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RU210081 • OG ZH RU210081 KI-generiert

Plaintiff's Withdrawal of Claim Triggers Court Costs

Geschäftsnummer RU210081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff initiated a claim for payment but subsequently withdrew it. The lower court ruled that the plaintiff was responsible for the court costs, citing a rule that mandates the plaintiff to bear costs when withdrawing a settlement request. The appellate court upheld this decision, agreeing that the plaintiff's withdrawal triggered the cost provision and that no opposing agreement existed to shift the costs to the defendant. The appellate court therefore dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Plaintiff's Withdrawal of Claim Triggers Court Costs: The lower court ruled that the plaintiff was responsible for the court costs, citing a rule that mandates the plaintiff to bear costs when withdrawing a settlement request. The appellate court upheld this decision, agreeing that the plaintiff's withdrawal triggered the cost provision and that no opposing agreement existed to shift the costs to the defendant. The appellate court therefore dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Schadenregulierung Anwaltskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Betreibungsforderung Versicherungsleistungsentzug Geltendmachung von Betreibungskosten Forderung (Kostenfolge)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO

Applied to impose the costs of the conciliation procedure on the plaintiff due to her withdrawal of the lawsuit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal procedure on the plaintiff as the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny the defendant any compensation for the appeal procedure due to lack of significant activity.

Art. 322 ZPO

Applied to omit the request for a response from the defendant and a statement from the conciliation authority as the appeal was clearly unfounded.

Art. 324 ZPO

Applied to omit the request for a response from the defendant and a statement from the conciliation authority as the appeal was clearly unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 18. Januar 2022

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung (Kostenfolge)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Bassersdorf vom 10. September 2021 (GV.2020.00017 / SB.2021.00022)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Bassersdorf folgendes Begehren (Urk. 4 S. 2):

Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 10'697.30 inklusive Spesen und Gebühren zu bezahlen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf sei aufzuheben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.

Mit Eingabe vom 7. September 2021 zog C._____ im Namen der Klägerin per E-Mail an das Friedensrichteramt Bassersdorf die Betreibung zurück (Urk. 12). Der Friedensrichter nahm diese Eingabe als Klagerückzug entgegen und schrieb in der Folge mit Verfügung vom 10. September 2021 das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab. Er setzte dabei die Gerichtsgebühr auf Fr. 425.– fest und auferlegte diese der Klägerin (Urk. 14 S. 1 = Urk. 17 S. 1).

b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2021 (am

20. September 2021 der Post übergeben) Beschwerde gegen die Verfügung vom

10. September 2021 mit dem (sinngemässen) Antrag, Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben; die Kosten des Schlichtungsverfahren seien dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) aufzuerlegen. Sie führte dazu in der Beschwerdeschrift aus, dass die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen seien, da sie sich bereits dazu entschieden habe, die Klage zurückzuziehen und ihre Forderung vollumfänglich abzuschreiben (Urk. 16)

c) Die Akten des Friedensrichteramtes Bassersdorf wurden beigezogen (Urk. 1-15).

2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht. Wie die Klägerin in der von ihrem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift unterzeichneten Beschwerdeschrift vom 14. September 2021 anerkannte, zog sie

ihre Klage zurück (Urk. 16). Zudem liegt keine Vereinbarung der Parteien vor, gemäss welcher die Kosten des Schlichtungsverfahrens durch den Beklagten zu tragen wären (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Friedensrichter hat demnach die Kosten Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu Recht der Klägerin auferlegt. Unangefochten blieb sodann die vom Friedensrichter festgelegte Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Bassersdorf einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und beim vorliegenden Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 425.– gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 16, sowie an das Friedensrichteramt Bassersdorf, je gegen Empfangsschein.

Die Akten des Friedensrichteramtes Bassersdorf gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 425.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm