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RU210062 • OG ZH RU210062 KI-generiert

Appeal Regarding Suspension of Labor Proceedings Dismissed as Moot Due to Final Judgment

Geschäftsnummer RU210062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a decision by a conciliation authority that suspended proceedings and set a deadline for submitting a current medical certificate and negative COVID test, threatening non-admission of the underlying labor claim if non-compliant, appealed the procedural order, but the appellate court found the appeal inadmissible or moot because the lower court subsequently issued a final decision dismissing the labor claim, thus eliminating the appellant's continuing legal interest in challenging the prior procedural ruling regarding the suspension and documentation requirements. Furthermore, the court lacked jurisdiction to rule on the separate request for disqualification of the conciliation judge, and the appeal concerning the suspension was moot as the suspension period had already expired when the appeal was filed.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO; Appeal Regarding Suspension of Labor Proceedings Dismissed as Moot Due to Final Judgment: Furthermore, the court lacked jurisdiction to rule on the separate request for disqualification of the conciliation judge, and the appeal concerning the suspension was moot as the suspension period had already expired when the appeal was filed.

Schlagwörter

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Ausstandsverfahren Aussetzungsfrist gesetzliche Verfahrensfrist Anfechtung der Kündigung anfechtbarer Zwischenentscheid sachliche Unzuständigkeit Arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung, Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 322 Abs. 1 ZPO
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 15). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als gegenstandslos und zudem als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Art. 60 ZPO
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO).
Art. 59 Abs. 1 ZPO
Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).
Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO
Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die Frage, ob der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (Art.
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO
b ZPO) sowie die Frage, ob der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
Art. 242 ZPO
The appeal was dismissed due to being rendered moot (gegenstandslos).
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Solche sind im Allgemeinen nur unter der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO
Eine Verfahrenssistierung kann hingegen auch ohne das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal was dismissed due to being rendered moot (gegenstandslos).

Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO

Used to determine that the appeal proceedings are free of costs because it concerns a labour dispute with a claim value below CHF 30'000.00.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to determine that no party compensation shall be awarded because no claims were made to that effect.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210062-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 17. Juni 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung, Ausstand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 12. Mai 2021 (GV.2021.00033)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2021 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Dübendorf ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem er sinngemäss die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'000.00 wegen missbräuchlicher Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zur Ausstellung eines dem Zwischenzeugnis entsprechenden Arbeitszeugnisses geltend machte (Urk. 5/1 ff.). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Mai 2021 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, unter Hinweis auf die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Urk. 5/14). Mit E-Mail vom 14. April 2021 teilte der Kläger mit, dass er von der Maskentragpflicht befreit sei. Auf Aufforderung des Friedensrichters C._____ (fortan Friedensrichter) hin reichte der Kläger mit E-Mail vom 7. Mai 2021 ein Arztzeugnis vom 19. Oktober 2020 ein, das ihn wegen chronischen Asthmas von der Maskentragpflicht dispensiert. Gemäss dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr verlangte der Friedensrichter die Vorlage eines aktuellen Arztzeugnisses sowie einer Bestätigung eines negativen PCR- oder Schnelltests vor der Verhandlung, welche Sicherheitsmassnahmen vom Kläger unter Hinweis auf die Covid-19 Verordnung sinngemäss als unnötig, unwissenschaftlich und ungesetzlich bezeichnet wurden (Urk. 5/11; vgl. auch Urk. 5/12). Nachdem der Kläger den Auflagen des Friedensrichters zu Beginn der Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2021 nicht nachgekommen war, wurde die Verhandlung abgebrochen (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1 und Urk. 5/13). Gleichentags erliess der Friedensrichter eine Verfügung, mit welcher er dem Kläger eine Frist bis

25. Mai 2021 zur Nachreichung der verlangten Unterlagen ansetzte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. Zudem wurde das Verfahren bis 25. Mai 2021 sistiert (Urk. 5/12 = Urk. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Datum Poststempel), eingegangen am

26. Mai 2021, erhob der Kläger innert Frist Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. Mai 2021 und stellte zugleich ein Ausstandsbegehren gegen den Friedensrichter. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, er leide von Ge-

burt an unter chronischem Asthma, weshalb er gemäss ärztlichem Zeugnis von der Maskentragpflicht dispensiert sei. Die vom Friedensrichter verlangten Unterlagen - ein aktuelles Arztzeugnis sowie ein aktueller PCR-Test - liessen sich nicht aus der Covid-Verordnung ableiten, worauf er den Friedensrichter hingewiesen habe. Dieser habe ihn aber wissen lassen, dass er hier die Regeln mache, und habe die Durchführung der Verhandlung verweigert. Zudem sei der Friedensrichter von Angst geleitet. Aus diesen Gründen sei der Friedensrichter für ihn nicht mehr tragbar und er halte ihn für befangen (Urk. 1).

1.3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 trat der Friedensrichter auf das Schlichtungsgesuch androhungsgemäss nicht ein, auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 5/13).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 15). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als gegenstandslos und zudem als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die Frage, ob der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Kann der durch das Rechtsmittel angestrebte Nutzen bereits von vornherein nicht mehr erreicht werden, ist auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Fällt das anfänglich vorhandene Rechtsschutzinteresse dagegen erst während laufendem Rechtsmittelverfahren dahin, ist das Verfahren gemäss Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2019, N 320 m.w.H.).

3.2. Bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2021 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche sind im Allgemeinen nur unter der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine Verfahrenssistierung kann hingegen auch ohne das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO).

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Friedensrichter nicht zuständig ist (Art. 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 lit. c GOG/ZH). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2. Was die Verfahrenssistierung bis 25. Mai 2021 betrifft, so war diese zufolge Zeitablaufs bereits beendet, als die Beschwerde am 26. Mai 2021 bei der beschliessenden Kammer einging. In dieser Hinsicht fehlte es dem Kläger daher von Anfang an am erforderlichen Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung der Beschwerde.

4.3. Hinsichtlich der Fristansetzung zur Beibringung eines aktuellen Arztzeugnisses sowie der Bestätigung eines negativen PCR- oder Schnelltests war das Rechtsschutzinteresse des Klägers bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegeben, zumal der Friedensrichter diesbezüglich ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch im Falle der Säumnis des Klägers angedroht hatte (Urk. 2

S. 2). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO); der Kläger hat in seiner Eingabe auch keinen Aufschub beantragt. Das Rechtsschutzinteresse fiel mit dem Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch vom 27. Mai 2021 (Urk. 5/13) nachträglich dahin, da damit das vorinstanzliche Verfahren beendet wurde. Mithin wurde das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der angefochtenen Verfügung durch den Erlass des Prozessendentscheids überholt. Dies hat zur Folge, dass die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang auf die laufende Rechtsmittelfrist gegen den Endentscheid der Vorinstanz zu verweisen.

4.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO), soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Schlichtungsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.00. Dieses ist daher kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Mangels Anträgen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1 - 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: lm