Property Owner v. Conciliation Authority: Appeal on Cost Assessment and Certificate of Non-Reconciliation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner appealed the decision of the conciliation authority which, after the owner's opponent failed to appear at the conciliation hearing for seven related disputes, upheld the initial cost assessment of CHF 420 for the conciliation procedure and issued a certificate of non-reconciliation. The appellate court held that only the cost ruling within the certificate of non-reconciliation is appealable, not the certificate itself, and dismissed claims challenging the validity of the certificate or the procedure, as well as the appellant's arguments against the determined dispute value. However, the court partially granted the appeal regarding the costs, finding the initial CHF 420 fee excessive given the twenty-minute duration of the hearing where only the appellant appeared, and consequently reduced the conciliation fee to CHF 300, imposing two-thirds of the appeal costs on the appellant due to partial success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 209 Abs. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Property Owner v. Conciliation Authority: Appeal on Cost Assessment and Certificate of Non-Reconciliation: The appellate court held that only the cost ruling within the certificate of non-reconciliation is appealable, not the certificate itself, and dismissed claims challenging the validity of the certificate or the procedure, as well as the appellant's arguments against the determined dispute value. However, the court partially granted the appeal regarding the costs, finding the initial CHF 420 fee excessive given the twenty-minute duration of the hearing where only the appellant appeared, and consequently reduced the conciliation fee to CHF 300, imposing two-thirds of the appeal costs on the appellant due to partial success.
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KI-generiertCited in Order 1 concerning the cost distribution and crediting of the advance payment upon filing of the main action.
Cited in the reasoning as the legal basis for reducing the fee for the conciliation procedure.
Cited in Order 7 to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court under specific conditions.
Cited in Order 7 to classify the decision as a final decision appealable to the Federal Supreme Court under specific conditions.
Applied in Order 4 for apportioning the appeal costs between the parties based on their respective degrees of success.
Cited in Order 4 regarding the portion of costs to be borne by the court treasury.
Applied in Order 5 as the basis for not awarding party compensation to the defendant due to negligible involvement.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur.
Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 22. November 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nachbarschaftsstreit
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 vom 15. September 2021 (GV.2021.00129 / SB.2021.00250)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 30. April 2021 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch – neben sechs weiteren (gegen dieselbe Gegenpartei) – mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 S. 2):
"1 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die 15. Stockwerkeigentümer Versammlung am 12. April 2021 nicht statutengemäss einberufen wurde.
2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der
15. Stockwerkeigentümer Versammlung am 12. April 2021 nichtig seien.
3 - Alle Beschlüsse der 15. Stockwerkeigentümer Versammlung am
12. April 2021 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."
1.2. Der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 420.– wurde geleistet (Urk. 8 und Urk. 11 S. 1). Am 24. August 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zu insgesamt sieben Schlichtungsverhandlungen am 14. September 2021 vor (Urk. 12). An diesem Tag, kurz vor Beginn der Schlichtungsverhandlung, teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sie nicht zu den angesetzten Schlichtungsverhandlungen erscheinen werde (Urk. 17). Zur Schlichtungsverhandlung erschien denn auch nur die Klägerin (Urk. 18). Daraufhin stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– (Urk. 19 = Urk. 23).
1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 20) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 1 f.):
"1 - Die Klagebewilligungen im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2 - Die Schlichtungsverhandlungen am 14. September 2021 im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3 - Die Kosten im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 sind von CHF420 auf CHF0 zu reduzieren.
4 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 420 im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 zurückzuerstatten.
5 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, für die Schlichtungsverhandlungen im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184 erneut vorzuladen."
1.4. Soweit die Klägerin um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde ersucht (Urk. 22 S. 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als Verfahrenspartei jederzeit nach telefonischer Voranmeldung während der Öffnungszeiten des Gerichts Einsicht in die Akten nehmen kann. Bei der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist zur Einreichung der Beschwerde handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Frist, weshalb sie weder erstreckt noch neu angesetzt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Beschwerde innert laufender Beschwerdefrist abschliessend begründet einzureichen, weshalb vorliegend von vornherein nur die (am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene [vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 20 und Urk. 22]) Rechtsmittelschrift der Klägerin vom 22. Oktober 2021 berücksichtigt werden kann.
