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RU210108 • OG ZH RU210108 KI-generiert

Appeal Dismissed: Certificate of Action Not Appealable, Only Cost Ruling Reviewable

Geschäftsnummer RU210108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the issuance of a certificate of action by the lower court after the appellee failed to appear at conciliation hearings concerning alleged breaches of condominium regulations regarding balcony work and resulting costs. The appellate court determined that the certificate of action itself is not an appealable decision, as it merely formalizes the failure of conciliation and opens the path to the actual court proceedings, meaning only the associated cost ruling is subject to review via appeal. Therefore, the court dismissed the appeal in its entirety, except for the portion challenging the conciliation procedure costs, which were deemed correctly set as a lump sum according to the tariff, leading to the dismissal of the entire appeal as unfounded to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 209 Abs. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Certificate of Action Not Appealable, Only Cost Ruling Reviewable: The appellate court determined that the certificate of action itself is not an appealable decision, as it merely formalizes the failure of conciliation and opens the path to the actual court proceedings, meaning only the associated cost ruling is subject to review via appeal. Therefore, the court dismissed the appeal in its entirety, except for the portion challenging the conciliation procedure costs, which were deemed correctly set as a lump sum according to the tariff, leading to the dismissal of the entire appeal as unfounded to the extent it was admissible.

Schlagwörter

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Einigungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Leitverfahren Unterlassungsklage Normenkontrolle Antisubventionsverfahren Nachbarschaftsstreit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court deemed the decision a non-final interlocutory decision in the context of appealability.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the costs of the appeal proceedings against the appellant (Klägerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as a basis for not awarding party compensation to the respondent (Beklagte) due to irrelevant efforts.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210108-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 30. November 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, 8032 Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit

Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 29. September 2021 (GV.2021.00103 / SB.2021.00220)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2):

"1 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerkeigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er in 2020 Aufträge in der Hohe von CHF23,448.42 D._____, E._____, F._____, G._____ im Bezug auf das Südbalkon / Terrasse im 5. OG gegeben hat.

2 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte"

b) Mit Verfügung vom 7. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525.– an (Urk. 4). In Gutheissung einer von der Klägerin dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Mai 2021 den von der Klägerin zu leistenden Kostenvorschuss auf Fr. 100.-- fest (Urk. 9). Nach Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 14) lud die Vorinstanz die Parteien zu insgesamt vier Schlichtungsverhandlungen am 29. September 2021 vor (Urk. 15). Am 28. September 2021 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sie nicht zu den angesetzten Schlichtungsverhandlungen erscheinen werde (Urk. 19). Zur Schlichtungsverhandlung erschien denn auch nur die Klägerin (Urk. 21). Daraufhin stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 100.– (Urk. 22 = Urk. 25).

c) Hiergegen erhob die Klägerin am 5. November 2021 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 23: Zustellung am 6. Oktober 2021) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 24 S. 1):

"1 – Die Klagebewilligungen im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2 – Die Schlichtungsverhandlungen am 29 September 2021 im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3 – Die Kosten im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.

00109, GV.2021.00126 seien von CHF420 auf CHF0 zu reduzieren.

4 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 420 im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.

00126 zurückzuerstatten.

5 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, für die Schlichtungsverhandlungen im Bezug auf Bezug auf GV.2021.00102, GV.

2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 erneut vorzuladen und mir diesmal gültige Klage [recte: Klagebewilligungen auszustellen]"

d) Soweit die Klägerin um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde ersucht (Urk. 24 S. 2 Ziff. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als Verfahrenspartei jederzeit nach telefonischer Voranmeldung während der Öffnungszeiten des Gerichts Einsicht in die Akten nehmen kann. Bei der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist zur Einreichung der Beschwerde handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Frist, weshalb sie weder erstreckt noch neu angesetzt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Beschwerde innert der Beschwerdefrist abschliessend begründet einzureichen, weshalb vorliegend von vornherein nur die (am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene [vgl. oben Erw. 1.c]) Rechtsmittelschrift der Klägerin vom 5. November 2021 berücksichtigt werden kann.

e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Nur der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3). Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfah-

ren richtet (Rechtsmittelanträge Ziff. 3 und 4). Auf die Rechtsmittelanträge Ziff. 1,

2 und 5 ist hingegen nicht einzutreten.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 601.– aus und setzte die Kosten für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 100.– fest (Urk. 25 S. 1 und S. 2, je mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts vom 28. Mai 2021, Urk. 9).

c) Die Klägerin macht beschwerdeweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sämtliche Schlichtungsverhandlungen um 14:00 Uhr abgehalten (vorverschoben), da die Beklagte ihr Nichterscheinen angekündigt habe. Zufolge der kurzfristigen Verschiebung sämtlicher Verhandlungen auf 14.00 Uhr gehe sie davon aus, dass die Klagebewilligungen ungültig seien (Urk. 24 S. 3). Für ungültige Klagebewilligungen seien keine Kosten zu erheben (Urk. 24 S. 4).

Die Klägerin kann die geltend gemachte Ungültigkeit der Klagebewilligung im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde dem allgemeinen diesbezüglichen Grundsatz folgend nicht – auch nicht vorfrageweise – überprüfen lassen

(vgl. oben Erw. 2 und ZR 109/2010 Nr. 75). Dementsprechend ist auf diese Beanstandung nicht weiter einzugehen.

d) Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Aufwand für die Vorinstanz sei relativ gering gewesen. Die Beklagte sei nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen; daher habe die Vorinstanz nicht schlichten müssen. Vor diesem Hintergrund seien die Kosten von Fr. 420.– pro Klagebewilligung von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden (Urk. 24 S. 4).

Dieses Vorbringen geht ins Leere. Für die vorliegende Klagebewilligung wurde die Gebühr, wie erwähnt (oben Erw. 3.b), nicht auf Fr. 420.--, sondern auf Fr. 100.-- festgesetzt (Urk. 25 S. 2). Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden mit einem Streitwert von Fr. 601.– reicht der von der Gebührenverordnung vorgegebene Tarifrahmen von Fr. 65.– bis Fr. 250.– (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr von Fr. 100.– wurde demnach bereits im unteren Bereich des Tarifs festgesetzt; eine weitere Reduktion aufgrund des geringen Aufwands ist nicht angezeigt. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen (soweit auf sie eingetreten werden kann; oben Erw. 2).

4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 i.V. mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags und zufolge ihres

vollumfänglichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 29. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebewilligung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebewilligung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 601.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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