Appeal Dismissed: Security Deposit Order Imposed on Opposing Party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant appealed a lower court's order requiring the plaintiff to pay a security deposit of CHF 260 for an initiated conciliation proceeding regarding a claim for CHF 1,215 plus interest. The appellate court dismissed the appeal because the decision requiring the security deposit did not affect the defendant's rights or standing to appeal under relevant procedural law, as the required payment was imposed on the opposing party. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal and waived any fees for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed: Security Deposit Order Imposed on Opposing Party: The appellate court dismissed the appeal because the decision requiring the security deposit did not affect the defendant's rights or standing to appeal under relevant procedural law, as the required payment was imposed on the opposing party. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal and waived any fees for the appeal proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant lacked the necessary vested interest (schutzwürdiges Interesse) to challenge the decision, as stipulated by this article.
Cited to qualify the decision as one relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 3. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stadt Kloten vom 9. November 2021 (GV2021.00145)
Erwägungen:
Am 4. November 2021 ging beim Friedensrichteramt Kloten (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch der Klägerin ein. Sie beantragte insbesondere die Verpflichtung des Beklagten, ihr Fr. 1'215.– nebst Zins und weiteren Kosten zu bezahlen (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 260.– zu bezahlen (vgl. act. 14). Mit Eingabe vom 23. November 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte sinngemäss Beschwerde beim Obergericht gegen die Verfügung vom 9. November 2021 (vgl. act. 15). Mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung wurde lediglich entschieden, dass die Klägerin für das von ihr eingeleitete Schlichtungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Dem Beklagten mangelt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, um sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen, denn seine Rechte werden nicht beeinträchtigt, weil die Klägerin einen Kostenvorschuss zu bezahlen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Friedensrichteramt Kloten (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 260.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
6. Dezember 2021