Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU220005 • OG ZH RU220005 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Subject-Matter Jurisdiction

Geschäftsnummer RU220005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a complaint against a decision by the opposing party which had upheld the appellant's objection to a previous disposition and consequently cancelled the underlying debt enforcement proceedings, with the appellant seeking the reversal of the enforcement, discussion of damages, and re-evaluation of all related judgments since 2010. The court dismissed the appeal because it lacked subject-matter jurisdiction, as the correct appellate body for such a decision in that canton is the Social Insurance Court, not the High Court, and thus refrained from entering into the merits of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 52 ATSG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Subject-Matter Jurisdiction: The court dismissed the appeal because it lacked subject-matter jurisdiction, as the correct appellate body for such a decision in that canton is the Social Insurance Court, not the High Court, and thus refrained from entering into the merits of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
sachliche Unzuständigkeit Rechtsvorschlag konnexe Verfahren Beschwerdelegitimation Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Zuständigkeit für Verbrauchersachen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for proceeding with the case, implying its relevance to the procedural outcome, although the dispositive only orders non-admission.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding costs, relevant to the decision not to award party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding costs, relevant to the decision not to award party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 17. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der B._____ AG vom 15. Dezember 2021 (Nr. 55920267)

Erwägungen:

1. Mit "Einspracheentscheid gemäss Art. 52 ATSG" vom 15. Dezember 2021 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung von ihr vom 8. Juli 2021 gut, hob diese Verfügung auf und erklärte, die Betreibung Nr. … sei gelöscht worden (Urk. 2 S. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2022 (überbracht am

12. Januar 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1):

"1 - Betreibung samt kreiss 3 mir alle geld wieder zurick beweisen 2- mir beschädigungen für meine gesschädigte besprechen 3- Alle grecht urteilen von 2010 bis heute nochmal bearbeiten"

Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Im angefochtenen Entscheid wird als mögliches Rechtsmittel zutreffend die Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht genannt (Urk. 2 S. 2); im Kanton Zürich ist dies das Sozialversicherungsgericht (vgl. § 2 GSVGer; Briefadresse: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur). Das Obergericht dagegen ist sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben. Für dasselbe sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo