Appeal Against Dismissal Following Claim Withdrawal Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to dismiss proceedings initiated by the respondent (a hospital) after the respondent voluntarily withdrew their claim for CHF 839.50 plus interest, noting that the lower court had imposed the court fee of CHF 65 onto the withdrawing respondent and awarded no costs to the appellant. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant was not legally aggrieved by the decision, as they were neither obligated to pay costs nor suffered any material disadvantage from the dismissal of the original claim; furthermore, the court clarified that a request for free legal aid, which the appellant also sought, could not be retroactively filed via appeal but must be addressed to the court of first instance, and even then, it would be moot as the appellant incurred no costs. Consequently, the court dismissed the appeal without imposing costs or granting attorney's fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Against Dismissal Following Claim Withdrawal Inadmissible: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant was not legally aggrieved by the decision, as they were neither obligated to pay costs nor suffered any material disadvantage from the dismissal of the original claim; furthermore, the court clarified that a request for free legal aid, which the appellant also sought, could not be retroactively filed via appeal but must be addressed to the court of first instance, and even then, it would be moot as the appellant incurred no costs. Consequently, the court dismissed the appeal without imposing costs or granting attorney's fees.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant lacked the necessary vested interest (Beschwer) required to challenge the decision, as stipulated by this article.
This article was referenced in the reasoning explaining why the request for legal aid could not be supplemented at this stage.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 1. November 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsspital Winterthur, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom
29. Juli 2021 (GV.2021.00164 / SB.2021.00175)
Erwägungen:
1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 23. Juni 2021 (Datum Poststempel) machte der Beschwerdegegner ein Verfahren beim Friedensrichteramt B._____ (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin mit folgenden Anträgen anhängig (act. 1):
"Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 839.50 nebst 5% Zins seit dem 25. Juni 2020 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 20.– und Betreibungskosten von Fr. 53.30 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2020) sei aufzuheben.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei."
1.2. In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den
4. Oktober 2021 vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 zog der Beschwerdegegner die Klage zurück (act. 9). Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung abgenommen. Ausserdem wurde dem Beschwerdegegner die Gerichtsgebühr von Fr. 65.– auferlegt (act. 10 = act. 14).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 10) und beantragte, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege. Sie erklärt, sie sei gegen den Entscheid der Vorinstanz, und stellt das Einreichen weiterer Unterlagen in Aussicht (vgl. act. 15).
2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die entsprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittelvoraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Formell beschwert ist, wer mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Um zum Ergreifen eines Rechtsmittels
legitimiert zu sein, bedarf es zudem einer materiellen Beschwer, d.h. eines aktuellen und praktischen Interesses am Rechtsmittel. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag (vgl. etwa BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, E. 2.3).
2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das gegen die Beschwerdeführerin erhobene Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben und die Kosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Er muss die Gerichtsgebühr von Fr. 65.– bezahlen. Demgegenüber wurden der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid folglich nicht beschwert. Ihr mangelt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, um sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen.
2.3. Darüber hinaus ist es nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen. Ein entsprechendes Gesuch um ausnahmsweise nachträgliche und rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO wäre direkt bei der Vorinstanz bzw. beim zuständigen Bezirksgericht (§ 128 GOG ZH) einzureichen. Doch auch diesbezüglich fehlte es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen Interesse. Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Kosten auferlegt. Auf ein nachträglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre damit nicht einzutreten.
2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 839.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
1. November 2021