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RU210064 • OG ZH RU210064 KI-generiert

Plaintiff's Complaint Dismissed for Lack of Representative Approval in Property Dispute

Geschäftsnummer RU210064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff, who was declared legally incapable of acting in legal proceedings without the approval of their appointed representative, filed a claim and subsequently a complaint. The court determined that defending property rights does not constitute the protection of highly personal rights, meaning the plaintiff could not initiate the claim independently. As the plaintiff's representative did not approve the complaint, a necessary procedural prerequisite was missing, leading the court to dismiss the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff's Complaint Dismissed for Lack of Representative Approval in Property Dispute: The court determined that defending property rights does not constitute the protection of highly personal rights, meaning the plaintiff could not initiate the claim independently. As the plaintiff's representative did not approve the complaint, a necessary procedural prerequisite was missing, leading the court to dismiss the complaint.

Schlagwörter

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Mobiliarvermögen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensrechte Gesetzlicher Schutz Klagebewilligung Zivilrechtsstreitigkeit Forderung (Rechtsverweigerung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 ZPO

Cited as a basis for not entering a judgment due to a missing procedural prerequisite (lack of approval of the appeal by the legal representative).

Art. 59 ZPO

Cited in conjunction with Art. 60 ZPO for not entering a judgment due to a missing procedural prerequisite.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 30. Juni 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Rechtsverweigerung)

Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes Hinwil (GV.2021.00020)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz gegen den Beklagten und Beschwerdegegner eine Forderungsklage anhängig (Urk. 7/2). Mit Verfügungen vom 21. Mai 2021 und vom 1. Juni 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– an (Urk. 7/4 und Urk. 7/6).

1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob der Kläger Beschwerde wegen "Nötigung und Rechtsverweigerung" (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 wurde dem Beistand des Klägers Frist zur Genehmigung der Beschwerde angesetzt, da das Bundesgericht im Verfahren 4F_9/2021 mit Verfügung vom 21. Mai 2021 festgestellt hatte, der Kläger sei prozessunfähig, soweit dessen Prozesshandlungen von seinem zur Prozessführung ermächtigten Beistand nicht genehmigt würden und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten gehe (Urk. 4). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte der Beistand des Klägers mit, dass er der Beschwerde vom 2. Juni 2021 keine Zustimmung erteile (Urk. 5).

2. Die Verteidigung vermögenswerter Güter gilt im Regelfall nicht als Wahrung höchstpersönlicher Rechte (BK-Bucher/Aebi-Müller, Art. 19-19c ZGB N 255). Der Kläger, welcher prozessunfähig ist, kann daher nicht selbstständig eine Forderungsklage anheben. Mangels Genehmigung der Beschwerde durch den Vertretungsbeistand des Klägers fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde des Klägers vom 2. Juni 2021 nicht einzutreten ist (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO).

3. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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