Appeal Against Conciliation Proposal Dismissed for Inadmissibility and Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal against a conciliation proposal issued by a lower court in a debt collection matter, simultaneously requesting the annulment of all lower court rulings and seeking to hold the state treasury liable for costs, while also expressing generalized complaints about the judge's conduct without clearly stating whether this constituted a motion for recusal, an administrative complaint, or another formal challenge. The appellate court determined that an appeal against a conciliation proposal is inadmissible, as the proper procedure for rejecting such a proposal is simply to notify the rejection, which the appellant had already done, leading to the case proceeding to the next stage; furthermore, the court found it lacked first-instance jurisdiction to rule on recusal motions or administrative complaints against the lower court judge, resulting in the decision to dismiss the appeal for lack of standing on all specified points and imposing costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Against Conciliation Proposal Dismissed for Inadmissibility and Lack of Jurisdiction: The appellate court determined that an appeal against a conciliation proposal is inadmissible, as the proper procedure for rejecting such a proposal is simply to notify the rejection, which the appellant had already done, leading to the case proceeding to the next stage; furthermore, the court found it lacked first-instance jurisdiction to rule on recusal motions or administrative complaints against the lower court judge, resulting in the decision to dismiss the appeal for lack of standing on all specified points and imposing costs on the appellant.
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KI-generiertThe provision applied because the appellant was ordered to pay the second instance court fee due to the outcome of the procedure.
Cited as the basis for not awarding party compensation in the appeal proceedings, following the rule for the conciliation procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 28. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B1._____ AG,
betreffend Forderung / Ausstand
Beschwerde gegen einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, vom 10. Januar 2022 (GV.2021.00309 / SB.2022.00006)
Erwägungen:
1.1. Am 22. November 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 11 und 12 (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein (act. 6/1). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung (act. 6/9) machte die Vorinstanz den Parteien am 10. Januar 2022 einen Urteilsvorschlag (act. 6/10 = act. 3).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Alle Verfügungen der Friedensrichterin, gegen die ein Ausstandbegehren besteht, sind zu annullieren.
2. Kosten und Entschädigung gehen zu Lasten der Staatskasse."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–14). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erheben und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat hierbei anzugeben, gegen welche vorinstanzliche Anordnung sie sich richtet und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Annullierung "aller Verfügungen" der Friedensrichterin, ohne konkret zu bezeichnen, gegen welche Verfügungen er sich wendet. Dies geht auch nicht aus seiner Beschwerdebegründung hervor (vgl.
act. 2). Der Beschwerdeführer legt indes seiner Beschwerde den Urteilsvorschlag der Vorinstanz bei. Soweit der Beschwerdeführer dessen Aufhebung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, einzig den Urteilsvorschlag ablehnen kann. Eine Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag ist nicht zulässig (BGE 140 III 310 E. 1.3-4). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
Eine Ablehnung des Urteilsvorschlags durch den Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits erfolgt (vgl. act. 6/11). Der Klägerin wird daher durch die Vorinstanz die Klagebewilligung ausgestellt, womit der Urteilsvorschlag ohne Weiteres dahinfällt (vgl. Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO; act. 3 S. 3).
2.3. Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich gegen welche (weiteren) Verfügungen der Friedensrichterin sich der Beschwerdeführer wenden will. Auf die Beschwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten.
2.4. Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerdeschrift sodann weitschweifige Kritik am Vorgehen der vorinstanzlichen Friedensrichterin und ihrer "Artgenossen" anlässlich von Schlichtungsverhandlungen und erklärt, die vorinstanzliche Friedensrichterin als parteiisch und befangen zu erachten. Er gibt vermeintliche Literaturauszüge zur Befangenheit von Gerichtspersonen, zu den Voraussetzungen für Ausstandsgesuche, zum Anspruch auf rechtliches Gehör sowie zu Verfahrensmaximen wieder. Abschliessend erklärt er, "der Richter/Richterin" sei über die Haltung, die er/sie ihm gegenüber annehmen müsse informiert. Verletze "der Richter/Richterin" die Vorgaben des Gesetzgebers, werde er unverzüglich die entsprechenden rechtlichen Schritte vornehmen (act. 2).
Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen genau bezwecken möchte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um ein Ausstandsgesuch, eine aufsichtsrechtliche Beschwerde (gegen eine oder mehrere Friedensrichter) oder (wie es der letzte Satz der Eingabe vermuten lässt) einen informellen Hinweis an die Friedensrichterin bzw. allfällige zukünftige Richter handelt. Dies kann indes offen bleiben. Das Obergericht ist jedenfalls weder für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Friedensrichter noch als deren
Aufsichtsbehörde (disziplinarisch oder administrativ) erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG und § 127 lit. c GOG). Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen.
3.2. Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'162.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
28. Januar 2022