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RU220001 • OG ZH RU220001 KI-generiert

Untimely Appeal Barred Due to Exceeded Statutory Deadline

Geschäftsnummer RU220001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision, which ordered them to pay an amount to the respondent, but the appeal was submitted over seven months after the written decision was served, well past the statutory ten-day deadline for appealing non-appealable first-instance final decisions. The court reasoned that since appellate proceedings require strict adherence to time limits, and the appeal was manifestly untimely, it was procedurally inadmissible, leading to the decision not to enter into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Untimely Appeal Barred Due to Exceeded Statutory Deadline: The court reasoned that since appellate proceedings require strict adherence to time limits, and the appeal was manifestly untimely, it was procedurally inadmissible, leading to the decision not to enter into the merits of the case.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Rechtsverzögerung Verspätungsausschluss verspätetes Fristerstreckungsgesuch Zahlungsbefehl Fristablauf Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO

The court applied the ten-day deadline stipulated by these articles as the basis for declaring the appeal inadmissible due to being untimely.

Art. 130 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO

The court cited these provisions to justify not setting a deadline for the appellant to sign the submission, as the appeal was already untimely.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 16. März 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Stiftung, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ Immobilien AG

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2021 (MO200228)

Erwägungen:

1.1. Am 10. Januar 2022 reichte der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht eine nicht unterzeichnete "Beschwerde" ein, mit welcher er "Einsprache gegen das Urteil vom Gericht Meilen" und die "Forderung" der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhebt. Er legte der Eingabe ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2021 bei, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'195.60 zu bezahlen (act. 24). In seiner Beschwerdeschrift nimmt er Bezug auf diesen Entscheid und legt dar, inwiefern das "Gericht Dietikon" seiner Ansicht nach, die Forderung der Gegenseite falsch berechnet haben soll (vgl. act. 23). Der Fall wurde der II. Zivilkammer des Obergerichts zur Bearbeitung zugeteilt.

1.2. Am 12. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer erneut die identische Beschwerde beim Obergericht ein, legte dieses Mal indes ein Rechtsöffnungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Dezember 2021 bei, weshalb der Fall der I. Zivilkammer des Obergerichts zugeteilt wurde, welche die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Einwände gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Meilen prüfte (vgl. RT220006).

1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auch gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2021 richten wollte, ist was folgt festzuhalten:

2.1. Nach dem Eingang einer Klage bzw. eines Rechtsmittels hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Zu diesen Voraussetzungen gehört die Wahrung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. etwa: BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 22). Deren unbenützter Ablauf führt zum Untergang des Anspruchs auf Beurteilung der Streitsache durch die Rechtsmittelinstanz. Die Beschwerdefrist ist dann, wenn der Beschwerdeschriftsatz dem Gericht – wie vorliegendenfalls – in Papierform eingereicht wird (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO), laut den Grundsätzen des Art. 143 Abs. 1 ZPO gewahrt, wenn er am letzten Tag der Frist beim Gericht ein-

gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist.

2.2. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide – wie der vorliegende (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) – sind mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt – wie von der Vorinstanz angegeben – zehn Tage (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.3. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer in begründeter Form am 23. April 2021 zugestellt (act. 20/2). Damit lief die Beschwerdefrist am

25. Mai 2021 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) ist damit offensichtlich verspätet. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann auch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, seine Eingabe zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am: