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RU210087 • OG ZH RU210087 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies in Denial of Access to Files Claim

Geschäftsnummer RU210087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a conciliation authority, alleging a refusal to grant access to case files related to eleven separate neighbor law disputes, arguing this constituted a denial of justice under the Code of Civil Procedure. The court dismissed the appeal because the appellant failed to assert that the authority should have issued a decision on the access request and failed to do so, which is the procedural requirement for a claim of denial of justice; furthermore, the court found the claims of file inaccessibility unsubstantiated, as the files in question contained minimal documents, and the appellant had previously received copies of other documents upon request.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies in Denial of Access to Files Claim: The court dismissed the appeal because the appellant failed to assert that the authority should have issued a decision on the access request and failed to do so, which is the procedural requirement for a claim of denial of justice; furthermore, the court found the claims of file inaccessibility unsubstantiated, as the files in question contained minimal documents, and the appellant had previously received copies of other documents upon request.

Schlagwörter

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Akteneinsicht verfahrensrechtliche Fragen bestrittene Forderung Zivilprozessordnung Verwaltungsbehörde Einigungsverfahren Nachbarrecht (Rechtsverweigerung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to rule that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210087-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 29. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., Beschwerdegegner

betreffend Nachbarrecht (Rechtsverweigerung)

Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ... (GV.2021.00053)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ... (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine nachbarrechtliche Streitigkeit ein (Vi-Urk. 1; die Beklagte ist eine Stockwerkeigentümergemeinschaft und die Klägerin ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit der Beklagten). Am 14. September 2021 fand die Schlichtungsverhandlung statt (Vi-Urk. 25) und am Folgetag wurde die Klagebewilligung ausgestellt (Vi-Urk. 26) und der Klägerin zugestellt (Vi-Urk. 27). Am 28. September 2021 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Akteneinsicht in das vorliegende sowie zehn weitere Schlichtungsverfahren (Vi-Urk. 28).

b) Am 3. Oktober 2021 (Postaufgabe) reichte die Klägerin eine Beschwerde "wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Bezug auf Akten Einsicht" ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1 – Das Friedensrichter Kreis ... sei gerichtlich anzuweisen, mein Gesuch um Akten Einsicht vom 28. September 2021 gutzuheissen und mir Akten Einsicht im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.

00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184, GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 zu gewähren.

2 – Das Friedensrichter Kreis ... sei gerichtlich anzuweisen, mir auf Verlangen, Kopien der Akten bzw Aktenstücke im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021.

00129, GV.2021.00184, GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 auszuhändigen.

3 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Friedensrichteramt Kreis ...."

c) Für die elf verschiedenen vorinstanzlichen Verfahren musste je ein eigenes Beschwerdeverfahren angelegt werden (Geschäfts-Nummern RU210085- O bis RU210095-O). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe die Friedensrichterin am 28. September 2021 schriftlich um Akteneinsicht in diesen elf Verfahren gebeten (in sieben davon hatte die Schlichtungs-

verhandlung am 14. September 2021 stattgefunden, in vier am 29. September 2021). An der Schlichtungsverhandlung vom 29. September 2021 habe ihr die Friedensrichterin mitgeteilt, die Akten der am 14. September 2021 verhandelten Verfahren seien nicht vor Ort und die Akten der am 29. September 2021 verhandelten Verfahren würden nur ihre eigenen Einlegerakten enthalten. Dies scheine jedoch nicht glaubwürdig zu sein und es sei klar, dass die Friedensrichterin ihr keine Einsicht in jene Akten habe gewähren wollen. Dies sei eine Rechtsverweigerung. Wie von BA210005 bekannt, sei es sodann absolut unmöglich, von der Friedensrichterin Kopien der Akten zu erhalten (Urk. 1 S. 1-2).

b) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, allenfalls innert Frist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift nicht geltend, dass die Vorinstanz einen Entscheid hätte fällen sollen bzw. können und dies nicht getan habe. Sie macht damit inhaltlich gar keine Rechtsverzögerung bzw. - verweigerung geltend. Die von ihr beanstandete angebliche Verweigerung der Akteneinsicht kann nicht mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdevorbringen der Klägerin letztlich blosse Vermutungen darstellen ("nicht glaubwürdig"; Urk. 1 S. 2). Tatsächlich waren in allen elf Verfahren keine Einlegerakten der Beklagten enthalten (nur die Vollmacht des beklagtischen Rechtsvertreters und dessen Mitteilung, nicht zur Schlichtungsverhandlung zu kommen; Vi-Urk. 6 und 24). Dass von der Friedensrichterin keine Kopien erhalten werden könnten, wird sodann schon dadurch widerlegt, dass die Klägerin am 8. September 2021 um Kopien ihrer eigenen Rechtsbegehren gebeten hatte und ihr diese umgehend zugestellt wurden (vgl. Vi-Urk. 21 und 22). Auch eine Aufsichtsbeschwerde (an die zuständige Instanz, vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG) wäre daher kaum erfolgversprechend.

3. a) Die Friedensrichterin hat den Streitwert des vorliegenden Verfahrens auf über Fr. 1'000.--, jedoch deutlich unter Fr. 30'000.-- geschätzt (Vi-Urk. 26

S. 2), was beschwerdeweise nicht beanstandet wird. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung der elf praktisch gleich lautenden Entscheide auf Fr. 100.-- festzusetzen (§ 3 Abs. 1 und § 12 GebV OG).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Das Doppel der Beschwerdeschrift wird im Beschwerdeverfahren RU210085-O zugestellt.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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