venue or a jurisdictional objection by the defendant, neither of which was present, and the lack of jurisdiction was not obvious, meaning the initial dismissal was unlawful. Consequently, although the merits of the dismissal itself were not formally challenged, the court deemed it inequitable to uphold the cost award against the claimant and allowed the cost appeal, revoking the assessment and ruling that no costs should be levied for the settlement procedure.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Kostenfestsetzung Schadenregulierung örtliche Unzuständigkeit Verfahrensrügen Urteilsvollstreckung Forderung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Used to justify the deviation from standard cost distribution rules due to special circumstances, leading to the annulment of the costs imposed by the lower court.

Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning to classify the appeal as a cost appeal (Kostenbeschwerde), which is relevant context for the court's decision regarding the costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the general rule for cost allocation based on who lost the case, which the court then departs from via Art. 107.

Art. 90 BGG

Cited in the dispositive section to classify the decision as a final decision (Endentscheid) relevant for potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 16. Juni 2022

in Sachen

A.______, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B.______, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rümlang vom

16. März 2022 (GV.2022.00009 / SB.2022.00011)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Rümlang (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegen den Beklagten ein (act. 1 f.). Darin beantragte er, der Beklagte sei zur Leistung von insgesamt CHF 75'000.– an ihn zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei zu beseitigen. Mit Verfügung vom 16. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 3 = act. 6, Dispositiv- Ziffer 1). Zudem auferlegte sie dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 65.– (act. 6, Dispositiv-Ziffer 2).

1.2. Der Kläger gelangte mit Beschwerde vom 14. April 2022 (Datum Poststempel: 21. April 2022) an die Kammer, ohne darin die Behörde zu bezeichnen, welche die Verfügung erlassen hatte, resp. die angefochtene Verfügung beizulegen (act. 7). Auf Aufforderung der Kammer hin bezeichnete der Kläger am 2. Mai 2022 die Vorinstanz als erlassende Behörde (act. 8 und act. 10).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 4). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da der Beklagte vom Gegenstand des Verfahrens betreffend Kostenbeschwerde (s. dazu nachstehende Erwägung) nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift ist dem Beklagten mit dem vorliegenden Urteil lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. In seiner Beschwerde nimmt der Kläger Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2022 und macht sinngemäss geltend, er habe nicht gewusst, dass die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei. Darum akzeptiere er die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 65.– nicht (act. 7). Folglich richtet sich die Beschwerde des Klägers einzig gegen die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens. Den Nichteintretensentscheid selbst beanstandet der Kläger nicht und scheint – soweit verständlich – das Verfahren bereits andernorts anhängig gemacht zu haben (vgl. act. 7 Mitte). Damit ist die Be-

schwerde des Klägers vom 14. April 2022 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).

2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen; bei einem Nichteintretensentscheid gilt von Gesetzes wegen die klagende Partei als unterliegend. Der Kläger bringt im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid lediglich vor, er habe nicht gewusst, dass die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei. Daraus ist zu schliessen, dass er auf die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vertraut und aus diesem Grund den Nichteintretensentscheid nicht angefochten hat. Damit ist für die vom Kläger angefochtene Kostenregelung vom Nichteintretensentscheid und damit von einem Unterliegen des Klägers auszugehen.

4. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände (als die in Abs. 1 lit. a - e genannten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Eine Schlichtungsbehörde kann nur in begrenztem Rahmen einen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit erlassen. Dies ist lediglich möglich,

falls ein (teil-)zwingender Gerichtsstand vorliegt oder – falls kein solcher vorliegt – die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat; in beiden Fällen muss die örtliche Unzuständigkeit zudem offensichtlich sein (vgl. dazu BGE 146 III 265 E. 4.3.). Inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren eine dieser Konstellationen vorlag, ist nicht erkennbar: Aus der Sachlage ergibt sich weder ein (teil-) zwingender Gerichtsstand noch liegt eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Unzuständigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich sein soll. Folglich hätte sich die Vorinstanz nicht für örtlich unzuständig erklären dürfen. Auch wenn der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdeantrags nicht aufgehoben werden kann, ändert dies nichts daran, dass er vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhielte. Entsprechend liegen besondere Umstände vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen. Daraus folgernd ist die Kostenbeschwerde gutzuheissen; Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 16. März 2022 ist aufzuheben, und es sind für das Schlichtungsverfahren keine Kosten zu erheben.

5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramts Rümlang vom 16. März 2022 (GV.2022.00009 / SB.2022.00011) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Für das Schlichtungsverfahren werden keine Kosten erhoben."

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 7 und act. 10, sowie an das Friedensrichteramt Rümlang, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 65.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

16. Juni 2022