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RU210075 • OG ZH RU210075 KI-generiert

Appeal on Correction of Procedural Dismissal Based on Withdrawal of Claim

Geschäftsnummer RU210075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked to rule on an appeal against a lower court's decision, which had corrected an earlier procedural dismissal. The initial dismissal treated the withdrawal of a conciliation request as an unconditional withdrawal of the claim, but the lower court subsequently corrected this *ex officio* to an *interim* withdrawal, based on the context that the claim was being redirected to a different jurisdiction. The appellate court found that the lower court's second decision constituted an impermissible substantive alteration of the first decision, rather than a permissible clarification or correction of a clear error, because the initial dismissal reflected the plaintiff's action as recorded, even if that action was based on a misunderstanding of the legal effect of the withdrawal. Therefore, the court upheld the appeal, reversed the corrective decision, and ruled that any correction regarding the nature of the withdrawal must be pursued through the appropriate channels, such as a revision procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 53 ZPO, Art. 334 Abs. 1 ZPO; Appeal on Correction of Procedural Dismissal Based on Withdrawal of Claim: The initial dismissal treated the withdrawal of a conciliation request as an unconditional withdrawal of the claim, but the lower court subsequently corrected this *ex officio* to an *interim* withdrawal, based on the context that the claim was being redirected to a different jurisdiction. The appellate court found that the lower court's second decision constituted an impermissible substantive alteration of the first decision, rather than a permissible clarification or correction of a clear error, because the initial dismissal reflected the plaintiff's action as recorded, even if that action was based on a misunderstanding of the legal effect of the withdrawal. Therefore, the court upheld the appeal, reversed the corrective decision, and ruled that any correction regarding the nature of the withdrawal must be pursued through the appropriate channels, such as a revision procedure.

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs Einigungsverfahren Verfahrensvorschriften Rückzug der Zivilklage anfechtbarer Zwischenentscheid Revision eines Entscheids Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to determine that costs must be imposed on the losing party (the respondent).

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Used to order the respondent to reimburse the appellant's procedural advance payment.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for not awarding legal fees (Parteientschädigungen).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210075-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 3. Dezember 2021

in Sachen

A._____ SA, Beklagte und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

Konkursmasse von B._____ S.A. (in Liquidation), Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 11. August 2021 (GV2021.00217 / SB.2021.00263)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Konkursmasse von B._____ S.A. (in Liquidation) (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) leitete mit Gesuch vom

28. Mai 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, ein Schlichtungsverfahren gegen die A._____ SA (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) ein (act. 1). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 615.-- fest und auferlegte sie der Berufungsbeklagten (act. 11). Diese Verfügung berichtigte das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 11. August 2021 von Amtes wegen und schrieb das Verfahren unter denselben Kostenfolgen als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab (act. 13 = act. 18).

1.2. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Namen der "A._____, Paris, Zweigniederlassung Zürich, C._____ [Strasse] ..., ... Zürich" mit Eingabe vom

23. August 2021 (Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 19).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde das Rubrum berichtigt und die Berufungsklägerin als Partei aufgenommen (act. 24). Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um die bisherigen rechtlichen Schritte von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ zu genehmigen und allenfalls eine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 23. September 2021 liess die Berufungsklägerin der Kammer innert Frist eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ zukommen und genehmigte dessen bisherigen rechtlichen Schritte (act. 26-28). Sodann leistete die Berufungsklägerin rechtzeitig den ihr mit Verfügung vom

28. September 2021 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.-- (act. 29- 31). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Berufungsbeklagten

schliesslich Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 32). Die Berufungsantwort wurde am 15. November 2021 fristgerecht erstattet (act. 34). Sie ist der Berufungsklägerin mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, das Rechtsmittel zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), ergibt sich zudem, dass die Berufung Rechtsmittelanträge zu enthalten hat.

2.2. Die vorliegende Berufung vom 23. August 2021 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Sie wurde von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Namen der Berufungsklägerin eingereicht. Im Nachgang hat die Berufungsklägerin Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ausdrücklich für dieses Verfahren zur Vertretung bevollmächtigt und die Berufungserhebung genehmigt (act. 26-28). Darüber hinaus ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die we-

sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz berichtigte mit der angefochtenen Verfügung ihre vorangegangene Verfügung vom 22. Juni 2021, mit welcher sie das Verfahren als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben hatte. In der angefochtenen Verfügung schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab. Zur Begründung hielt sie fest, in der betreffenden E-Mail vom

22. Juni 2021 habe die Berufungsbeklagte geschrieben "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10. Juni (…) erkläre ich hiermit, dass wir unser Schlichtungsgesuch zurückziehen. (…)". Beim erwähnten Schreiben vom 10. Juni 2021 des Friedensrichteramtes handle es sich um den Begleitbrief zur Eingabe der Berufungsklägerin. In dieser Eingabe weise die Berufungsklägerin ausdrücklich auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts hin und erkläre unter anderem, dass sie an einer Schlichtungsverhandlung deswegen nicht teilnehmen würde. Zur E- Mail vom 22. Juni 2021 gebe es eine Aktennotiz des Friedensrichteramtes mit Inhalt "vorbehaltloser Rückzug". Ob es sich dabei um einen vorbehaltlosen Rückzug der Streitsache oder des Verfahrens handle, bleibe unklar. Auf Grund der Vorgeschichte sei aber die Annahme plausibel, dass die Berufungsbeklagte nur das aussichtslose Schlichtungsverfahren sofort habe beenden und ihre Forderung beim Handelsgericht habe einreichen wollen. Das heisse, sie habe ihre Klage einstweilen und nicht vorbehaltlos zurückziehen wollen (act. 18 S. 2).

3.2. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe von Amtes wegen und ohne Anhörung der Berufungsklägerin eine Berichtigung der Verfügung vom 22. Juni 2021 im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO vorgenommen und dadurch Art. 334 Abs. 2 ZPO bzw. ihr rechtliches Gehör verletzt (act. 19

S. 6 und S. 8 f.). Ferner handle es sich bei der Abänderung der Qualifikation eines Rückzugs von einem vorbehaltlosen in einen einstweiligen um eine inhaltliche Änderung der Verfügung vom 22. Juni 2021 und eine angebliche Korrektur der Sachverhaltsfeststellung. Beides könne nicht auf dem Wege der Berichtigung, auch nicht von Amtes wegen, judiziert werden (act. 19 S. 7). Weiter sei die Vo-

rinstanz in Willkür verfallen, indem sie es als plausibel erachtet habe, die Berufungsbeklagte habe mit E-Mail vom 22. Juni 2021 keinen vorbehaltlosen Rückzug erklärt. Der Text der E-Mail enthalte keinerlei Hinweise auf eine künftige Wiedereinbringung der Sache vor dem Handelsgericht (act. 19 S. 7 f.).

3.3. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen zusammengefasst vor, sie habe das Schlichtungsverfahren trotz Kenntnis der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Rücksprache mit dem Friedensrichteramtes eingeleitet, lediglich mit dem Ziel eine gütliche Einigung zu erreichen. Als die Berufungsklägerin mitgeteilt habe, dass sie auf Grund der sachlichen Unzuständigkeit nicht am Schlichtungsverfahren teilnehmen werde, habe die Durchführung des Schlichtungsverfahrens keinen Sinn mehr gemacht, weil dieses sowieso mit Nichteintretensentscheid wegen mangelnder Zuständigkeit erledigt worden wäre. Deshalb habe sie das Schlichtungsgesuch zurückgezogen, und nicht weil sie die von ihr geltend gemachten Ansprüche hätte aufgeben wollen. Diese Umstände seien der Vorinstanz bekannt gewesen (act. 34 S. 10 f. uns S. 3 f.). Dem klaren Wortlaut ihrer E-Mail vom 22. Juni 2021 sei sodann zu entnehmen, dass nur das Schlichtungsgesuch, nicht aber die Klage zurückgezogen werde. Gleichentags habe eine Sekretärin des Friedensrichteramtes angerufen. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie den Rückzug des Schlichtungsgesuchs bestätigt, aber keinesfalls den vorbehaltlosen Rückzug der Klage erklärt. Protokolliert worden sei nur "vorbehaltloser Rückzug". Da aber nur vom Schlichtungsverfahren die Rede gewesen sei, könne sich der Rückzug nur darauf beziehen. Weil das Friedensrichteramt keine Unterscheidung zwischen Rückzug des Schlichtungsgesuches und Rückzug der Klage mache, sei ihr vorbehaltloser Rückzug des Schlichtungsgesuchs in der Abschreibungsverfügung aus Versehen als bedingungsloser Rückzug der Klage festgehalten worden. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz daher ihre Verfügung vom

22. Juni 2021 von Amtes wegen berichtigt. Die Berichtigung sei gemäss BGE

143 III 520 E. 6.2 zulässig, wenn der Abschreibungsbeschluss die Parteidisposition nicht richtig oder unklar wiedergebe. Das sei vorliegend der Fall, weil die Vorinstanz in der Abschreibungsverfügung vom 22. Juni 2021 ihren Dispositionsakt mit dem vorbehaltlosen Klagerückzug unzutreffend beurkundet habe. (act. 34

S. 5 ff.). Bei der amtswegigen Berichtigung habe für die Vorinstanz kein Entschei-

dungsfreiraum bestanden, weshalb die Berufungsklägerin auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt habe, der hätte verletzt werden können (act. 34

S. 13). Sie habe mit Eingabe vom 9. September 2021 schliesslich bei der Vorinstanz vorsorglich ein Revisionsgesuch gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 unter Sistierung bis zum Abschluss der vorliegenden Verfahrens gestellt (act. 34

S. 7).

4.

4.1. Die Erläuterung und die Berichtigung sind gemeinsam in Art. 334 ZPO geregelt. Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Leidet der Entscheid im Falle einer mangelhaften Formulierung der richterlichen Entscheidung aber an einem gedanklichen, logischen Widerspruch, so ist er mit den zulässigen Rechtsmitteln anzufechten, weil die Erläuterung und Berichtigung nicht die (inhaltliche) Änderung eines Entscheides (des gerichtlichen Willens), sondern deren Klarstellung bezwecken (BGE 143 III 520 E. 6., BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2 [= Pra 107/2018 Nr. 132]; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

3. Aufl. 2016, Art. 334 N 6; BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 334 N 8; so im Übrigen auch die Kommentierung und bundesgerichtliche Praxis zum fast identisch formulierten Art. 129 Abs. 1 BGG: BSK BGG-ESCHER, 3. Aufl. 2018, Art. 129 N 1 und 3 und BGE 110 V 222 E. 1 vom 5. Juli 1984). Die Erläuterung und Berichtigung werden vom Gesetz (um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden) nicht scharf unterschieden, zumal das Verfahren weitgehend gleich ist und sie keine unterschiedlichen Rechtsfolgen bewirken (IVO SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 334 N 2; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 334 N 1). Im Wesentlichen geht es bei der Erläuterung darum, klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Widersprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sind. Mit letzterem Vorgang geht die Erläuterung freilich auch schon in die Berichtigung über (IVO SCHWANDER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 334 N 7). Die Berichtigung stellt nämlich nicht nur den

wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche (allgemein Redaktionsfehler), indem das

Dispositiv entsprechend korrigiert wird. Anlass dazu sind falsche Begriffe oder Parteibezeichnungen, Rechnungsund Schreibfehler oder falsche Datumsangaben (IVO SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 334 N 8; BSK ZPO- HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 334 N 7; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

3. Aufl. 2016, Art. 334 N 7; und auch BSK BGG-ESCHER, Art. 129 N 1 und 4). Die Erläuterung und Berichtigung kann auf Gesuch einer Partei hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Art. 334 Abs. 1 ZPO).

4.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht klar hervor, ob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 22. Juni 2021 von Amtes wegen oder auf Antrag der Berufungsbeklagten hin berichtigt hat. Zwar gibt die Vorinstanz an, von der Berufungsbeklagten mit Telefonat vom 9. August 2021 auf die zu berichtigende Stelle hingewiesen worden zu sein. Ein Berichtigungsgesuch hat indes schriftlich zu erfolgen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 334 N 9; SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 334 N 10) oder ist zumindest zu Protokoll zu nehmen (BK ZPO-STERCHI, Art. 334 N 9) und weder das eine noch das andere findet sich in den Akten. Sodann hält auch die Berufungsbeklagte dafür, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt zu haben (vgl. act. 34 S. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 22. Juni 2021 von Amtes wegen berichtigt hat.

Im Gegensatz zum Fall einer Berichtigung auf Antrag hin (Art. 334 Abs. 2 ZPO), geht aus dem Gesetzt nicht klar hervor, ob bei der Berichtigung von Amtes wegen den Parteien vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Während Herzog ohne weitergehende Auseinandersetzung die Ansicht vertritt, das Gericht könne diesfalls auf eine Stellungnahme verzichten (BSK ZPO-HERZOG,

3. Aufl. 2017, Art. 334 N 14; so auch OGer ZH LF170033 vom 10. August 2017,

E. 3.2), ist nach einem überwiegenden Teil der Lehre die beabsichtigte Erläuterung oder Berichtigung den Parteien vorab zur Kenntnis zu bringen, soweit dem keine besondere Dringlichkeit entgegensteht oder es nicht bloss um die Berichtigung von Schreibund Rechnungsfehlern geht (KUKO ZPO-GASSER/RICKLI,

2. Aufl. 2014, Art. 334 N 6; SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 334 N 15 f. und N 18; TANNER MARTIN, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht (Art. 334 ZPO), ZZZ 41/2017 S. 3 ff., S. 15; ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 334 N 10; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Art. 334 N 10). Würde dieser letzteren Ansicht gefolgt, hätte die Vorinstanz also auch bei der Berichtigung von Amtes wegen der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, weil sie nicht nur einen Schreiboder Rechnungsfehler berichtigt hat und sich die Berichtigung auch nicht besonders dringlich erweist. Das hat die Vorinstanz nicht gemacht. Da sich die Berichtigung aber als unzulässig erweist (siehe nachfolgende Erwägung) kann in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens hier allerdings offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht von der Einholung einer Stellungnahme der Berufungsklägerin absehen durfte bzw. ob dadurch das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt wurde.

4.3. In Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Das Dispositiv ist demnach klar gefasst, vollständig und leidet insbesondere an keinem Widerspruch zur Begründung, wonach "mit Schreiben vom 22. Juni 2021 [hat] die klagende Partei ihre Klage vorbehaltlos zurückgezogen" habe (act. 11 S. 2). Es besteht auch kein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und dem wirklichen Willen des Gerichts: Tatsächlich hat die Berufungsbeklagte aber nach dem klaren Wortlaut ihrer E-Mail an die Vorinstanz vom 22. Juni 2021 nicht die Klage, sondern lediglich das Schlichtungsgesuch zurückgezogen, und zwar gemäss darauf vermerkter Protokollnotiz der Vorinstanz vorbehaltlos (vgl. act. 10). Dementsprechend gibt die Abschreibungsverfügung vom 11. August 2021 den Dispositionsakt der Berufungsbeklagten unzutreffend wieder, indem das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben wird, und erweist sich insofern als falsch. Ein Dispositionsakt im Sinne von Art. 241 ZPO gibt allerdings den Willen einer Partei wieder und entspricht nicht dem Willen des Gerichts. Der (gerichtliche) Wille der Vorinstanz war und bleibt die Abschreibung des Verfahrens. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid ihre Verfügung vom

22. Juni 2021 somit nicht entsprechend ihrem Willen berichtigt, sondern inhaltlich

abgeändert. Das ist nach dem Gesagten unzulässig. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Berufungsbeklagten zitierten Bundesgerichtsentscheid herleiten (BGE 143 III 520). Im Gegenteil hält das Bundesgericht in E. 6.2 explizit fest, ein Richter könne den wirklichen Inhalt eines Entscheids nur insofern erläutern, als es sich dabei um eigene, von ihm gewollte Anordnungen handle, weshalb Beschlüsse, mit denen das Gericht das Verfahren gestützt auf einen Vergleich oder ein anderes Urteilssurrogat abschreibe, nicht erläuterungsoder berichtigungsfähig seien (soweit nicht die Abschreibung als solche oder ein diesbezüglicher Prozesskostenentscheid der Erläuterung oder Berichtigung bedarf). Die Erläuterung oder Berichtigung diene nicht dazu, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGer 5A_955/2018 vom 29. August 2019

E. 4.1 m.H.).

4.4. Die Vorinstanz wird sich daher im Rahmen des offenbar bereits eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. act. 36/8) damit zu befassen haben. In diesem Zusammenhang bleibt indes darauf hinzuweisen, dass mit der Revision einzig geltend gemacht werden kann, die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich sei unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel einer Parteidisposition ist also die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGEr 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018,

E. 1.1.1 m.w.H.). Nach ständiger Praxis der Kammer stellt bei der Beendigung eines Verfahrens durch Parteidisposition (Art. 241 ZPO) die Revision aber nicht das einzige Rechtsmittel dar. Geht die Rüge auf die Erledigung an sich, steht je nach Streitwert die Beschwerde oder Berufung zur Verfügung (OGer ZH LF190077 vom 2. Dezember 2019, E. 4; OGer ZH NG190017 vom 2. Dezember 2019,

E. 2.1; OGer ZH LY190022 vom 7. Mai 2019, E. 2.2; OGer ZH RU140019 vom

30. Mai 2014, E. 4; OGer ZH NP130033 vom 20. März 2014, E. 2; OGer ZH RU130067 vom 18.3.2014, OGer ZH PD110003 vom 4.3.2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; vgl. zum Ganzen auch OFK ZPO-ENGLER, 2. Aufl. 2015, Art. 241 N 9 ff.).

4.5. In Gutheissung der Berufung ist die Berichtigungsverfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 11. August 2021 aufzuheben.

5.

5.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Berufungsbeklagte kostenpflichtig.

5.2. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe von rund Fr. 570'000.-- (USD 616'970.85, vgl. act. 1) und in Anwendung von § 2, § 3 und § 12 GebV OG auf Fr. 900.-- festzusetzen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. act. 31). Der Vorschuss im Umfang von Fr. 900.-- ist der Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine zuzusprechen, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU200055 vom 11. November 2020; OGer ZH RU200028 vom 26. Juni 2020; OGer RU170027 vom 5. Juli 2017; OGer ZH RU160084 vom 19. Januar 2017; RU150009 vom 19. Februar 2015; OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011

E. 4.a; OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011).

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung der Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 11. August 2021 aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt, der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu ersetzen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 34, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 570'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

7. Dezember 2021