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen, denn soweit die Beschwerde sich gegen die Höhe der Kosten für das Schlichtungsverfahren richtet, ist die Beklagte nicht beschwert (auch nicht durch das vorliegende Verfahren, da ihr hierfür keine Kosten auferlegt werden [vgl. nachfolgend Ziff. 5.1]), und im Übrigen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1). Die Sache ist spruchreif.
2.1. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Hingegen hat der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die
Kosten des Schlichtungsverfahrens Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom
12. November 2013, E. 3). Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren richtet (Rechtsmittelanträge Ziff. 3 und 4). Auf die Rechtsmittelanträge Ziff. 1,
2 und 5 ist hingegen nicht einzutreten.
2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz ging ermessensweise von einem Streitwert von über Fr. 1'000.–, jedoch höchstens Fr. 10'000.– aus. In der Folge setzte sie die Kosten für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 420.– fest (Urk. 23 S. 1 f.).
4.1. Die Klägerin rügt, zufolge der kurzfristigen Verschiebung sämtlicher Verhandlungen auf 14.00 Uhr gehe sie davon aus, dass die Klagebewilligung ungültig sei. Infolgedessen seien keine Kosten zu erheben (Urk. 22 S. 4).
Die Klägerin kann die geltend gemachte Ungültigkeit der Klagebewilligung im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde dem allgemeinen diesbezüglichen Grundsatz folgend nicht – auch nicht vorfrageweise – überprüfen lassen
(vgl. oben Ziff. 2.1 und ZR 109/2010 Nr. 75). Dementsprechend ist auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen.
4.2. Die Klägerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Verfahrenskosten grundlos nicht auf den von ihr genannten Streitwert von Fr. 1'000.– abgestellt (Urk. 22 S. 4).
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet es – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist der objektive Wert der geforderten Leistung, welcher nötigenfalls nach objektiven Kriterien zu schätzen ist (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 15 und N 25; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 22). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Streitwert mangels einer diesbezüglichen Einigung der Parteien geschätzt hat, zumal in der Beschwerde nicht dargetan wird, weshalb dieses Vorgehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Inwiefern die Schätzung unzutreffend sein soll, legt die Klägerin ebenfalls mit keinem Wort dar. Insofern genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2.2) nicht, weshalb es bei der Schätzung der Vorinstanz sein Bewenden hat.
4.3. Die Klägerin rügt schliesslich, der Aufwand für die Vorinstanz sei relativ gering gewesen. Die Schlichtungsverhandlung (für alle sieben Verfahren) habe bloss 20 Minuten gedauert, da die Beklagte nicht erschienen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Kosten von Fr. 420.– pro Klagebewilligung von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden (Urk. 22 S. 4).
Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV
OG). Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden mit einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– reicht der von der Gebührenverordnung vorgegebene Tarifrahmen von Fr. 250.– bis Fr. 420.– (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz schöpfte demnach den vorgegebenen Tarifrahmen aus, indem sie die Gebühr beim Maximum von Fr. 420.– festsetzte. Die Höhe der Gebühr impliziert, dass es sich aus Sicht der Vorinstanz um ein aufwändiges und komplexes Verfahren gehandelt hat. Dem kann indes mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden. Da die Beklagte nicht erschien, dauerte die Schlichtungsverhandlung für das vorliegende sowie für sechs Parallelverfahren nur 20 Minuten. Tags darauf stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus. Der Aufwand der Vorinstanz hielt sich demnach in engen Grenzen (vgl. immerhin auch Urk. 6, 7, 15 und 16) und die Gebühr von Fr. 420.– lässt sich in Anbetracht des Tarifrahmens sowie unter Nachachtung des Äquivalenzprinzips nicht mit dem insgesamt geringen Aufwand in Einklang bringen. Vielmehr erscheint mit Blick auf das wenig aufwändige Schlichtungsverfahren eine Gebühr im unteren Bereich des Tarifrahmens, mithin von Fr. 300.–, als angemessen. Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet und die Gebühr für das Schlichtungsverfahren ist entsprechend herabzusetzen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Sie ist der Klägerin angesichts ihres Unterliegens mit den Rechtsmittelanträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags und zufolge ihres überwiegenden Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
6. Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die
Klägerin die Klagebewilligung vom 15. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742).
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung in der Klagebewilligung vom 15. September 2021, GV.2021.00129/SB.2021.
00250, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
" Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 300.–. Sie werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 ZPO)."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 200.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebewilligung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebewilligung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
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