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RU210098 • OG ZH RU210098 KI-generiert

Appeal Standing Regarding Cost Deposit Deadline

Geschäftsnummer RU210098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint to the Higher Court regarding a conciliation procedure initiated by the respondent, although the lower court's decision being challenged was a notice setting a cost deposit deadline for the respondent, not the appellant. The court reasoned that the appellant lacked standing to appeal this specific decision as the deadline was directed at the opposing party and dismissed the appeal, ordering the appellant's submission to be forwarded to the lower court to proceed with the original conciliation matter.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Standing Regarding Cost Deposit Deadline: The court reasoned that the appellant lacked standing to appeal this specific decision as the deadline was directed at the opposing party and dismissed the appeal, ordering the appellant's submission to be forwarded to the lower court to proceed with the original conciliation matter.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Einigungsverfahren fehlende Legitimation Leistung des Kostenvorschusses Streitgegenstand gesetzliche Verfahrensfrist Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to establish that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the regulation governing the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the regulation governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 28. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon vom

6. Oktober 2021 (IA210207-T)

Erwägungen:

1. B._____ leitete mit Gesuch vom 30. August 2021 beim Friedensrichteramt Opfikon ein Schlichtungsverfahren gegen A._____ ein (act. 5). In diesem Verfahren setzte das Friedensrichteramt B._____ mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an (act. 5; act. 4).

2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 gelangte A._____ an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). In diesem Schreiben nimmt A._____ einzig zur Hauptsache Stellung. Er führt zusammengefasst aus, er widersetze sich kategorisch dem Antrag von B._____ auf Zahlung von Fr. 1'350.--. Er habe den Vertrag vom 18. Mai 2010 über den Gesamtbetrag von Fr. 2'700.-- mit Zahlungen von zwei Raten über Fr. 1'350.-- am 26. Oktober 2011 und am

29. März 2012 erfüllt (act. 2). Er habe keine anderen als die im Vertrag vereinbarten kostenlosen Karten drucken lassen. Im Laufe der Jahre habe er erfolglos versucht, Herrn B._____ telefonisch oder sogar per Einschreiben zu erreichen, um diesen Sachverhalt zu klären, aber leider ohne Erfolg. In jedem Fall sei die Forderung verjährt. Er hoffe, dass diese Situation endlich geklärt werden könne (act. 2).

3. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kein Rechtsmittel gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 6. Oktober 2021 erheben will. Ohnehin würde es ihm an der dafür notwendigen Beschwer fehlen, weil die Frist für den Kostenvorschuss nicht ihm, sondern B._____ angesetzt wurde, so dass gegebenenfalls auf eine Beschwerde von ihm nicht einzutreten wäre. Aus diesem Grund ist das Verfahren abzuschreiben und das Schreiben von A._____ vom

14. Oktober 2021 an das Friedensrichteramt zu überweisen. Kosten sind umständehalber keine zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben und das Schreiben von A._____ vom

14. Oktober 2021 wird an das Friedensrichteramt Opfikon überwiesen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an B._____ unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und act. 2 – an das Friedensrichteramt Opfikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'350.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

29. Oktober 2021