Discrimination Claim Outside Tenancy Conciliation Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought relief from a conciliation authority regarding alleged discrimination in the denial of a rental agreement, alongside requests for contract conclusion and repairs, which the authority deemed outside its jurisdiction for tenancy matters. The appellate court dismissed the appeal because the core claims for discrimination, elimination thereof, and compensation did not stem from an existing tenancy relationship, rendering the tenancy conciliation authority correctly incompetent for those specific claims, and for the other requests, the deadline for the authority to decide on its jurisdiction had not yet passed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 90 BGG; Discrimination Claim Outside Tenancy Conciliation Jurisdiction: The appellate court dismissed the appeal because the core claims for discrimination, elimination thereof, and compensation did not stem from an existing tenancy relationship, rendering the tenancy conciliation authority correctly incompetent for those specific claims, and for the other requests, the deadline for the authority to decide on its jurisdiction had not yet passed.
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KI-generiertThis provision establishes the general right to file an appeal for refusal to rule or delay in ruling, which the court addressed in the context of the appellant's action.
Mentioned as a requirement for the validity of a submission (signature), although the court ultimately waived formality requirements.
Mentioned in the reasoning to explain why the appellant could not yet appeal a refusal to rule on certain claims as the deadline had not passed.
Cited in the text to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court, although it does not justify the primary ruling (disposal).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
A._____,
betreffend Rechtsverweigerung
Erwägungen:
1. a) Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 wandte sich die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen an A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Sie stellte fest, dass es sich bei den in der Eingabe vom 3. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren auf Beseitigung und Entschädigung der von ihm festgestellten Diskriminierung nicht um Mietrecht handle und deshalb die Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen dafür nicht zuständig sei. Bezüglich der weiteren Anträge - Abschluss eines Mietvertrages von der Gegenseite oder Zuweisung einer Ersatzwohnung und die Vornahme von Reparaturen - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Schlichtungsbehörde bis zum
21. Juni 2021 mitzuteilen, inwiefern sich diese Forderungen auf Mietrecht stützten, d.h. auf welches Recht aus einem Mietverhältnis er sich bei diesen Begehren genau berufe. Falls innert Frist keine Antwort seinerseits erfolge oder sich seine Forderung nicht auf mietrechtliche Bestimmungen stützten, wäre die Schlichtungsbehörde in Mietsachen hiefür nicht zuständig und seine Eingabe würde formlos als erledigt abgelegt (act. 3/2). Mit Poststempel vom 10. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht zwei ungeöffnete, an ihn adressierte Couverts des Bezirksgerichtes Horgen ein (vgl.
act. 4). Auf einem Couvert war der handschriftliche Vermerk "Rechtsverweigerung blinde Kuh Versteckspiel" angebracht. Dieses enthielt das obenerwähnte Schreiben vom 9. Juni 2021. Eine Unterschrift ist auf dem betreffenden vorinstanzlichen Couvert nicht zu sehen, doch ist anzunehmen, dass A._____ der Autor des Vermerks ist. In der Folge wurde ein Geschäft mit der Geschäfts-Nr. RU210066 angelegt.
b) Die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen stellte auf Ersuchen die in dem Brief erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers der Kammer zu (act.
6).
2. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung kann jederzeit erhoben werden (Art. 319 lit. c ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO).
Anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Einreichen des glossierten Couverts gegen das Schreiben der Schlichtungsbehörde des Bezirks Horgen vom 9. Juni 2021 wehren und eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung erheben möchte. Er stellt keine Anträge und formuliert keine Kritik an dem Brief, was grundsätzlich Voraussetzung einer gültigen Beschwerde ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist nicht zu bezweifeln, dass er ausdrücken will, dass die Schlichtungsbehörde seine Eingabe behandeln müsse. Das kann ausnahmsweise genügen. Es fehlt wie erwähnt auch eine Unterschrift. Das ist Gültigkeitserfordernis für eine Eingabe ans Gericht (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Auf eine Verbesserung kann verzichtet werden, da die Beschwerde so oder so keinen Erfolg haben kann.
3. Bezüglich der Anträge auf Abschluss eines Mietvertrags von der Gegenseite oder eine Ersatzwohnung und die Vornahme von Reparaturen hat die Vorinstanz noch nicht entschieden, ob sie ein Verfahren anlegen wird. Diesbezüglich lief dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 21. Juni 2021. Auf eine Rechtsverweigerung kann sich deshalb der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 132 ZPO noch nicht berufen.
4. a) Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, er sei diskriminiert worden, indem er als Invalider die Wohnung, für die er sich beworben habe, nicht erhalten habe. Er beantragte die Beseitigung der Diskriminierung und die Zusprechung von Schadenersatz.
b) Die Schlichtungsbehörde des Mietgerichtes ist nur für Mietstreitigkeiten zuständig, d.h. die Klage muss sich auf eine mietrechtliche Norm stützen.
Die verlangte Feststellung einer Diskriminierung infolge Nichtabschlusses des Mietvertrages sowie deren Beseitigung und Entschädigung kann nicht bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vorgebracht werden. Der eingeklagten Streitigkeit liegt kein Recht aus einem Mietverhältnis zugrunde. Ein Mietverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht und dem Beschwerdeführer steht aus dem Mietrecht kein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages mit einem Vermieter zu. Daher hat sich die Vorinstanz
diesbezüglich zu Recht als nicht zuständig erachtet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben, und damit fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an B._____ sowie an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbekannt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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