Tenant's Appeal Withdrawal Due to Illegible Submissions and Non-Appearance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tenant filed a complaint against a rental authority's decision to close the conciliation proceedings due to the tenant's failure to appear at the scheduled hearing, but the initial submissions to the appellate court were illegible, prompting a deadline for correction which was also missed, though the tenant later communicated via telephone and a subsequent, still mostly illegible, written submission that they wished to withdraw the appeal. The court reasoned that based on the combination of the partially decipherable later writings and the telephonic communication, the appeal proceedings should be closed pursuant to procedural law, and consequently, no court costs or party compensation would be awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO; Tenant's Appeal Withdrawal Due to Illegible Submissions and Non-Appearance: The court reasoned that based on the combination of the partially decipherable later writings and the telephonic communication, the appeal proceedings should be closed pursuant to procedural law, and consequently, no court costs or party compensation would be awarded.
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KI-generiertThe court decided to discontinue the appeal proceedings based on this provision.
This provision was mentioned in the reasoning regarding the requirement for a legible submission, although the final order only cites Art. 241 ZPO for the discontinuation.
Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210111-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 29. November 2021
in Sachen
A._____, Mieter, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Beiständin B._____
gegen
C._____, Vermieterin, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kündigungsschutz
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. August 2021 (MO210097)
Erwägungen:
1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) reichte zwei handschriftliche Eingaben beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Diejenige mit Poststempel vom
10. November 2021 enthält als Anhang die Vorladung der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Hinwil zur Schlichtungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 (act. 19 und 21). Der Eingabe mit Poststempel vom
15. November 2021 ist dieselbe Vorladung sowie ein Beschluss der genannten Schlichtungsbehörde vom 14. Oktober 2021 beigelegt, welche das Schlichtungsverfahren (Geschäfts-Nr. MO210097) zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Schlichtungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 als erledigt abschrieb (act. 22-23 und act. 20). Beide handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht in dem Sinne lesbar, als dass erkannt werden kann, was der Beschwerdeführer darin verlangt.
2. Im Falle einer unleserlichen Eingabe ist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 17. November 2021 Frist angesetzt, um die Eingaben in einer für das Gericht lesbaren (handschriftlichen oder maschinengeschriebenen) Schrift einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingaben als nicht erfolgt gelten würden und das Beschwerdeverfahren erledigt werde (act. 24).
3. Die Akten des Schlichtungsverfahrens MO210097-E betreffend Kündigungsschutz wurden beigezogen (act. 1-16). Am 19. November 2021 rief der Beschwerdeführer bei der Kammer an und teilte mit, dass er die Beschwerde zurückziehe. Auf Hinweis, er müsse dies in lesbarer Schrift mitteilen, erwiderte er, das stehe schon in seinem zweiten Schreiben (act. 26). Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2021 (Datum Poststempel: 22. November 2021) wiederum ein handschriftliches Schreiben ein. Auch dieses Schreiben ist nur schwer lesbar. Es kann ihm jedoch entnommen werden, dass er "die Weiterziehung des Beschlusses […] nicht weiterverfolgen" wolle (act. 27). Aufgrund der teilweise lesbaren Passagen des handschriftlichen Briefes vom 21. November 2021 sowie des
Telefonats vom 19. November 2021 ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 19 und act. 22, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen, sowie die Beiständin B._____ (Sozialzentrum D._____, … [Adresse]), je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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