Appeal Dismissed for Lack of Subject-Matter Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a decision by the opposing party which had upheld the appellant's objection to a previous disposition and consequently cancelled the underlying debt enforcement proceedings, with the appellant seeking the reversal of the enforcement, discussion of damages, and re-evaluation of all related judgments since 2010. The court dismissed the appeal because it lacked subject-matter jurisdiction, as the correct appellate body for such a decision in that canton is the Social Insurance Court, not the High Court, and thus refrained from entering into the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 ATSG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Subject-Matter Jurisdiction: The court dismissed the appeal because it lacked subject-matter jurisdiction, as the correct appellate body for such a decision in that canton is the Social Insurance Court, not the High Court, and thus refrained from entering into the merits of the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for proceeding with the case, implying its relevance to the procedural outcome, although the dispositive only orders non-admission.
Cited in the reasoning regarding costs, relevant to the decision not to award party compensation.
Cited in the reasoning regarding costs, relevant to the decision not to award party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der B._____ AG vom 15. Dezember 2021 (Nr. 55920267)
Erwägungen:
1. Mit "Einspracheentscheid gemäss Art. 52 ATSG" vom 15. Dezember 2021 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung von ihr vom 8. Juli 2021 gut, hob diese Verfügung auf und erklärte, die Betreibung Nr. … sei gelöscht worden (Urk. 2 S. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2022 (überbracht am
12. Januar 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1):
"1 - Betreibung samt kreiss 3 mir alle geld wieder zurick beweisen 2- mir beschädigungen für meine gesschädigte besprechen 3- Alle grecht urteilen von 2010 bis heute nochmal bearbeiten"
Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Im angefochtenen Entscheid wird als mögliches Rechtsmittel zutreffend die Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht genannt (Urk. 2 S. 2); im Kanton Zürich ist dies das Sozialversicherungsgericht (vgl. § 2 GSVGer; Briefadresse: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur). Das Obergericht dagegen ist sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben. Für dasselbe sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo