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RU220018 • OG ZH RU220018 KI-generiert

Complaint Regarding Acknowledgment of Receipt Not a Denial of Justice

Geschäftsnummer RU220018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a complaint seeking to compel a lower court to confirm receipt of their application for legal aid, which the initial conciliation authority required as proof before proceeding with their underlying claim regarding spousal support obligations. The reviewing court determined that the complaint, framed as one against a denial of justice, was directed at the lower court's alleged failure to issue an acknowledgment of receipt as mandated by procedural rules, not at the non-issuance of a formal, appealable decision. Because an acknowledgment of receipt does not constitute a decision, the court concluded that a complaint regarding denial of justice was procedurally inappropriate, leading to a decision not to enter into the merits of the appeal while waiving court fees for the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 62 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Complaint Regarding Acknowledgment of Receipt Not a Denial of Justice: The reviewing court determined that the complaint, framed as one against a denial of justice, was directed at the lower court's alleged failure to issue an acknowledgment of receipt as mandated by procedural rules, not at the non-issuance of a formal, appealable decision. Because an acknowledgment of receipt does not constitute a decision, the court concluded that a complaint regarding denial of justice was procedurally inappropriate, leading to a decision not to enter into the merits of the appeal while waiving court fees for the appeal procedure.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Anwaltskosten Einigungsverfahren Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen E-Justice Streitgegenstand Unentgeltlichte Rechtspflege (Rechtsverweigerung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the postamble to characterize the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to support the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning to support the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 23. Februar 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverweigerung)

Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (ED220002-F)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein, im Wesentlichen mit dem Begehren auf Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom

19. Januar 2022 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Kläger einerseits Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- und andererseits zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Kläger erstens eine Nachfrist an zur Leistung des Kostenvorschusses und zweitens wiederum zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Urk. 6/1-6 im Beschwerdeverfahren RU220017-O).

b) Am 4. Februar 2022 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"• Das Bezirksgericht Horgen sei unverzüglich zu verpflichten dem Friedensrichter Amt B._____ zu bestätigen, dass das UP-Gesuch Form und Fristgerecht eingereicht worden ist.

• Im Sinne einer Vorsorglichen Massnahme sei die Nachfrist gemäss Ziffer 1 dem Beschwerdeführer abzunehmen. Es sei der Ziffer 1 der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Dieser Antrag sei aufgrund der Dringlichkeit (Abschreibungsandrohung) superprovisorisch und ohne Anhörung einer anderen Partei anzuordnen. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenparteien sei der Antrag als reguläre VSM anzuordnen.

• Für das vorliegende Verfahren sei mir die UP und Verbeiständigung zu gewähren. Es seien für die Nachweise die vorinstanzlichen Akten beizuziehen."

c) Die Beschwerde richtet sich von der Überschrift und der Begründung her einerseits gegen die Verfügung des Friedensrichteramts B._____ vom

2. Februar 2022 und andererseits stellt sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen dar. Für letztere wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt, für die Beschwerde gegen die Verfügung vom

2. Februar 2022 das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RU220017-O.

d) Mit dem Aktenbeizug im Verfahren RU220017-O wurde das Friedensrichteramt B._____ ersucht, sein Verfahren bis zu einem Entscheid des Obergerichts nicht weiterzuführen. Da sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde sodann sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen obsolet.

3. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Horgen gesandt. Von diesem habe er jedoch keine Eingangsanzeige erhalten; er habe lediglich den Aufgabebeleg der Post für die Sendung an das Bezirksgericht Horgen (Sendungs-Nr. …). Ohne die Eingangsanzeige des Bezirksgerichts Horgen sei es ihm nicht möglich, den Nachweis gemäss der Verfügung vom

2. Februar 2022 zu erbringen (Urk. 1).

b) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht bedeutet, dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverweigerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverweigerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht nicht oder noch nicht gefällten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

c) Der Kläger moniert nicht einen nicht bzw. noch nicht erlassenen Entscheid, sondern das Unterlassen einer Eingangsanzeige im Sinne von Art. 62 Abs. 2 ZPO. Eine solche stellt jedoch keinen Entscheid dar, gegen dessen Nichterlass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden könnte.

d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. a) Das Friedensrichteramt B._____ hat sich in seiner Verfügung vom

19. Januar 2022 nicht zum Streitwert geäussert. Aufgrund des mit dieser Verfügung festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 250.-- ist von einem Streitwert der Hauptsache von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG).

b) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

c) Mit dem Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten wird auch das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren obsolet.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Das Bezirksgericht Horgen ist einzuladen, inskünftig entsprechende Eingangsanzeigen zu versenden (vgl. Art. 62 Abs. 2 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache ist nicht bekannt; es ist von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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