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RU220006 • OG ZH RU220006 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Wrong Appellate Authority

Geschäftsnummer RU220006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a decision by an opposing party which had upheld the initial party's objection to a prior ruling and canceled an enforcement measure, seeking various remedies related to the enforcement and past grievances. The court determined that the complaint was manifestly inadmissible because the challenged decision correctly identified the competent appellate authority as the cantonal social insurance court, not the High Court, and therefore refused to entertain the appeal, imposing no court costs or party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 52 ATSG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Inadmissibility Due to Wrong Appellate Authority: The court determined that the complaint was manifestly inadmissible because the challenged decision correctly identified the competent appellate authority as the cantonal social insurance court, not the High Court, and therefore refused to entertain the appeal, imposing no court costs or party compensation.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit Klagebewilligung Anstellungsbehörde Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning, but the final order relies on lack of jurisdiction (Art. 95 Abs. 3 ZPO) for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the denial of party compensation, which is reflected in order number 3.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the waiver of court costs, which is reflected in order number 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 17. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der B._____ AG vom 15. Dezember 2021 (Nr. 56039992)

Erwägungen:

1. Mit "Einspracheentscheid gemäss Art. 52 ATSG" vom 15. Dezember 2021 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung von ihr vom 16. September 2021 gut, hob diese Verfügung auf und erklärte, die Betreibung Nr. … sei gelöscht worden (Urk. 2 S. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2022 (überbracht am 12. Januar 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1):

"1 - Betreibung samt kreiss 3 mir alle geld wieder zurick beweisen 2- mir beschädigungen für meine gesschädigte besprechen 3- Alle grecht urteilen von 2010 bis heute nochmal bearbeiten"

Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Im angefochtenen Entscheid wird als mögliches Rechtsmittel zutreffend die Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht genannt (Urk. 2 S. 2); im Kanton Zürich ist dies das Sozialversicherungsgericht (vgl. § 2 GSVGer; Briefadresse: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur). Das Obergericht dagegen ist sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben. Für dasselbe sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo