Plaintiff's Appeal for Reduced Conciliation Costs Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the initial costs of a conciliation proceeding, finding them not unreasonable despite the defendant's absence and the plaintiff's request for a reduction. The plaintiff sought to lower the conciliation costs from CHF 250 to CHF 100, arguing that the case was non-pecuniary and the conciliator's work was minimal. However, the court determined that even if the case were considered non-pecuniary, the costs were justified, especially since the plaintiff also claimed monetary damages, making the situation comparable to a previous case where similar costs were deemed appropriate. Therefore, the appeal was dismissed, and the plaintiff was ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 110 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO; Plaintiff's Appeal for Reduced Conciliation Costs Denied: The plaintiff sought to lower the conciliation costs from CHF 250 to CHF 100, arguing that the case was non-pecuniary and the conciliator's work was minimal. However, the court determined that even if the case were considered non-pecuniary, the costs were justified, especially since the plaintiff also claimed monetary damages, making the situation comparable to a previous case where similar costs were deemed appropriate. Therefore, the appeal was dismissed, and the plaintiff was ordered to pay the court costs.
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KI-generiertThis provision was cited to establish that the appellant is liable for costs due to losing the appeal.
This provision was used to justify offsetting the appellant's costs against the advance payment made.
This provision was cited to deny party compensation in both the initial conciliation procedure and the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 17. August 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Beschwerde gegen Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 26. Mai 2021 (GV.2021.00104 / SB.2021.00124)
Erwägungen:
1. Prozessgeschichte
1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Friedensrichteramt), am 6. April 2021 ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte neben der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung die Zusprechung von "Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– plus Zins von 5 % seit 1. November 2019" (vgl. act. 1).
1.2 In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den
26. Mai 2021 vorgeladen, zu welcher die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nicht erschien (vgl. act. 12).
1.3 Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge die Klagebewilligung ausgestellt und es wurden ihr – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000.– – die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– auferlegt (vgl. act. 17).
1.4 Die Beschwerdeführerin wehrt sich bei der Kammer mit Eingabe vom 2. Juli 2021 (act. 19) gegen die Höhe der Kosten. Sie stellt folgende Anträge:
1. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind von Fr. 250.– auf Fr. 100.– zu reduzieren.
2. Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir Fr. 150.– zurückzuerstatten.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-15). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (act. 21) wurde von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss eingeholt. Dieser ist eingegangen (vgl. act. 23). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Kostenbeschwerde
2.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Verfügung; vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) ist selbstständig mit Beschwerde an das Obergericht anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG; BGE 141 III 159 ff., E. 2.1). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2; siehe auch OGer ZH PD160013 vom
8. Dezember 2016, E. 2.2).
2.2 Die Kostenbeschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 13 i.V.m. act. 14 i.V.m. act. 19 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Reduktion der Entscheidgebühr von Fr. 250.– auf Fr. 100.– (vgl. oben E. 1.4). Damit ist die Kostenbeschwerde genügend beziffert und insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen.
2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kostenbeschwerde im Wesentlichen damit, ihre Feststellungsklage zum Schutz der Persönlichkeit stelle eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache dar. Ausserdem sei die Beklagte der Schlichtungsverhandlung ferngeblieben, weshalb keine Schlichtung möglich bzw. nötig gewesen sei. Das Friedensrichteramt habe relativ wenig Arbeit gehabt. Es habe nur vorladen, die Klagebewilligung ausstellen und feststellen müssen, dass sie erschienen sei (vgl. act. 19 Rz. 1-5 mit Verweis auf BGE 127 III 481 ff., E. 1a).
2.4 Die Gebührenverordnung sieht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 1'000.– einen Gebührenrahmen von Fr. 65.– bis Fr. 250.– und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen solchen von Fr. 100.– bis Fr. 850.– vor (vgl. § 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010). Nach der Rechtsprechung ist etwa die Klage wegen Verletzung von Namensoder Persönlichkeitsrechten indes eine nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistungen bezieht (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1 m.w.H., insb. auf BGE 127 III 481 ff.,
E. 1a).
Ob eine vermögensrechtliche oder eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, kann offen bleiben, weil diese Frage – wie sogleich darzulegen sein wird – nicht entscheidend ist. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen wäre, wären die vom Friedensrichteramt auf Fr. 250.– festgesetzten Kosten angemessen:
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 21. Juli 2020 (Datum Poststempel) dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung beantragt, ohne gleichzeitig ein Genugtuungsbegehren zu stellen. Die vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, auf Fr. 850.– festgesetzten Kosten wurden auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin von der Kammer auf Fr. 250.– reduziert, ausgehend von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (vgl. OGer ZH RU200046 vom 26. Oktober 2020, Dispositiv-Ziffer 1). Obwohl in jenem Schlichtungsverfahren die Beklagte – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – zur Schlichtungsverhandlung erschienen war und eine Verhandlung durchgeführt wurde (vgl. a.a.O., E. 1 mit act. 12), erscheinen die hier angefochtenen Kosten von Fr. 250.– nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin hier – anders als im erwähnten anderen Fall – zusätzlich zu ihrem Feststellungsbegehren auch noch "Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.–" verlangt.
2.5 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde abzuweisen.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
3.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.3 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– verrechnet.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 19), sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
18. August 2021