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RU210099 • OG ZH RU210099 KI-generiert

Appealability of Procedural Order for Security Deposit in Child Support Case

Geschäftsnummer RU210099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning child support claims filed by the opposing party, the lower court ordered the claimant to provide a security deposit (Kostenvorschuss) within 20 days. The defendant subsequently filed an appeal against this procedural decision, asserting financial inability to cover the required security. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that since the order to pay the security deposit was directed exclusively to the claimant, the defendant was not directly affected by the ruling and therefore lacked the requisite legal interest to challenge it, resulting in a decision not to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appealability of Procedural Order for Security Deposit in Child Support Case: The defendant subsequently filed an appeal against this procedural decision, asserting financial inability to cover the required security. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that since the order to pay the security deposit was directed exclusively to the claimant, the defendant was not directly affected by the ruling and therefore lacked the requisite legal interest to challenge it, resulting in a decision not to enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Kindesunterhalt prozessleitende Verfügungen unbezahlte Mietkaution Räumungsbefehl finanzielle Unterstützung Forderung / Unterhalt Kind / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the closing notes to identify the decision as an interlocutory decision relevant for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 319 lit. b ZPO

Used in the reasoning to classify the contested decision as a procedural order subject to appeal, although ultimately the appeal was rejected based on lack of standing.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the omission to request a response to the appeal.

Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the appealability of cost order.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210099-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 2. November 2021

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung / Unterhalt Kind / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Dietikon vom

13. Oktober 2021 (IA210099-T)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Dietikon eine Forderungsklage (Unterhalt für ein gemeinsames Kind) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) mit einem Streitwert von Fr. 192'000.– (act. 5/1 - 5/3). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 setzte das Friedensrichteramt Dietikon (fortan Vorinstanz) der Klägerin eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 615.– (act. 3 = act. 5/3).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Poststempel) hierorts Beschwerde. Er macht geltend, aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht zahlen zu können und ersucht um Überprüfung der angefochtenen Verfügung (act. 2).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) für das Beschwerdeverfahren wurde umständehalber verzichtet.

4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Die Auflage des Kostenvorschusses unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), indes erging diese nicht an den Beklagten, sondern an die Klägerin, weshalb der Beklagte durch die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2021 (Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses durch die Klägerin) nicht beschwert ist. Er besitzt daher kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Der Klägerin ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Friedensrichteramt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

2. November 2021