Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU220009 • OG ZH RU220009 KI-generiert

Joint Plaintiff's Refusal to Sign Litigation Documents Did Not Vitiate Procedural Decision

Geschäftsnummer RU220009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court rejected a challenge to a tenancy termination because one of the two plaintiffs, who had jointly initiated the conciliation request regarding the sublease termination, refused to co-sign the subsequent litigation documents when requested by the conciliation authority, leading the authority to dismiss the proceedings as to that plaintiff. The reviewing court dismissed the appeal against this procedural decision because the appellant plaintiff confirmed he never intended to file a claim, thus lacking any legal interest in challenging the dismissal; furthermore, the initial procedure of involving him based on the original request and offering him a chance to correct the missing signature was procedurally sound, as was the necessary processing of his personal data by the authority.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Joint Plaintiff's Refusal to Sign Litigation Documents Did Not Vitiate Procedural Decision: The reviewing court dismissed the appeal against this procedural decision because the appellant plaintiff confirmed he never intended to file a claim, thus lacking any legal interest in challenging the dismissal; furthermore, the initial procedure of involving him based on the original request and offering him a chance to correct the missing signature was procedurally sound, as was the necessary processing of his personal data by the authority.

Schlagwörter

KI-generiert
fehlende Unterschrift Verfahrensabschreibung Einigungsverfahren Verfahrensüberprüfung Leitverfahren Beschluss, keine Einwände zu erheben Kündigungsschutz usw.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis justifying the lower court's action of admitting the appellant and granting time to provide the missing signature.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the current decision constitutes a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 17. Februar 2022

in Sachen

1. ...

2. A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stiftung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Kündigungsschutz usw.

Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Januar 2022 (MO210194)

Erwägungen:

1. Die Beklagte ist Hauptmieterin der 4-Zimmerwohnung an der C._____-Str. 1 in D._____ [Ortschaft] (act. 6/2/2). Mit Untermietvertrag vom 22. Mai 2019 vermietete sie diese an die Kläger 1 und 2 als Familienwohnung (act. 6/2/3). Am 5. Oktober 2021 kündigte die Hauptmieterin den Untermietvertrag (act. 6/2/1). Diese Kündigung focht die Klägerin 1 am 4. November 2021 im Namen beider Kläger bei der Schlichtungsbehörde (Vorinstanz) an (act. 6/1/1). Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger 2 Frist an, das Schlichtungsgesuch ebenfalls zu unterzeichnen (act. 3). Der Kläger 2 weigerte sich, diese Verfügung entgegen zu nehmen, und liess die Frist in der Folge ungenutzt verstreichen (vgl. act. 6/3; act. 6/5-8). Daher hielt die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Januar 2022 fest, wie angedroht gelte die Klage bezüglich den Kläger 2 als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren mit Bezug auf diesen ab (act. 5 [act. 3 = act. 6/9]). Am

18. Januar 2022 gelangte der Kläger 2 an die Vorinstanz und beanstandete deren Vorgehen (act. 2). Die Vorinstanz übermittelte eine Kopie des Schreibens mit den Akten an das Obergericht zur Prüfung, ob es als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 6. Januar 2022 entgegen zu nehmen ist (act. 4). Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren angelegt.

2. In seinem Schreiben vom 18. Januar 2022 hält der Kläger 2 fest, die im Beschluss vom 6. Januar 2022 genannte Frist von zehn Tagen sei eingehalten; der Beschluss sei nichtig bzw. nicht gerechtfertigt. Er beschwert sich dabei – soweit verständlich – im Wesentlichen darüber, dass er als potentieller Kläger in das Verfahren involviert worden und seine Personendaten verwendet worden seien, obwohl er keine Klage erhoben habe (vgl. act. 2).

Damit wendet der Kläger 2 nichts dagegen ein, dass die Vorinstanz seine Klage als nicht erfolgt betrachtete und die in seinem Namen erhobene Klage abschrieb. Er bestätigt vielmehr, dass er keine Klage habe erheben wollen. Es fehlt daher an einem Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Vorinstanz aufgrund des eingereichten Schlichtungsgesuchs davon ausgehen konnte, beide Ehegatten wollten die Kündigung der gemeinsam bewohnten Wohnung anfechten. Es entspricht den prozessualen Vorschriften und ist nicht zu

beanstanden, wenn sie den Kläger 2 vorerst in das Verfahren aufnahm und ihm Gelegenheit gab, die fehlende Unterschrift nachzureichen (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Gerichte dürfen sodann wie andere öffentliche Organe Personendaten aufnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist (vgl. §§ 2b Abs. 2; 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG]; LS 170.4). Dies war hier ohne weiteres der Fall. Ein Grund für die Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. Januar 2022 ist nicht ersichtlich. Soweit es sich bei der Eingabe des Klägers 2 um eine Beschwerde handelt, ist darauf nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang ebenfalls keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: