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RU210061 • OG ZH RU210061 KI-generiert

Spousal Support Fee Waiver Dismissed on Procedural Grounds and Debt Collection Jurisdiction

Geschäftsnummer RU210061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the waiver of legal fees for the enforcement of pre-existing spousal support obligations established in a divorce decree, but the lower court dismissed the request for lack of a pending civil suit, as enforcement is governed by debt collection law. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appellant's new argument—that the debtor filed an objection requiring litigation—could not be considered as it constituted an impermissible new claim on appeal, and furthermore, because the divorce decree constituted a final enforcement title, any objection should be addressed through debt collection proceedings for rectification of judgment, not a standard civil lawsuit or conciliation procedure, making the request for fee waiver for such a procedure futile. The court also noted that the existence of legal insurance coverage superseded the claim for state-funded free legal aid for the enforcement phase.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 335 Abs. 2 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 79 SchKG; Spousal Support Fee Waiver Dismissed on Procedural Grounds and Debt Collection Jurisdiction: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appellant's new argument—that the debtor filed an objection requiring litigation—could not be considered as it constituted an impermissible new claim on appeal, and furthermore, because the divorce decree constituted a final enforcement title, any objection should be addressed through debt collection proceedings for rectification of judgment, not a standard civil lawsuit or conciliation procedure, making the request for fee waiver for such a procedure futile. The court also noted that the existence of legal insurance coverage superseded the claim for state-funded free legal aid for the enforcement phase.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Betreibungsforderung Anwaltskosten Zuständigkeitsgründe Zivilurteil Verfahrensrügen Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

Cited as a basis for refusing the application for free legal aid because the matter was deemed hopeless (rechtskräftig entschiedene Sache).

Art. 93 BGG

Cited to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the cost exemption for the free legal aid procedure, although the decision itself concerns costs for the appeal procedure.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited in the reasoning when noting that the appellant did not request free legal aid for the appeal procedure itself.

Art. 198 lit. a ZPO

Cited in the reasoning concerning the procedure for lifting objections to payment orders based on definitive titles (where conciliation is not required).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify the exclusion of new facts (Noven) presented in the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for waiving the request for an appeal response because the appeal was obviously unfounded.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to outline the permissible grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts).

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appellant possesses a definitive title for legal opening (Rechtsöffnungstitel).

Art. 79 SchKG

Cited in the reasoning regarding the incorrect procedure suggested by the appellant for lifting objections.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive), although costs are imposed.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive), although free legal aid was discussed in the reasoning.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used in conjunction with § 9 Abs. 1 GebV OG to determine the amount of the appeal fee.

§ 9 Abs. 1 GebV OG

Used in conjunction with § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG to determine the amount of the appeal fee.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order as the rule governing the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order as the rule governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the final order regarding the computation of time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 68 BGG

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive), although costs are imposed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 22. September 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dietikon, betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Mai 2021 (ED210011-M)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021, tags darauf zur Post gegeben, ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) im Hinblick auf die angestrebte Einforderung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gemäss Scheidungsurteil vom 27. Juni 2013 (Urk. 2/1) bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Urk. 3 S. 4 f. = Urk. 6 S. 4 f.).

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Mai 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Schlichtungsverfahren (Urk. 5).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und

BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin wolle ausstehende Unterhaltsbeiträge gegen ihren früheren Ehemann geltend machen. Der ihr zustehende Anspruch sei allerdings bereits im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

27. Juni 2013 festgesetzt worden. Vorliegend gehe es demnach nicht darum, in einem bevorstehenden Hauptprozess die Leistungspflicht einer Gegenpartei zu beurteilen. Vielmehr beabsichtige die Gesuchstellerin, den bereits festgesetzten Leistungsanspruch durchzusetzen und vollstrecken zu lassen. Die Vollstreckung eines auf eine Geldzahlung lautenden Entscheides richte sich nach den Bestimmungen des SchKG (vgl. Art. 335 Abs. 2 ZPO). Mithin könne die Gesuchstellerin ohne Einleitung eines Zivilprozesses beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen ihren Ex-Ehemann einreichen und ihm einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Daher fehle es an der Voraussetzung, dass ein Schlichtungsverfahren bzw. ein Prozess später mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht werde. Somit fehle es der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt an einem rechtlich geschützten Interesse für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf ihr Gesuch sei daher nicht einzutreten. Abgesehen davon könne dem Gesuch auch darum kein Erfolg beschieden sein, da die Gesuchstellerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge und nicht geltend mache, diese habe die Deckung abgelehnt (Urk. 6 S. 3 f.).

4.1. Die Gesuchstellerin rügt, inzwischen habe ihr früherer Ehemann in der eingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhoben. Dies bedeute, dass der Rechtsvorschlag gerichtlich in einem Schlichtungsverfahren beseitigt werden müsse. Dazu sei sie auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen (Urk. 5).

Die Gesuchstellerin stützt ihr Vorbringen auf unzulässige Noven (vor Vorinstanz hatte sie die Betreibung noch nicht erwähnt [Urk. 1]), weshalb es von vornherein nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon erweist es sich auch in der Sache als unbegründet.

So wurden die der Gesuchstellerin zustehenden Unterhaltsbeiträge bereits in einer Vereinbarung der früheren Eheleute festgesetzt, welche mit Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Juni 2013 genehmigt wurde (Urk. 2/1 S. 2 ff.). Entsprechend verfügt die Gesuchstellerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), so dass der Rechtsvorschlag ihres früheren Ehegatten entgegen ihrer sinngemässen Ansicht nicht über eine Zivilklage nach Art. 79 SchKG, sondern nur im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG beseitigt werden kann, für das ein Schlichtungsverfahren nicht notwendig ist (Art. 198 lit. a ZPO). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein unnötiges und überdies aussichtsloses, da eine rechtskräftig entschiedene Sache (Urk. 2/1; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) betreffendes Schlichtungsbzw. Erkenntnisverfahren verweigerte.

4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, im Zeitpunkt der Scheidung habe sie noch nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb damals keinerlei Versicherungsdeckung bestanden habe. Die entsprechende Police habe sie vielmehr erst im Jahr 2018 abgeschlossen (Urk. 5). Es ist davon auszugehen, dass sie damit geltend machen will, die Rechtsschutzversicherung komme nicht für die Kosten der Vollstreckung des Urteils vom 27. Juni 2013 auf. Das Vollstreckungsverfahren ist jedoch vom dem genannten Urteil zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren zu unterscheiden. Weshalb die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für das nach Abschluss der Police eingeleitete Vollstreckungsverfahren verweigern sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege auch mit Verweis auf die bestehende Rechtsschutzversicherung verweigerte, zumal die Ansprüche der Gesuchstellerin gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung (auf Finanzierung der Prozesskosten) denjenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen.

4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

5.2. Die Gesuchstellerin hat nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO und Urk. 5). Einem solchen Gesuch wäre indes zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 35'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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